BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 270/02 Verkündet am:23. Oktober 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BRAO §§ 18, 49b Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., 390 Satz 2 a.F., 812a)Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit denGläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus demErlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nachder Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Hono-rar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar.b)Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshono-rar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihnausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Fischer, Dr. Ganter, nrVillfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. November2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagtezur Zahlung von mehr als 59.566,23 % Zinsen seit dem1. Oktober 2000 verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegendas Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom31. Juli 2001, zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Be-klagte zu 4/5.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, dieauf einem dem Kläger gehörenden und von ihm an die GmbH verpachtetenGrundstück ein Styroporwerk betrieb. Im Jahre 1995 gerieten zunächst dieGmbH und sodann der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über dasVermögen der GmbH wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. DerKläger war, nachdem die Pachtzahlungen der GmbH ausblieben, nicht mehr inder Lage, seine zur Finanzierung des Betriebsgrundstücks eingegangenen Kre-ditverbindlichkeiten zu erfüllen. Im Jahre 1996 war eine schweizerische Gesell-schaft, die das Unternehmen der GmbH übernommen hatte, daran interessiert,über eine Tochtergesellschaft (fortan: Käuferin) das Betriebsgrundstück käuflichzu erwerben. Dies setzte die Ablösung der den Kaufpreis weit übersteigendenGrundstückslasten voraus.Die Verhandlungen - die seitens der Käuferin von dem verklagtenRechtsanwalt geführt wurden, während der Kläger seinerseits den Rechtsan-walt B. eingeschaltet hatte - führten am 28. April 1997 zumAbschluß eines notariellen Kaufvertrages. Danach sollte der Kläger das Grund-stück im wesentlichen lastenfrei auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreissollte 9.800.000 DM betragen. Nach § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages waren sich dieVertragsparteien in der Erwartung einig, daß die Hauptgläubigerin des Klägers,die Volksbank e.G. (fortan: Volksbank), ihre vorrangigenGrundpfandrechte über insgesamt 13.900.000 DM gegen Zahlung von9.300.000 DM löschen lassen würde. Gegebenenfalls stand der restliche Kauf-preis von 500.000 DM zur Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte überinsgesamt 2.065.829,09 DM zur Verfügung. - 4 -Wegen der angestrebten Ablösung der nachrangigen Grundpfandgläubi-ger vereinbarten die Kaufvertragsparteien in § 5 Nr. 5 folgendes:"Für die Vertragsparteien werden sich die von ihnen hiermit gemeinsambeauftragten Rechtsanwälte - B. und ... (Beklagter) ...- untereinander gemeinschaftlich handlungsbefugt - mit den anderenGläubigern ... unverzüglich in Verbindung setzen und mit ihnen die fürdie Ablösung der Rechte erforderlichen Beträge aushandeln ..."Über die Vergütung der beiden Rechtsanwälte verhält sich § 5 Nr. 6:"Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen Gläubigern... ergeben, daß für die Ablösung dieser Rechte ein geringerer Betrag alsdie hierfür zur Verfügung stehenden DM 500.000,00 ... erforderlich ist,steht der verbleibende Betrag dem Rechtsanwalt B. einerseits und dem Rechtsanwalt ... (Beklagten) andererseits je zurHälfte zu. Die Vertragsparteien weisen den beurkundenden Notar unwi-derruflich an, den für die Ablösung der Rechte nicht benötigten Betrag ansie auszuzahlen."Auf dieser Grundlage gelang es den beiden Rechtsanwälten zunächstnicht, die Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern erfolg-reich abzuschließen. Wegen der inzwischen verschlechterten wirtschaftlichenBedingungen bestand die Käuferin auf einer Reduzierung des Kaufpreises.Schließlich einigten sich die Kaufvertragsparteien unter maßgeblicher Beteili-gung der beiden Rechtsanwälte über eine am 3. Juli 1998 notariell beurkundeteÄnderung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis wurde auf 8.525.000 DM herabge-setzt und war in zwei Raten von 7.950.000 DM und 575.000 DM zu zahlen. - 5 -Nachdem die Käuferin den Gesamtkaufpreis vereinbarungsgemäß ge-zahlt hatte, führten die von dem Beklagten und Rechtsanwalt B. fortge-führten Verhandlungen über die Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechtezur Erteilung von Löschungsbewilligungen. Auf die persönlichen Forderungengegen den Kläger wurde jedoch nur teilweise verzichtet. Den nicht verbrauchtenRest der Kaufpreisrate 2 in Höhe von 294.970 DM kehrte der Notar am 2. Juli1999 jeweils zur Hälfte an Rechtsanwalt B. und den Beklagten aus.Der Kläger nimmt den Beklagten - und in einem gesonderten Verfahrenden Rechtsanwalt B. - auf Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Beträge(jeweils 147.485 DM = 75.407,88 !"#$&%(')+*,)(-.(!/#$,0$-)-1(324)-.mit der Begründung abgewiesen, die Honorarvereinbarung sei wirksam und essei nicht bewiesen, daß die Rechtsanwälte auch einen Verzicht der Gläubigerauf die persönlichen Forderungen hätten erwirken sollen. Das Berufungsgerichthat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revisiondes Beklagten.Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. - 6 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm zuge-flossene Vergütung zurückzuzahlen, weil er insofern ungerechtfertigt bereichertsei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Honorarvereinbarung in § 5 Nr. 6 des Kauf-vertrages vom 28. April 1997 in der Fassung des Änderungsvertrages vom3. Juli 1998 sei auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet (§ 49b Abs. 2BRAO) und deshalb unwirksam (§ 134 BGB). Der dem Beklagten und Rechts-anwalt B. gemeinsam erteilte Auftrag habe sich auf die Erbringung anwaltli-cher Leistungen bezogen. Da der Kläger und die Käuferin mit der Zahlung ihregesamtschuldnerische Honorarverpflichtung hätten erfüllen wollen, stehe derBereicherungsanspruch beiden als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGBzu. Damit sei auch der Kläger allein zur Rückforderung berechtigt. Zwar habedie Rechtsnachfolgerin der Käuferin den Bereicherungsanspruch inzwischen anden Beklagten abgetreten. Dadurch sei der Anspruch aber nicht infolge Konfu-sion erloschen, weil die Abtretung zum einen dem Zweck gedient habe, die Fol-gen der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung zu unterlaufen, und zum anderndie Rechtsposition des Klägers als Gesamtgläubiger des Bereicherungsan-spruchs habe untergraben werden sollen (§ 826 BGB). Die gesetzliche Hono-rarforderung des Beklagten, mit der er hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe,sei schon vor Eintritt der Aufrechnungslage verjährt.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allenPunkten stand. - 7 -1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an ei-ner Leistungsbeziehung zwischen den Parteien.Unter Leistung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die bewußte undzweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommtes in erster Linie darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zumAusdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen dieVorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungswei-se aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365, 369;122, 46, 50 f; BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393,1394). Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risiko-verteilung zu berücksichtigen (BGHZ 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtli-chen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligtsind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie dieBesonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrecht-liche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.).Bei der Kaufpreisrate 2 handelte es sich um einen Teil der Gegenleistungfür die Grundstücksveräußerung, die gemäß § 433 Abs. 2 BGB dem Verkäuferzusteht. Ohne die Zustimmung des Klägers wäre die Bezahlung der beidenRechtsanwälte mit Mitteln des Kaufpreises nicht möglich gewesen.Der von der Revision hervorgehobene Umstand, für den Kläger sei esvöllig gleichgültig gewesen, welchen Preis die Banken mit der Käuferin bei derVerwertung der Sicherheiten ausgehandelt hätten, weil der Kaufpreis nie an ihn,sondern teils an die Banken, teils an die Rechtsanwälte ausgekehrt werdensollte, hindert nicht, den Kläger bezüglich der Verwendung der Kaufpreisrate 2als Leistenden anzusehen. Entscheidend ist nicht, wohin der Kaufpreis letztlich - 8 -fließen, sondern mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldflußerfolgen sollte. Wenn die Kaufpreisrate 2 in voller Höhe zur Befriedigung dernachrangigen Grundpfandgläubiger benötigt worden wäre, wären diese insoweitdurch Leistung des Klägers - nämlich aus seinem Vermögen - befriedigt wor-den. An der Herkunft der Leistung aus dem Vermögen des Klägers ändert abernichts, daß die nachrangigen Grundpfandgläubiger mit weniger zufrieden warenund der Rest somit für die Rechtsanwälte zur Verfügung stand. Soweit derKaufpreis zur Ablösung der Grundpfandgläubiger verwendet wurde, wurde auchnichts an den Kläger zur freien Verfügung ausgezahlt. Gleichwohl ist nicht zubezweifeln, daß die Grundpfandlasten gemäß der im Kaufvertrag übernomme-nen Verpflichtung (§ 5 Nr. 3) von dem Kläger - und nicht von der Käuferin - ab-gelöst worden sind. Er war Leistender. Dann kann es sich bezüglich des Kauf-preisrests, der an die Rechtsanwälte floß, nicht anders verhalten. Ob die ent-sprechenden Beträge mit oder ohne Durchgangserwerb des Klägers an dieLetztempfänger flossen, ist unerheblich.Die Auffassung der Revision, Leistender sei allein die Käuferin gewesen,hätte im Falle der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zur Folge, daß dieKäuferin die an die Rechtsanwälte gezahlten Beträge zurückverlangen könnte.Könnte sie diese dann auch behalten - und nach Ansicht der Revision hätte je-denfalls der Kläger gegen sie keinen Anspruch mehr -, stünde sie wirtschaftlichso, wie wenn sie von Anfang an einen geringeren Kaufpreis zu zahlen gehabthätte. Dieses Ergebnis war von keinem der Beteiligten gewollt. Der Kaufpreis- um den lange genug gerungen worden war - stand fest. Die Käuferin solltenicht mehr - aber auch nicht weniger - als 8.525.000 DM bezahlen. Wie dieserBetrag verwendet wurde und ob er insbesondere ausreichte, um die Gläubigerdes Klägers zu befriedigen, war allein dessen Problem. - 9 -Für die Revision spricht auch nicht die Regelung, die für den Fall getrof-fen wurde, daß es den Rechtsanwälten nicht gelang, mit den dafür zur Verfü-gung stehenden Mitteln der Kaufpreisrate 2 die Löschungsbewilligungen zu be-schaffen. Gemäß den am 3. Juli 1998 vereinbarten Ergänzungen zu § 5 wäredie Käuferin dann berechtigt gewesen, selbst mit einzelnen Gläubigern Eini-gungen herbeizuführen und, "soweit die ...Kaufpreisrate 2 ... ausreicht", Aus-zahlungen an die Gläubiger zu veranlassen. Nicht geregelt wurde der Fall, daßdie Kaufpreisrate 2 nicht erschöpft wurde.Schließlich wird die Auffassung der Revision auch nicht dadurch gestützt,daß der Restbetrag der Kaufpreisrate 2 der Volksbank zufließen sollte, wennder Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht rechtswirksam werden sollte. Fürdiesen Fall sollte der Restbetrag - wie auch die anderen Zahlungen - als Entgeltfür die von der Käuferin bei der Volksbank angekauften Forderungen gegen denKläger gelten (Anlage 2 "Forderungsabtretung und Vereinbarung" zum Ände-rungsvertrag vom 3. Juli 1998). Da der Kläger in diesem hypothetischen Fallüberhaupt keine Ansprüche gehabt hätte, hätte ihm auch nicht der Restbetragder Kaufpreisrate 2 zustehen können. Für die vorliegende Fallgestaltung ergibtsich daraus nichts.2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Honorarvereinba-rung stelle einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung dar. Die Vereinbarung ist- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Verstoßes gegen§ 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig.a) Die Parteien haben für die Bemühungen des Beklagten ein Erfolgsho-norar im Sinne des § 49b Abs. 2 Fall 1 BRAO vereinbart. Da der für die Ablö-sung der Grundpfandrechte nicht benötigte Teil der Kaufpreisrate 2 dem Be- - 10 -klagten (und Rechtsanwalt B. ) zukommen sollte, war die Vergütung undderen Höhe vom Erfolg der Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern ab-hängig.b) Der Beklagte sollte als Rechtsanwalt tätig werden und wurde es auch.Die Auffassung der Revision, er habe auf der Grundlage eines allgemeinen Ge-schäftsbesorgungsvertrages eine Aufgabe erfüllen sollen, die ihm weder rechtli-che Beratung noch Vertretung des Auftraggebers abverlangt habe, ist unzu-treffend.Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag mit der Verpflichtung zum rechtlichenBeistand (§ 3 BRAO) oder ein Vertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit vor-liegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen undvon diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch dann vorliegen,wenn die Rechtsberatung und vertretung nicht den Schwerpunkt der anwaltli-chen Tätigkeit bilden. Der Vertrag kann anwaltsfremde Maßnahmen umfassen,falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Bei-standspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes giltnur dann, wenn die Rechtsberatung und vertretung völlig in den Hintergrundtreten und deswegen als unwesentlich erscheinen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IXZR 63/97, NJW 1998, 3486; v. 8. Juli 1999 IX ZR 338/97, WM 1999, 1846,1848; v. 22. Februar 2001 IX ZR 357/99, WM 2001, 744, 745).Die Vertragsparteien haben den Beklagten und Rechtsanwalt B. in§ 5 Nr. 5 des Kaufvertrages vom 28. April 1997 beauftragt, mit den nachrangi-gen Grundpfandgläubigern "die für die Ablösung der Rechte erforderlichen Be-träge auszuhandeln". Dies war eine mit einer rechtlichen Beistandspflicht ver-bundene Aufgabe, gleichgültig ob man sie mit dem Berufungsgericht als "naht- - 11 -lose Fortsetzung oder Ausprägung der allgemeinen anwaltlichen Tätigkeit fürdie Kaufvertragsparteien" wertet - was in der Tat naheliegt - oder, wie es dieRevision für richtig hält, isoliert betrachtet. Für den zuletzt genannten Fall hatdas Berufungsgericht angenommen, wegen der Verflechtung der abzulösendenGrundpfandlasten mit den persönlichen Verpflichtungen des Klägers, dieebenfalls hätten reduziert werden sollen, habe sich der Auftrag auf die Aushan-delung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB bezogen. Daß die Herbeifüh-rung eines Vergleichs eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird von der Revisionnicht bezweifelt. Auch wird von ihr die Feststellung, daß die persönlichen Ver-pflichtungen des Klägers möglichst hätten miterledigt werden sollen, nicht an-gegriffen. Sie ist lediglich der Meinung, es habe an dem für einen Vergleichvorausgesetzten Element des gegenseitigen Nachgebens gefehlt. Der Klägerhabe den auf der anderen Seite beteiligten Gläubigern nicht entgegenkommenkönnen, weil der auszuhandelnde, sich auf höchstens 575.000 DM belaufendePreis für die Erteilung der Löschungsbewilligungen in jedem Falle unter demWert der fraglichen Grundpfandrechte, der sich auf insgesamt 2.065.829,09 DMbelaufen habe, geblieben sei. Indes hatte der Kläger seinen Gläubigern durch-aus etwas "zu bieten". Er konnte ihnen eine nennenswerte Zahlung offerierenund so einen Weg aufzeigen, der eine Vollstreckung überflüssig machte, derenAusgang - worauf die Revision selbst hinweist - zumindest ungewiß war. DieseSicht der Dinge wurde zunächst sogar vom Beklagten geteilt. In seiner Honorar-rechnung vom 12. Juli 1999 hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5Nr. 5 des Vertrages vom 28. April 1997 den "Abschluß von Vergleichen mitnachrangigen Grundpfandgläubigern" abgerechnet, und die Rechnung vom1. August 1999 enthält eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 BRAGO.Das Argument, der "zweite Auftrag" habe den Beklagten schon deshalbnicht zu anwaltlichen Dienstleistungen verpflichten können, weil andernfalls ei- - 12 -ne Interessenkollision eingetreten wäre, ist nicht stichhaltig. So wenig aus derVereinbarung eines Erfolgshonorars entnommen werden kann, daß keine an-waltliche Tätigkeit gewollt gewesen ist (BGHZ 18, 340, 346), so wenig kann einanwaltliches Tätigwerden deshalb verneint werden, weil es möglicherweise be-rufsrechtlich unzulässig ist. Dem Beweisantrag des Beklagten zu der Behaup-tung, keine der Vertragsparteien habe eine unzulässige Mandatierung "überKreuz" gewollt, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil dasanwaltliche Tätigwerden der beiden zusammen beauftragten Rechtsanwälteberufsrechtlich sogar zulässig war (vgl. unten 4 b aa). Selbst wenn dies anderszu beurteilen sein sollte, war der Beweisantritt nicht erheblich, so lange nichtvorgetragen wurde, daß die Beteiligten sich zu diesem Punkt überhaupt Ge-danken gemacht haben. Etwas derartiges macht die Revision nicht geltend.c) Nicht zu folgen ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senatzum Ausdruck gekommenen Ansicht der Revision, für den Fall der Nichtigkeitder Honorarvereinbarung müsse eine ergänzende Vertragsauslegung zu demErgebnis gelangen, daß die Parteien, wenn sie mit der Nichtigkeit gerechnethätten, ein Honorar in gleicher Höhe jedenfalls später, nach Erledigung desAuftrags, vereinbart hätten. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragenworden, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn sie die Nichtigkeit der Er-folgshonorarvereinbarung erkannt hätten.3. Ferner ist der Klageanspruch auch nicht durch Konfusion erloschen.Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind der Kläger und dieKäuferin nicht Gesamtgläubiger des Bereicherungsanspruchs. Gläubiger istvielmehr allein der Kläger. - 13 -Nach den notariellen Verträgen waren sowohl der Kläger (Verkäufer) alsauch die Käuferin Auftraggeber des Beklagten und des Rechtsanwalts B. .Folglich waren sie auch Gesamtschuldner des Honorars. Fehlt für die auf eineGesamtschuld erbrachte Leistung ein Rechtsgrund, ist umstritten, ob der Berei-cherungsanspruch den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern zusteht (beja-hend z.B.: Staudinger/Noack, BGB 13. Bearb. § 428 Rn. 92; Soergel/Wolf, BGB12. Aufl. § 428 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 428 Rn. 2; verneinend:BFH NJW 1971, 1287, 1288; 1976, 2040; OLG Frankfurt ZIP 1982, 880, 881;OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1004, 1006; MünchKomm-BGB/Bydlinski,4. Aufl. § 428 Rn. 11). Diese Streitfrage braucht der Senat nicht grundsätzlichzu entscheiden.Denn für den Fall, daß die Leistung einem Gesamtschuldner allein zuge-ordnet werden kann, ist allgemein anerkannt, daß dieser Gesamtschuldnerauch allein Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist(RG Recht 1927, Nr. 1642; BFH NJW 1976, 2040; Soergel/Wolf, § 428 BGBRn. 5; MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO). Über die Zuordnung entscheidetletztlich das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. Danach war dieZahlung im vorliegenden Fall - wie oben zu 1. ausgeführt - eine solche des Klä-gers.4. Der Höhe nach ist der Klageanspruch allerdings beschränkt. Unge-rechtfertigt bereichert ist der Beklagte nur insoweit, als das an ihn ausgezahlteHonorar die unter Zugrundelegung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnungberechneten Gebühren übersteigt.a) Das Berufungsgericht hat die mit diesem Anspruch hilfsweise erklärteAufrechnung des Beklagten nicht durchgreifen lassen, weil die Forderung auf - 14 -die gesetzlichen Gebühren mangels rechtzeitiger Übersendung einer Kostenbe-rechnung dem Klageanspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht aufrechen-bar gegenüber gestanden habe. Ob die hiergegen gerichteten RevisionsrügenErfolg versprechen, kann dahinstehen. Denn der Beklagte bedurfte keiner Auf-rechnung, um den Klageanspruch in der fraglichen Höhe zu Fall zu bringen.b) Der Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Honorars wegen un-gerechtfertigter Bereicherung und der Gegenanspruch auf Zahlung des auf diegesetzlichen Gebühren beschränkten Honorars stehen sich nicht aufrech-nungsfähig gegenüber; vielmehr besteht von vornherein in Höhe des Anspruchsauf die gesetzlichen Gebühren ein Rechtsgrund für die Honorarzahlung. Die inbezug auf den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhobene Verjährungs-einrede greift nicht durch.aa) Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtetenVereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (Feue-rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 26). Dem Rechtsanwalt bleibt in einemsolchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (BGH, Urt. v.5. April 1976 - III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136).Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitenderInteressen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt(vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack,BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 123), kann offen bleiben. Denn die Ausführung desden Rechtsanwälten beider Vertragsparteien erteilten Auftrags, mit den Gläubi-gern des Klägers über die Ablösung der Grundpfandlasten zu verhandeln, damitder Kaufvertrag durchgeführt werden konnte, diente den gleichgerichteten In-teressen der Vertragsparteien. Daran ändert nichts, daß der Auftrag bereits in - 15 -dem notariellen Kaufvertrag vom 28. April 1997 erteilt wurde, somit zu einemZeitpunkt, in dem der Beklagte und Rechtsanwalt B. noch die gegenläufi-gen Interessen der Kaufvertragsparteien vertraten. Die Erteilung des Auftragserfolgte für den Fall, daß der Kaufvertrag zustande kam. War dies nicht der Fall,gab es für Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern keinenAnlaß. Nach Abschluß des Kaufvertrages waren die Kaufvertragsparteien glei-chermaßen daran interessiert, daß er zur Durchführung kam. Im übrigen hält esdas Bundesverfassungsgericht für beachtlich, ob die beteiligten Parteien mit derÜbernahme oder Fortführung eines Mandats einverstanden sind (vgl. BVerfGNJW 2003, 2520, 2521 unter 3 a bb). Im vorliegenden Fall hielten es offensicht-lich sowohl der Verkäufer als auch die Käuferin nicht für eine Störung des Ver-trauensverhältnisses zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten, wenn diese die Ver-handlungen über die Ablösung der Grundpfandgläubiger gemeinsam ü) Zwar ist die Leistung, deren Rückgabe mit der Klage verlangt wird,auf den - unwirksam begründeten - vertraglichen Honoraranspruch aus § 5Nr. 6 des notariellen Kaufvertrages erbracht worden. Diese Abrede bildete be-reicherungsrechtlich die Zweckvereinbarung, die sowohl der klagende Käuferals auch der den Kaufvertrag abwickelnde Notar der Leistung zugrunde gelegthaben. Da der Notar an den Beklagten und Rechtsanwalt B. jeweils hälftiggenau den Betrag überwies, der nach Ablösung der Grundpfandlasten übrigblieb, konnten die beiden Leistungsempfänger auch nicht darüber im Zweifelsein, welche Verbindlichkeit getilgt werden sollte. Falls der Anspruch auf dasvereinbarte Erfolgshonorar und der Anspruch auf die gesetzlichen Gebührenvoneinander verschiedene Ansprüche wären, müßte deshalb die Überweisungals konkludente Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) angesehen werden. In die-sem Falle könnte der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nur im Wege der - 16 -Aufrechnung gegenüber der Kondiktion berücksichtigt werden (BGB-RGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 812 Rn. 77).Bei den beiden in Frage kommenden Honoraransprüchen handelt es sichjedoch nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR153/01, NJW 2002, 2774, 2776). Es geht jeweils um die vertragliche Vergütungfür ein und dieselbe anwaltliche Leistung. Im Falle ihrer Wirksamkeit überla-gerte die Honorarvereinbarung den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.War sie unwirksam, verblieb es grundsätzlich bei dem zuletzt genannten An-spruch. Dies gilt jedenfalls im - vorliegend gegebenen - E) Falls im Zeitpunkt der Leistungserbringung das Anwaltshonorar- wegen fehlender Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO - noch nicht einfor-derbar gewesen sein sollte, hindert dies nicht die Annahme, daß insoweit einRechtsgrund gegeben war. Auch greift die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1BGB nicht ein. Das Nichtvorliegen einer Gebührenberechnung gibt dem Man-danten keine dauernde Einrede (BGH, Urt. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83,AnwBl. 1985, 257).dd) Da der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erfüllt war, konnteinsoweit keine Verjährungsfrist mehr laufen. Selbst wenn die Verjährung imLaufe des Prozesses eingetreten wäre, könnte sich der Kläger darauf nicht be-rufen. Denn ein Bereicherungsanspruch bestünde nicht einmal dann, wenn dergegnerische Honoraranspruch bereits im Zeitpunkt der Leistung verjährt gewe-sen wäre (§ 813 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 2 BGB a.F.). - 17 -c) Die Höhe des auf die gesetzlichen Gebühren gerichteten Anspruchsist nicht im Streit. Sie beträgt - entsprechend der Abrechnung des Beklagtenvom 1. August 1999 - 30.983,59 DM.KreftFischerGanterKayserVill
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