BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 27/05 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Febru-ar 2005 zugelassen, soweit die Klage auf Zahlung einer Geb374h-renforderung in H366he von 20.507,93 200 abgewiesen wurde. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen. Im Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Kl344gers das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Beschwerdegegenstand f374r das Verfahren vor dem Senat wird auf 161.230,51 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). 1 I. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Kl344ger wegen der "Beratungsan-gelegenheit B. " Zahlung von 20.507,93 200 begehrt. Die Abweisung dieser Klageforderung verletzt den Be-schwerdef374hrer in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 2 Der Kl344ger hat geltend gemacht, von dem Beklagten zu 2 in Gegenwart des als Zeugen benannten Steuerberaters H. ausdr374cklich beauftragt worden zu sein, in dieser Sache t344tig zu werden. Diesen erheblichen Beweisan-trag hat das Berufungsgericht, das sich angesichts des konkreten Beweisthe-mas zu Unrecht auf den Gesichtspunkt der Ausforschung beruft, verfahrensfeh-lerhaft nicht ber374cksichtigt. Die Zur374ckverweisung gibt ihm Gelegenheit, die vers344umte Beweisaufnahme nachzuholen. 3 II. Im 334brigen ist die Beschwerde unbegr374ndet. 4 1. Vergeblich wendet sich der Kl344ger dagegen, dass ihm das Oberlan-desgericht unter dem Gesichtpunkt eines unzul344ssigen Erfolgshonorars einen 5 - 4 - Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 374ber 9.633,97 200 versagt und der Widerklage des Beklagten zu 2 in H366he von 59.958,73 200 stattgegeben hat. a) Aufgrund der hier in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) anzuwendenden Vorschrift des 247 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die eine Verg374tung oder ihre H366he vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen T344tigkeit abh344ngig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erh344lt (quota litis), unzul344ssig (BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, NJW-RR 2003, 1067, 1069; BGHZ 51, 290, 293 f; 39, 142, 145; 34, 64, 71 f). Im Streitfall wurde - was die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt - ein Erfolgshonorar vereinbart, weil die H366he der dem Kl344ger zu zahlenden Verg374-tung vom Ergebnis des Unternehmensverkaufs abh344ngen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 479 f). 6 b) Die Vereinbarung kann entgegen der Auffassung des Kl344gers nicht aus der Erw344gung als wirksam erachtet werden, dass bei Abschluss der Verg374-tungsabrede gar nicht festgestanden habe, ob das Erfolgshonorar die ansons-ten vorgesehene zeitliche Verg374tung tats344chlich 374bersteigen werde. 7 Gegenstand der Klage bildet nicht etwa ein Erfolgshonorar, das die ge-setzlichen Geb374hren oder die auf der Grundlage einer erfolgsunabh344ngigen Verg374tungsabrede geschuldeten Geb374hren unterschreitet. Vielmehr liegt der Fall gerade umgekehrt. Die im Einzelfall nicht ausschlie337bare M366glichkeit, dass das Erfolgshonorar hinter einer sonst geltenden Honorarabrede zur374ckbleibt, vermag die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu rechtfertigen. Andern-falls h344tte es der Anwalt in der Hand, durch eine entsprechende Vertragsgestal-tung das - wie das Bundesverfassungsgericht unl344ngst nochmals betont hat 8 - 5 - (BVerfG NJW 2007, 979) - grunds344tzlich verfassungsgem344337e Verbot von Er-folgshonoraren zu umgehen. Davon abgesehen w374rde durch eine solche Praxis der mit dem Verbot auch verfolgte Zweck der Geb374hrentransparenz (Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. 247 49b Rn. 13) in sein Gegenteil verkehrt. Das Erfolgs-honorar ist auch nicht ausnahmsweise als wirksam zu erachten. Durch seine Vereinbarung wurde nicht etwa besonderen Umst344nden in der Person des Auf-traggebers Rechnung getragen, die diesen sonst - etwa aus Geldmangel - da-von abgehalten h344tten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfG NJW 2007, 979, 983 Tz. 97 ff, 102). 2. Da die Nichtigkeit einer auf ein unzul344ssiges Erfolgshonorar gerichte-ten Vereinbarung nicht zu Gesamtnichtigkeit des Vertrages f374hrt, ist der Anwalt berechtigt, nach Ma337gabe der gesetzlichen Geb374hren bzw. einer sonst ma337-geblichen Honorarvereinbarung abzurechnen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 aaO WM 2004, 478, 481). Im Streitfall hat das Oberlandesgericht - von der Nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen - festgestellt, dass dem Kl344ger die - hilfsweise verlangten - gesetzlichen Geb374hren bezahlt wurden. 9 a) Das Oberlandesgericht hat den Gegenstandswert auf der Grundlage des - abgesehen von der Abrede 374ber das Erfolgshonorar - wirksamen An-waltsvertrages nach Ma337gabe der H366he des tats344chlich erzielten Verkaufsprei-ses mit 25 Mio. DM bemessen. Soweit der Kl344ger meint, mit der Vereinbarung eines unzul344ssigen Erfolgshonorars entfalle auch die darauf bezogene Festset-zung des Gegenstandswertes, wird, weil sich das Vorbringen in R374gen gegen die - ordnungsgem344337 begr374ndete (247 547 Nr. 6 ZPO) - tatrichterliche Ver-tragsauslegung ersch366pft, ein erheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan. 10 - 6 - b) Eine Zulassung der Revision scheidet auch aus, soweit das Oberlan-desgericht bei der Bemessung des Geb374hrenanspruchs des Kl344gers von einer Angelegenheit ausgegangen ist. 11 Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten im Sinne des hier ein-schl344gigen 247 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO vorliegen, bestimmt das Gesetz nicht. Die Abgrenzung ist unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Lebensverh344ltnisse im Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftra-ges ma337gebend. Sowohl die Feststellung des Auftrages als auch die Abgren-zung im Einzelfall ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urt. v. 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Unter Anwendung dieser Grunds344tze h344lt sich die den Anwaltsvertrag einschlie337lich der vereinbarten An-lage umfassend auswertende Entscheidung des Oberlandesgerichts inner- 12 - 7 - halb des ihm er366ffneten Ermessensspielraums, l344sst aber jedenfalls entgegen der Auffassung des Kl344gers keine willk374rlichen Erw344gungen (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Dr. Fischer Dr: Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 4 O 342/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2005 - 3 U 41/04 -
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