BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 27/07 Verk374ndet am: 20. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-ter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2006 ver-k374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert. Die Nichtigkeitsklage wird auf Kosten des Kl344gers abgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Pa-tents 0 618 540 (Streitpatents), das am 31. M344rz 1994 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer US-Patentanmeldung vom 1. April 1993 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft einen "gemeinsamen Speicherbereich f374r lange und kurze Dateinamen" und umfasst 23 Patentanspr374che. 1 Patentanspr374che 1, 12 und 23 haben in der englischen Verfahrensspra-che folgenden Wortlaut: 2 - 3 - "1. A method of operating a data processing system (10) comprising memory (16) holding an operating system (17), and a processor (12) for running the operating system (18), the method comprising: a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory en-try (18) holding a short filename for a file; b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory en-try (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further holding information (42) indicating the said second directory entry (20) holds said long filename; and c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first direc-tory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file accessing said second directory entry (20). 12. A data processing system (10), comprising: - 4 - (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further holding information (42) indicating that said second directory entry (20) holds said long filename; and b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first direc-tory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by accessing said second directory entry (20). 23. A computer-readable medium having computer-executable in-structions adapted to enable a data processing system to per-form the method of one of claims 1 to 11." In der ver366ffentlichten deutschen 334bersetzung lauten Patentanspr374che 1, 12 und 23 wie folgt: 3 - 5 - "1. Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssys-tems (10), das einen Speicher (16), der ein Betriebssys-tem (17) enth344lt, sowie einen Prozessor (12), der das Be-triebssystem (17) ausf374hrt, umfasst, wobei das Verfahren um-fasst: a) Speichern (58, 59) eines ersten Verzeichniseintrags (18), der einen kurzen Dateinamen f374r eine Datei enth344lt, in dem Speicher (16); b) Speichern (58, 59) eines zweiten Verzeichnisein-trags (20), der mit dem ersten Verzeichniseintrag (18) verkn374pft ist und einen langen Dateinamen f374r die Datei enth344lt, in dem Speicher (16), wobei der lange Dateiname mehr Zeichen hat als der kurze Dateiname und der zweite Verzeichniseintrag (20) des Weiteren Informationen (42) enth344lt, die anzeigen, dass der zweite Verzeichnisein-trag (20) den langen Dateinamen enth344lt; und c) wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Dateinamen zu-l344sst und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) f374r das Betriebssys-tem (17) unsichtbar ist, Auffinden der Datei durch Zugrei-fen auf den ersten Verzeichniseintrag (18), oder, wenn das Betriebssystem (17) lange Dateinamen zul344sst und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) f374r das Betriebssystem (17) sicht-bar ist, Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den zwei-ten Verzeichniseintrag (20). - 6 - 12. Datenverarbeitungssystem (10), das umfasst: (a) einen Speicher (16), der enth344lt: 1. ein Betriebssystem (17), 2. einen ersten Verzeichniseintrag (18), der einen kurzen Dateinamen f374r eine Datei enth344lt; 3. einen zweiten Verzeichniseintrag (20), der mit dem ers-ten Verzeichniseintrag (18) verkn374pft ist und einen lan-gen Dateinamen f374r die Datei enth344lt, wobei der lange Dateiname mehr Zeichen hat als der kurze Dateiname und der zweite Verzeichniseintrag (20) des Weiteren In-formationen (42) enth344lt, die anzeigen, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) den langen Dateinamen ent-h344lt; und (b) einen Prozessor (12), der das Betriebssystem (17) aus-f374hrt und, wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Datei-namen zul344sst und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) f374r das Be-triebssystem (17) unsichtbar ist, die Datei durch Zugreifen auf den ersten Verzeichniseintrag (18) auffindet, oder, wenn das Betriebssystem (17) lange Dateinamen zul344sst und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) f374r das Betriebssystem (17) sichtbar ist, die Datei durch Zugreifen auf den zwei-ten Verzeichniseintrag (20) auffindet. - 7 - 23. Computerlesbares Medium mit von einem Computer ausf374hr-baren Anweisungen, die ein Datenverarbeitungssystem in die Lage versetzen, das Verfahren nach einem der Anspr374che 1 bis 11 auszuf374hren." Hinsichtlich der weiteren Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 4 Der Kl344ger hat beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. Zur Be-gr374ndung hat er geltend gemacht, dass sein Gegenstand nicht neu sei, sich zumindest aber f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, und sich insoweit insbesondere auf das "Rock Ridge Inter-change Protocol", Version 1, Rock Ridge Technical Working Group, Revision 1.09 vom 24. Juli 1991 (Anlage NK 7, deutsche 334bersetzung) bezogen. Au337er-dem hat er sich darauf berufen, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht hinreichend deutlich und vollst344ndig offenbart worden sei und 374ber den Inhalt der priorit344tsbegr374ndenden Anmeldung hinausgehe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r die Bun-desrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, weil jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentf344higkeit gegeben sei. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und dem Antrag, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und die Kla-ge abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in eingeschr344nktem Umfang. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Hilfsantrags wird auf das Sit-zungsprotokoll Bezug genommen. 7 - 8 - 8 Demgegen374ber beantragt der Kl344ger sinngem344337, die Berufung der Be-klagten zur374ckzuweisen. Er bringt weiterhin vor, dass der Gegenstand des Streitpatents 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinausgehe und nicht patentf344hig sei. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. S. , Lehrstuhl f374r Informatik 4 (Verteilte Systeme und Betriebssysteme), , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Zu-dem hat die Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. habil. P. , Betriebssysteme und Middleware, Institut f374r Softwaresystem-technik, , und hat der Kl344ger ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Sp. , Lehrstuhl Informatik 4, , vorgelegt. 9 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 10 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Datenverar-beitungssystems, ein Datenverarbeitungssystem und ein computerlesbares Me-dium mit von einem Computer ausf374hrbaren Anweisungen, die einem Daten-verarbeitungssystem die Ausf374hrung eines solchen Verfahrens erm366glichen. 11 In der Streitpatentschrift wird ausgef374hrt, dass viele Betriebssysteme nur kurze Dateinamen unterst374tzen. Beispielsweise ist aufgrund von Beschr344nkun-gen des Dateisystems im Betriebssystem MS-DOS, Version 5.0 jeder Dateina-me auf 11 Zeichen beschr344nkt. Dabei sind 8 Zeichen f374r den Hauptteil und 3 12 - 9 - Zeichen f374r eine Erweiterung vorgesehen, so dass ein Dateiname beispielswei-se "EXAMPLE1.EXE" lauten kann. Das Dateisystem verwendet eine Verzeich-nisstruktur, in der jede Datei einen mit ihr assoziierten Verzeichniseintrag auf-weist. 13 F374r den Benutzer sind Beschr344nkungen der Namensl344nge unpraktisch, weil beschreibende Dateinamen in vielen F344llen abgek374rzt werden m374ssen. In der Streitpatentschrift wird auf eine Ver366ffentlichung von Y.E. Gail Wang aus dem Jahre 1990 verwiesen, in der ein universeller Standard f374r die Dateibenennung vorgestellt wird, um die Software-Kompatibilit344t von Ada-Pro-grammen zu verbessern, wobei universelle Dateinamen in 334bereinstimmung mit Benennungskonventionen von verschiedenen Betriebssystemen festgelegt werden. Zudem wird die nach Art. 54 Abs. 3 EP334 relevante europ344ische Pa-tentanmeldung 0 578 205 erw344hnt, welche ein Mehrfach-Dateinamen-Referen-zierungssystem beschreibt. 14 Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren bzw. ein System anzugeben, welches es erm366glicht, Dateien sowohl mit Betriebssyste-men, die nur kurze Dateinamen zulassen, als auch mit Betriebssystemen, die lange Dateinamen zulassen, zu verwenden. 15 Um dies zu erreichen, sieht Patentanspruch 1 folgendes Verfahren vor: 16 1.1 Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssys-tems (10), das einen Speicher (16), der ein Betriebssys-tem (17) enth344lt, sowie einen Prozessor (12), der das Be-triebssystem (17) ausf374hrt, umfasst, wobei das Verfahren um-fasst: - 10 - 1.2 Speichern (58, 59) eines ersten Verzeichniseintrags (18), der einen kurzen Dateinamen f374r eine Datei enth344lt, in dem Spei-cher (16), 1.3 Speichern (58, 59) eines zweiten Verzeichniseintrags (20) in dem Speicher (16), 1.4 der mit dem ersten Verzeichniseintrag (18) verkn374pft ist, und 1.5 einen langen Dateinamen f374r die Datei enth344lt, der mehr Zei-chen als der kurze Dateiname hat, 1.6 wobei der zweite Verzeichniseintrag (20) ferner Informatio-nen (42) enth344lt, die anzeigen, dass der zweite Verzeichnis-eintrag (20) den langen Dateinamen enth344lt; 1.7 Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den ersten Verzeich-niseintrag (18), wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Da-teinamen zul344sst und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) f374r das Betriebs-system unsichtbar ist, oder 1.8 Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den zweiten Ver-zeichniseintrag (20), wenn das Betriebssystem (17) lange Da-teinamen zul344sst und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) f374r das Betriebs-system (17) sichtbar ist. Das streitpatentgem344337e Verfahren dient dem Betrieb eines Datenverar-beitungssystems, das einen Speicher und einen Prozessor umfasst, wobei der Speicher ein Betriebssystem enth344lt, das von dem Prozessor ausgef374hrt wird (Merkmal 1.1). 17 In dem Speicher werden f374r eine Datei ein erster und ein zweiter Ver-zeichniseintrag angelegt (Merkmale 1.2 und 1.3). Aus Sicht des Fachmanns, 18 - 11 - bei dem es sich um einen oder mehrere als Team zusammenarbeitende Infor-matiker oder Ingenieure mit Studienschwerpunkt Informatik, die 374ber mehrj344hri-ge praktische Erfahrungen im Bereich der Systemprogrammierung verf374gen, handelt (nachfolgend immer nur als "Fachmann" bezeichnet), ergibt sich dar-aus, dass das Datenverarbeitungssystem ein Verzeichnis aufweist, in dem alle Dateien mit ihren beiden Namen eingetragen sind und das seinerseits als Datei implementiert ist. Der Verzeichniseintrag erm366glicht es, den Ort aufzufinden, an dem eine Datei abgespeichert ist, und ist insoweit, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige bei seiner Anh366rung erl344utert hat, dem Inhaltsverzeichnis eines Buches vergleichbar, dem entnommen werden kann, auf welcher Seite ein be-stimmtes Kapitel beginnt. Nach der Lehre des Streitpatents werden ein erster und ein zweiter Ein-trag in dem Verzeichnis des Datenverarbeitungssystems abgespeichert. Bei-spielhaft sind die Formate derartiger erster und zweiter Verzeichniseintr344ge in den Figuren 3a und 3b der Streitpatentschrift aufgef374hrt, die nachfolgend wie-dergegeben werden: 19 - 12 - Der erste Verzeichniseintrag enth344lt einen kurzen Namen und der zweite Verzeichniseintrag einen langen (aus mehr Zeichen als der kurze Name beste-henden) Namen f374r eine (ein- und dieselbe) Datei (Merkmale 1.2, 1.3 und 1.5). Wie bereits erw344hnt, l344sst das Betriebssystem MS-DOS, Version 5.0, auf das in der Streitpatentschrift beispielhaft Bezug genommen wird, nur Dateinamen zu, die (einschlie337lich einer Erweiterung von bis zu 3 Zeichen) h366chstens 11 Zei-chen umfassen. Bei diesem Ausf374hrungsbeispiel sind also kurze Dateinamen solche, die insgesamt h366chstens 11 Zeichen umfassen, und lange solche, die aus mehr als insgesamt 11 Zeichen bestehen (vgl. Streitpatentschrift Rdn. 14; 334bersetzung S. 4 letzter Abs.). Weist eine Datei einen Dateinamen von mehr als 11 Zeichen auf und ist deshalb neben dem Kurzer-Dateiname-Verzeichnis-eintrag auch ein Langer-Dateiname-Verzeichniseintrag erforderlich, werden so-wohl ein Langer-Dateiname-Verzeichniseintrag als auch ein Kurzer-Dateiname-Verzeichniseintrag angelegt und mit dem langen bzw. dem kurzen Dateinamen 20 - 13 - versehen (vgl. Streitpatentschrift Rdn. 35; 334bersetzung S. 10 Abs. 4 f.; Fluss-diagramm in Fig. 4, Schritte 57, 58 und 59). 21 Der zweite Verzeichniseintrag ist mit dem ersten Verzeichniseintrag ver-kn374pft ("associated with"; Merkmal 1.4). Eine solche Verkn374pfung erm366glicht es Betriebssystemen, die einen langen Dateinamen zulassen und die Datei durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichniseintrag auffinden k366nnen (Merkmal 1.8), auch auf Informationen zuzugreifen, die im ersten Verzeichniseintrag abgelegt sind. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige im Verhandlungstermin erl344utert hat und von den Parteien best344tigt worden ist, entf344llt mit der Verkn374pfung des zweiten mit dem ersten Dateieintrag die Notwendigkeit, bestimmte die Datei betreffende Informationen (redundant) in beiden Verzeichniseintr344gen abzule-gen. Vielmehr ist es ausreichend, diese Informationen allein in dem ersten Ver-zeichniseintrag vorzuhalten. Denn f374r den Fall, dass das Betriebssystem lange Namen zul344sst und die Datei daher durch Zugreifen auf den zweiten Verzeich-niseintrag auffindet (vgl. Merkmal 1.8), kann es 374ber die Verkn374pfung des zwei-ten mit dem ersten Verzeichniseintrag auf diese Informationen zugreifen. Eine solche Redundanz vermeidende Anordnung von Informationen allein in dem ersten Verzeichniseintrag vereinfacht den Verwaltungsaufwand etwa dann, wenn selbige gespeichert, aktualisiert oder gel366scht werden m374ssen und spart 374berdies Speicherkapazit344t. In dem in der Beschreibung der Streitpatentschrift erl344uterten erfindungs-gem344337en Ausf374hrungsbeispiel erfolgt die Verkn374pfung durch das Pr374fsummen-bytefeld 44 (vgl. die oben wiedergegebene Figur 3b), in dem eine Pr374fsumme f374r den kurzen Dateinamen gespeichert wird (Schritt 72 in Figur 5a), um die Langer-Dateiname-Verzeichniseintr344ge 20 mit ihrem entsprechenden Kurzer-Dateiname-Verzeichniseintrag 18 zu verkn374pfen ("to associate with") (Streitpa-tentschrift Rdn. 31, 41, 42; 334bersetzung S. 9 Abs. 4; S. 12 Abs. 3 und 4). 22 - 14 - 23 Der zweite Verzeichniseintrag enth344lt Informationen, die anzeigen, dass der zweite Verzeichniseintrag den langen Dateinamen aufweist (Merkmal 1.6). Dieser Informationen bedarf ein Betriebssystem, das lange Dateinamen zul344sst und f374r welches die Informationen so eingestellt sind, damit der zweite Ver-zeichniseintrag sichtbar ist, so dass es die Datei durch Zugreifen auf diesen zweiten Verzeichniseintrag auffinden kann (Merkmal 1.8). Demgegen374ber sind die Informationen f374r ein Betriebssystem, das nur kurze Dateinamen zul344sst, so einstellbar, dass der zweite Verzeichniseintrag f374r dieses unsichtbar ist. Bei entsprechender Einstellung wird die Datei deshalb durch Zugreifen auf den ersten Verzeichniseintrag aufgefunden (Merkmal 1.8). Die Einstellung der Informationen bewirkt also, dass ein Betriebssystem, wel-ches nur kurze Dateinamen zul344sst, den zweiten Verzeichniseintrag nicht zur Kenntnis nimmt. 24 In dem Ausf374hrungsbeispiel, welches in der Streitpatentschrift offenbart ist, enth344lt das Dateiattributefeld 42, welches Teil des zweiten Verzeichnisein-trages ist (vgl. Figur 3b der Streitpatentschrift), die Information, welche anzeigt, ob der zweite Verzeichniseintrag den langen Dateinamen aufweist. Das Datei-attributefeld 42 umfasst, wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5b der Streitpatentschrift hervorgeht, ein Versteckt-Bit "H", ein Schreibgesch374tzt-Bit "R", ein System-Bit "S" und ein Volumenetikett-Bit "V". 25 - 15 - In einem Verzeichniseintrag mit einem langen Dateinamen sind alle vier genannten Bits im Dateiattributefeld 42 auf den Wert "1" gesetzt. Die Bitkombi-nation "1111" ist f374r Betriebssysteme, die nur kurze Dateinamen zulassen, wie beispielsweise MS-DOS, Version 5.0, ung374ltig. F374r diese Betriebssysteme bleibt daher der den zweiten, einen langen Dateinamen beinhaltende Verzeich-niseintrag verborgen; der zweite Verzeichniseintrag ist f374r diese Betriebssyste-me im Sinne des Merkmals 1.7 "unsichtbar". Hingegen erkennen Betriebssys-teme, die lange Dateinamen zulassen, aufgrund der Bitkombination "1111" im Attributefeld 42, dass ein zweiter Verzeichniseintrag vorhanden ist. F374r Be-triebssysteme, die lange Dateinamen zulassen, ist der zweite Verzeichnisein-trag folglich im Sinne des Merkmals 1.6 "sichtbar", so dass sie unter Zugriff auf diesen die Datei lokalisieren k366nnen (Streitpatentschrift Rdn. 36 ff.; 334berset-zung S. 11, Abs. 2 ff.; vgl. auch Gutachten von Prof. Dr. S. S. 8 f.; Gutachten von Prof. Dr. P. S. 26; Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Sp. S. 16 f.). 26 II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geht nicht 374ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung hin-aus (Art. 138 Abs. 1 c EP334). 27 - 16 - 28 Der Kl344ger weist darauf hin, dass Merkmal 1.6, wonach der zweite Ver-zeichniseintrag Informationen enth344lt, die anzeigen, dass der zweite Verzeich-niseintrag den langen Dateinamen enth344lt, erst w344hrend des Pr374fungsverfah-rens hinzugef374gt worden sei. Er ist der Ansicht, dass der Fachmann Merkmal 1.6 der urspr374nglichen Anmeldung nicht habe entnehmen k366nnen. In der Be-schreibung werde hinsichtlich der Belegung des Dateiattributefelds 42 des zwei-ten Verzeichniseintrags mit der Bitkombination "1111" lediglich f374r jedes einzel-ne Bit die Wirkung des Wertes "1" erkl344rt. Sp344ter werde dann noch ausgef374hrt, dass der Verzeichniseintrag f374r einfachere Betriebssysteme "beinahe unsicht-bar" sei. Es sei jedoch keine Rede davon, dass die Bitkombination "1111" an-zeige, dass der Verzeichniseintrag einen langen Dateinamen enthalte. Der Fachmann k366nne der Beschreibung 374berdies nicht entnehmen, dass die Bit-kombination "1111" nur im Fall langer Dateinamen vergeben werde. Der Argumentation des Kl344gers kann nicht gefolgt werden. Dabei wird 374bersehen, dass in Anspruch 18 der Anmeldung in der urspr374nglichen Fassung beschrieben ist, dass der zweite Verzeichniseintrag ein Attributefeld enth344lt, welches so gesetzt werden kann, dass der zweite Verzeichniseintrag unsichtbar wird und der Schritt zum Speichern des zweiten Verzeichniseintrags weiterhin den Schritt zum Setzen des Attributefelds umfasst, so dass der zweite Ver-zeichniseintrag f374r das Betriebssystem unsichtbar ist ("... the second directory entry includes an attributes field which may be set to make the second directory entry invisible to the operating system and the step of storing the second direc-tory entry further comprises the step of setting the attributes field so that the second directory entry is invisible to the operating system."; Anlage NK 15 S. 23). Au337erdem wird dem Fachmann in der Beschreibung im Hinblick auf das Flussdiagramm in Figur 5a, das die zum F374llen eines Langer-Dateiname-Verzeichniseintrags erforderlichen Schritte zeigt, erl344utert, dass in dem Datei- 29 - 17 - attributefeld 42 vier Bits enthalten sind (ein Versteckt-Bit "H", ein Schreibge-sch374tzt-Bit "R", ein System-Bit "S" und ein Volumenetikett-Bit "V") und welche Bedeutung es hat, wenn diese Bits auf "1" gesetzt sind (Anlage NK 15 S. 13, Z. 4 ff.). Schlie337lich wird dem Fachmann erkl344rt, dass wenn die Bits des Datei-attributefelds 42 (Figur 5 b), wie beschrieben gesetzt werden und das Erste-Plattencluster-Feld 50 auf null gesetzt wird, die bevorzugte Ausf374hrungsform der Erfindung die Langer-Dateiname-Verzeichniseintr344ge f374r Betriebssysteme, die nur kurze Dateinamen unterst374tzen, beinahe unsichtbar macht (Anlage NK 15 S. 14, Z. 32 ff.). Der Fachmann schlie337t daraus aufgrund seines Fach-wissens, dass das Setzen der Bitkombination "1111" im Dateiattributefeld 42 des Langer-Dateiname-Verzeichniseintrags eine Information beinhaltet, die an-zeigt, dass der zweite Verzeichniseintrag den langen Dateinamen enth344lt, so dass f374r ein Betriebssystem, das nur kurze Dateinamen zul344sst, der zweite Ver-zeichniseintrag unsichtbar ist und die Datei durch Zugreifen auf den ersten Ver-zeichniseintrag aufgefunden werden kann, w344hrend f374r ein Betriebssystem, das lange Dateinamen zul344sst, der zweite Verzeichniseintrag sichtbar ist und die Datei durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichniseintrag aufgefunden werden kann. Ein solches fachm344nnisches Verst344ndnis hat auch der gerichtliche Sach-verst344ndige im Verhandlungstermin im Hinblick auf die im Vergleich mit der ur-spr374nglichen Fassung insoweit gleichlautenden Stellen in der Beschreibung des Streitpatents (Anlage NK 1 Rdn. 37 ff., Rdn. 42; 334bersetzung, NK 17, S. 11 Abs. 3 ff., S. 12 Abs. 4) best344tigt. III. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist paten-tierbar (Art. 138 Abs. 1 a, 52 EP334) 30 a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bezieht sich nicht auf ein Pro-gramm f374r Datenverarbeitungsanlagen als solche (Art. 52 Abs. 2 c, Abs. 3 EP334). 31 - 18 - 32 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbei-tungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, 374ber die f374r die Patentf344higkeit unabdingbare Technizit344t hinaus verfahrensbestimmende An-weisungen enthalten, die die L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (BGHZ 149, 68, 74 - Suche fehler-hafter Zeichenketten; BGHZ 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 166, 305 Tz. 17 - vorausbezahlte Telefongespr344che; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodalit344ten). Diesen An-forderungen gen374gt die in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz ge-stellte L366sung. Denn diese betrifft das technische Problem, wie bestimmte Da-ten in einem Speicher von Datenverarbeitungsanlagen zum Zugriff f374r unter-schiedliche Betriebssysteme abgelegt werden m374ssen, und l366st es mittels einer bestimmten Anordnung der Speicherbelegung. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu (Art. 54 EP334). 33 Das Rock Ridge Interchange Protocol, Version 1, Rock Ridge Technical Working Group, Revision 1.09 vom 24. Juli 1991 (nachfolgend RRIP genannt; Anlage NK 7, deutsche 334bersetzung) ist eine Erweiterung des ISO 9660 Stan-dards, der ein Dateisystem f374r CD-ROMs betrifft. CD-ROMs sind Speicherme-dien, die nur einmalig beschrieben werden k366nnen (Anlage NK 7 Abschnitt 2; vgl. auch Gutachten Prof. Dr. S. S. 11; Gutachten Prof. Dr. Dr. h.c. Sp. S. 9). Nach dem ISO 9660 Standard sind die Dateinamen in einem Dateideskriptor angeordnet, der in das Verzeichnis des ISO-Dateisystems eingetragen ist. Dateideskriptoren nach dem ISO 9660 bestehen aus einem festen (Bytes 0-31) und einem variablen Bereich (ab Byte 32). Die 34 - 19 - maximale Gesamtl344nge betr344gt 255 Bytes (Gutachten Prof. Dr. S. S. 12). Der Aufbau eines Dateieintrags nach dem ISO 9660 Stan-dard kann der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6-29 aus dem Blatt "ISO 9660 Extended by Rock Ridge" entnommen werden (in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 vor dem Bundespatentgericht von der Beklagten vorgelegte Anlage): Der Dateiname nach dem ISO 9660 Standard ist auf 8 Zeichen begrenzt, denen ein 3 Zeichen langer Erg344nzungsteil folgen kann. Wie sich aus Fi-gur 6-29 ergibt, wird die L344nge des (einschlie337lich des Erg344nzungsteils) maxi-mal 11 Zeichen langen Dateinamens durch das unmittelbar vorangehende Byte 35 - 20 - "L" definiert, w344hrend das erste Byte (Directory entry length) die Gesamtl344nge des Dateideskriptors festlegt. 36 Das RRIP nutzt den im ISO 9660 Standard vorgesehenen System Use Bereich und darin insbesondere das System Use Feld "NM", um den Benutzern des POSIX-Dateisystems die Abspeicherung eines alternativen Namen zu er-m366glichen (vgl. Anlage NK 7 Abschnitt 4.1 und 4.1.4). Nach dem RRIP besteht keine Verpflichtung zur Benutzung des "NM"-Felds. Wenn bei einem Verzeich-niseintrag das "NM"-Feld nicht belegt ist, wird der Dateiname nach dem ISO 9660 Standard verwendet (Anlage NK 7 Abschnitt 4.1.4). Der Aufbau des "NM"-Felds geht aus der oben wiedergegebenen Fi-gur 6-29 hervor (vgl. auch Anlage NK 7 Abschnitt 4.1.4, Tabelle 10). Die ersten beiden Bytes betreffen die Zeichenfolge "N" und "M". Das n344chste Byte gibt die L344nge des alternativen Namens an. Nach der Versionsnummer (hier 1) und dem Flaggenfeld folgt der alternative Name, der einen Maximalwert von 222 Bytes haben kann (255 Bytes - [32 + 1 Bytes], vgl. Gutachten Prof. Dr. S. S. 13). Das RRIP lehrt den Fachmann schlie337lich, dass f374r ein Auffinden der Datei auf den Dateinamen nach dem ISO 9660 Standard oder den alternativen Dateinamen zur374ckgegriffen wird, je nachdem ob ein "NM"-System Use Feld f374r eine Komponente dieses Dateinamens vorhanden ist (vgl. Anlage NK 7 Abschnitt 5.2.3). Nach den Erl344uterungen des gerichtlichen Sach-verst344ndigen im Verhandlungstermin findet ein Betriebssystem, das nur kurze Dateinamen nach dem ISO 9660 Standard zul344sst, die Datei durch Zugriff auf den Dateinamen nach der ISO 9660, w344hrend einem Betriebssystem, das Da-teinamen nach dem RRIP zul344sst, durch das "NM"-Feld angezeigt wird, dass ein langer Dateiname abgespeichert ist. 37 - 21 - b) Das RRIP definiert zur effektiven Unterst374tzung des POSIX-Datei-systems Eintr344ge f374r den System Use Bereich, der als Teil eines Verzeichnis-eintrags nach dem ISO 9660 Standard vorgesehen ist (vgl. Anlage NK 7 Ab-schnitt 2, 4.1). Insbesondere wird im RRIP das "NM"-System Use Feld definiert, welches die M366glichkeit er366ffnet, der Datei - neben dem nach der ISO 9660 vor-gesehenen, auf eine L344nge von 8 Zeichen plus einer Erg344nzung von 3 Zeichen begrenzten Namen - einen weiteren alternativen Namen zu verleihen, der bis zu 222 Bytes umfassen kann. Damit offenbart das RRIP zwar ein Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssystems, nach dem ein kurzer und ein lan-ger Dateiname f374r eine (ein- und dieselbe) Datei gespeichert wird. Jedoch wer-den der kurze und der lange Dateinamen nicht - wie in den Merkmalen 1.2 und 1.3/1.5 vorgesehen - in einem ersten und in einem zweiten Verzeichniseintrag gespeichert, sondern in einem (einzigen) Verzeichniseintrag. Denn nach dem RRIP wird im Rahmen des Verzeichniseintrags nach dem ISO 9660 Standard das Namensfeld daf374r genutzt, den mit dem ISO 9660 Standard konformen kur-zen Dateinamen abzuspeichern, und kann das im ISO 9660 Standard vorgese-hene System Use Feld zur Speicherung des "alternativen", nicht an die L344n-genbeschr344nkung des ISO 9660 Standards gebundenen langen Dateinamen verwendet werden. Das RRIP schl344gt also einen Dateieintrag vor, der sowohl einen kurzen als auch einen langen Dateinamen f374r eine Datei enth344lt, was - wie der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung best344tigt hat - nicht den Anforderungen des Patentanspruchs 1 entspricht. 38 c) Die weiteren Entgegenhaltungen, auf welche der Kl344ger im Verhand-lungstermin nicht mehr zur374ckgekommen ist, liegen weiter vom Gegenstand des Streitpatents ab als das vorstehend behandelte Rock Ridge Interchange Protocol. Die bereits im Erteilungsverfahren ber374cksichtigte Ver366ffentlichung von Y.E. Gail Wang, UNIVERSAL-FILE-NAMES FOR Ada, Ada Letters, Janua-ry 1990, Vol. 10, No. 1, S. 111-117 (Anlage NK 3, deutsche 334bersetzung) und 39 - 22 - die japanische Patentanmeldung Showa 64-41039 (Anlage NK 10, deutsche 334bersetzung) sehen zus344tzliche Dateien vor, auf denen zu einer bestehenden Datei erweiterte Attribute, wie etwa ein langer Name, gespeichert werden k366n-nen und offenbaren damit nicht das Speichern eines ersten Verzeichnisein-trags, der einen kurzen Dateinamen f374r eine Datei enth344lt, und eines zweiten Verzeichniseintrags, der einen langen Dateinamen f374r die Datei aufweist (vgl. Gutachten Prof. Dr. S. S. 20 f., 23 und 29; Gutachten Prof. Dr. P. S. 30, 39 und 51). Das europ344ische Patent 0 578 205 (Anlage NK 4, deutsche 334bersetzung) beschreibt ein Verfahren, nach dem ein anwendungs-formatierter Dateiname (kurzer Name) basierend auf einem bekannten be-triebssystemformatierten Dateinamen (langer Name) oder vice versa erzeugt wird und die Namen in einem Anwendungs- und einem Betriebssystemeintrag in einer B-Baum-Struktur gespeichert werden und lehrt damit gleichfalls nicht die Speicherung eines langen und eines kurzen Dateinamens in einem ersten und einem zweiten Verzeichniseintrag (vgl. Gutachten Prof. Dr. S. S. 21; Gutachten Prof. Dr. P. S. 46 ff.). 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ergibt sich f374r den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 56 EP334). 40 Das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem, ein Verfahren bzw. ein System anzugeben, welches es erm366glicht, Dateien sowohl mit Betriebssyste-men, die nur kurze Dateinamen zulassen, als auch mit Betriebssystemen, die lange Dateinamen zulassen, zu verwenden, stellte sich dem Fachmann im Hin-blick auf Betriebssysteme, die zu einer Zeit entwickelt worden waren, als Spei-cherplatz f374r Rechner, insbesondere pers366nliche Rechner (personal computer) 344u337erst knapp und teuer war, so dass die L344nge von Dateinamen beschr344nkt wurde, wie das Namensformat 8.3 bei dem Dateisystem FAT (File Allocation Table), welches bis einschlie337lich des Betriebssystems MS-DOS, Version 5.0 41 - 23 - verwendet wurde. 304hnliche Namensformate haben seinerzeit auch andere Be-triebssysteme wie etwa UNIX vorgesehen. Diese Limitierungen wurden jedoch Anfang der 90er Jahre zunehmend als st366rend empfunden, so dass der Wunsch entstand, die Beschr344nkungen hinsichtlich der L344nge des Dateinamens bei neuen Betriebssystemen aufzugeben. Eine Datei sollte also durch einen langen Dateinamen, der vom Benutzer verliehen wurde, adressiert werden k366n-nen. Zugleich war jedoch die sog. Abw344rtskompatibilit344t mit den alten Betriebs-systemen zu gew344hrleisten. Dateien, die von einem neuen Betriebssystem mit einem langen Dateinamen aufgefunden werden konnten, sollten weiterhin auch von dem alten Betriebssystem aufgefunden werden k366nnen, das nur einen kur-zen Namen zulie337. Die L366sung dieses Problems hing entscheidend von den Vorgaben des jeweiligen Dateisystems ab. Bei dem Dateisystem FAT bzw. dem Betriebssys-tem MS-DOS, Version 5.0, lag die Schwierigkeit darin, dass in dem Dateieintrag kein Feld f374r einen langen Dateinamen vorgesehen ist. Das System war nicht von Anfang an vorw344rtskompatibel eingerichtet worden. Zwar gibt es in dem Verzeichniseintrag nach FAT neben dem auf das Format 8/3 limitierten Datei-namensfeld 24 ein reserviertes Feld 28, das beim Versatz 0Ch beginnt und 10 Byte lang ist (vgl. Streitpatentschrift Rdn. 28; 334bersetzung S. 8, Abs. 3). Die damit zur Verf374gung stehende Speicherreserve ist jedoch nicht hinreichend, um den Anwendern die angestrebte, weitgehend restriktionsfreie Namensvergabe zu erm366glichen. 42 Das Rock Ridge Interchange Protocol enthielt f374r den Fachmann keine dar374ber hinausgehende Anregung zur L366sung des Problems. Denn das RRIP schl344gt vor, den im Dateideskriptor nach dem ISO 9660 Standard von vornher-ein vorhandenen System Use Bereich mittels des "NM"-System USE Feldes zur Speicherung eines alternativen langen Dateinamens zu nutzen. F374r diesen al- 43 - 24 - ternativen Dateinamen steht mit einer maximalen L344nge von 222 Bytes auch hinreichend Raum zur Verf374gung. Ein solcher Ansatz lie337 sich jedoch bei MS-DOS, Version 5.0 nicht verwirklichen, weil das insoweit allein in Betracht kommende reservierte Feld 28 mit 10 Bytes und einer zwingend vorgegebenen Gr366337e des gesamten Verzeichniseintrags von 32 Bytes (vgl. Gutachten Prof. Dr. S. S. 9) zu klein ist. Auch die anderen Entgegenhaltungen halfen dem Fachmann nicht wei-ter. Die dort vorgeschlagene Anlage zus344tzlicher Dateien, auf denen erweiterte Attribute wie der lange Dateiname gespeichert werden k366nnen, oder die Spei-cherung des kurzen und des langen Dateinamens in einer B-Baum-Struktur (vgl. Anlagen NK 3, NK 10 und NK 4), f374hren in eine andere Richtung. 44 Der Fachmann, der dennoch ein Betriebssystem entwickeln wollte, das lange Dateinamen verwenden kann und gleichzeitig mit MS-DOS, Version 5.0 abw344rtskompatibel ist, musste sich von den bei anderen Betriebssystemen ver-wendeten L366sungen abwenden und statt dessen versuchen, im Rahmen der FAT-Dateisystemstruktur die M366glichkeit f374r einen langen Dateinamen zu schaf-fen. Daf374r bedurfte es der Erkenntnis, dass dies dadurch realisiert werden kann, dass neben dem Verzeichniseintrag mit dem kurzen Dateinamen, ein weiterer oder mehrere weitere Verzeichniseintr344ge f374r den langen Dateinamen angelegt werden und eine bereits in der FAT-Dateisystemstruktur vorhandene, aber noch nicht belegte Funktion genutzt wird, um Zugriff auf eine Datei mit MS-DOS bis Version 5.0 unter einem kurzen Dateinamen und mit den nachfolgenden neuen Betriebssystemen unter dem langen Dateinamen nehmen zu k366nnen. Diese 334berlegung war aus damaliger Sicht spekulativ, weil zu Beginn der Arbeiten noch nicht feststehen konnte, ob die FAT-Dateisystemstruktur 374berhaupt eine solche Funktion enthielt. 45 - 25 - Um herauszufinden, ob eine solche Funktion im Rahmen der FAT-Datei-systemstruktur angelegt war, musste selbige und dabei insbesondere der MS-DOS-Verzeichniseintrag analysiert werden, was (wie der gerichtliche Sachver-st344ndige im Termin nachvollziehbar erl344utert hat) jedenfalls f374r einen Fach-mann, der dieser Aufgabe im Auftrag der Beklagten nachging und deshalb Zu-gang zu dem Quellcode sowie der Dokumentation von MS-DOS hatte, prinzi-piell m366glich war, und auch f374r einen Fachmann, der diese Zugangsm366glichkei-ten nicht hatte, nicht von vornherein ausgeschlossen war, weil sich dieser die insoweit erforderlichen Informationen durch Disassemblieren der bin344r codier-ten Maschinensprache erschlie337en konnte. Auf der Grundlage einer solchen Analyse musste der Fachmann sodann die Vorstellung entwickeln, dass m366gli-cherweise die vier Attribute im Attributefeld von MS-DOS-Verzeichniseintr344gen in der FAT-Dateisystemstruktur f374r den genannten Zweck verwendet werden k366nnen. 46 Insoweit kam allerdings nicht eines der Attribute f374r sich genommen in Betracht. Denn diesen war bereits durch MS-DOS jeweils eine Bedeutung zu-gewiesen, wenn das zugeh366rige Bit auf den Wert "1" gestellt ist. Im Einzelnen markiert danach das Versteckt-Bit (Hidden-Bit), eine Datei als "verborgen", so dass diese bei normalem Suchen nicht angezeigt wird, verhindert das Schreib-gesch374tzt-Bit (Read-Only-Bit), dass eine Datei 374berschrieben wird, bewirkt das System-Bit (System-Bit), dass die Datei nicht angezeigt wird, und enth344lt das Volumen-Bit (Volume-Bit) den Bezeichner f374r das Speichermedium (vgl. Gut-achten Prof. Dr. P. S. 54). 47 Vielmehr bedurfte es erst der weiteren Erkenntnis, dass die Einstellung aller vier genannten Attribute auf den Wert "1" - also die Bitkombination "1111" - im normalen Betrieb auf einem MS-DOS FAT formatierten Medium niemals vor-kommen kann, deshalb ung374ltig ist und dies dazu f374hrt, dass die Namensfunkti- 48 - 26 - on aller Betriebssysteme bis einschlie337lich MS-DOS, Version 5.0, den zweiten, den langen Namen beinhaltenden Dateieintrag nicht zur Kenntnis nimmt und infolgedessen f374r diese Betriebssysteme im Sinne der Lehre des Streitpatents "unsichtbar" ist (Gutachten Prof. Dr. S. S. 8; Gutachten Prof. Dr. P. S. 54 f.; Gutachten Prof. Dr. Dr. h.c. Sp. S. 26). Die Bitkombinati-on "1111" konnte daher f374r Betriebssysteme der Generationen nach MS-DOS, Version 5.0 zum Speichern bzw. Anzeigen eines langen Dateinamens in einem zweiten Verzeichniseintrag bzw. weiteren Verzeichniseintr344gen verwendet wer-den, wobei weiterhin die Zugriffsm366glichkeit f374r die Betriebssysteme bis MS-DOS, Version 5.0 374ber den kurzen Dateinamen des ersten Verzeichnisein-trags bestand. Die vorgenannten 334berlegungen lagen f374r den Fachmann nicht nahe. Das gilt zun344chst f374r die Erw344gung, dass der Zugriff auf lange Dateinamen mit neuen Nachfolgebetriebssystemen zu MS-DOS, Version 5.0 bei gleichzeitiger Abw344rtskompatibilit344t mit Betriebssystemen bis einschlie337lich MS-DOS, Version 5.0 durch die Anlage eines ersten und eines zweiten Verzeichniseintrags m366g-lich ist, wenn eine bislang noch nicht belegte Funktion in der FAT-Dateisystem-struktur gefunden und f374r die Weichenstellung zwischen einem Zugriff 374ber den kurzen oder 374ber den langen Dateinamen genutzt werden kann. Das gilt dar-374ber hinaus aber auch f374r das Auffinden der Bitkombination "1111" als Informa-tion, die einen zweiten, den langen Dateinamen beinhaltenden Verzeichnisein-trag f374r Betriebssysteme bis einschlie337lich MS-DOS, Version 5.0 unsichtbar macht, w344hrend darin gleichzeitig f374r Betriebssysteme der Nachfolgegeneratio-nen die Information liegt, das ein oder mehrere weitere Verzeichniseintr344ge vorhanden sind, die einen langen Dateinamen beinhalten. Anregungen daf374r gab es bei anderen Betriebssystemen zum Priorit344tszeitpunkt nicht und, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten ausgef374hrt (Gutachten Prof. Dr. S. S. 28 ff.) und im Termin best344tigt hat, kann dieser Er- 49 - 27 - kenntnisgewinn auch nicht als blo337e Routineleistung f374r einen Fachmann ange-sehen werden. 50 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit 247247 91, 97 ZPO. Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 Ni 2/05 (EU) -
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