BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 27/09 Verk374ndet am: 15. Dezember 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Fb, 234 C, 338, 85; EuVTVO Art. 18 a) Veranlasst die Gesch344ftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Vers344umnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Belehrung 374ber den Einspruch unwirksam, so wird der bereits mit der ersten Zustellung ausgel366ste Lauf der Einspruchsfrist davon nicht ber374hrt. b) Etwas anderes folgt auch nicht aus den europarechtlichen Vorgaben f374r eine Best344tigung des Vers344umnisurteils als Europ344ischer Vollstreckungstitel. c) Den Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von der Gesch344ftsstelle die nicht n344her erl344u-terte Auskunft erh344lt, die erste Zustellung sei unwirksam und k366nne als ge-genstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkreten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht. d) Hat das erstinstanzliche Gericht den Einspruch als zul344ssig behandelt und in der Sache entschieden und wird die Vers344umung der Einspruchsfrist erst vom Berufungsgericht aufgedeckt, so ist die Vers344umung der Wiedereinset-zungsfrist nach 247 234 Abs. 3 ZPO allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschl374sse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478). BGH, Vers344umnisurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - OLG K366ln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. Januar 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eheleute und streiten um Trennungsunterhalt. 1 Die Parteien heirateten im August 1999. Aus der Ehe ist ein 2001 gebo-renes Kind hervorgegangen. Das Kind ist schwer behindert und lebt seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie. Seit Ende M344rz 2004 leben die Parteien getrennt. Der Beklagte ist Unternehmensberater. Die Kl344gerin ist ausgebildete Bankkauf- 2 - 3 - frau. Sie ist als selbst344ndige Promoterin t344tig, erzielt aus dieser T344tigkeit aber keinen Gewinn. 3 Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - am 12. Oktober 2006 ein Vers344umnisurteil erlassen, durch das der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 1.894 200 ab Juli 2004 verurteilt worden ist. Das Vers344umnisurteil ist dem damaligen Rechtsanwalt des Beklagten am 25. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Zustellungsurkunde tr344gt den vom 9. November 2006 datierenden Vermerk des mit der Verwaltung der Gesch344fts-stelle betrauten Justizamtsinspektors: "Zustellung unwirksam! Es fehlt ZP 18". Das Vers344umnisurteil ist am 3. November 2006 erneut zugestellt worden, dies-mal mit dem Formular ZP 18, das die in 247 338 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung enth344lt. Mit dem am 17. November 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Rechtsanwalts hat der Beklagte Einspruch gegen das Vers344umnisurteil eingelegt. 4 Der Beklagte hat sodann die Aufhebung des Vers344umnisurteils und die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat er Widerklage auf R374ckzahlung von ihm geleisteter Unterhaltsbetr344ge erhoben. Das Amtsgericht hat auf den Ein-spruch in der Sache entschieden. Es hat den Unterhalt unter teilweiser Aufhe-bung des Vers344umnisurteils herabgesetzt und die Kl344gerin zur teilweisen R374ck-zahlung der vom Kl344ger geleisteten Unterhaltszahlungen verurteilt. 5 Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht darauf hinge-wiesen, dass der Beklagte die Einspruchsfrist gegen das Vers344umnisurteil des Amtsgerichts vers344umt habe. Es hat sodann den Einspruch des Beklagten im Umfang des von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrags ver-worfen und die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Die 6 - 4 - Widerklage hat es vollst344ndig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beru-fungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 7 Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis En-de August 2009 geltende Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Da die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist 374ber die Revision des Beklagten antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 8 Die Revision hat Erfolg. 9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Einspruch des Beklagten gegen das Vers344umnisurteil erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Die Wahrung der Einspruchsfrist sei auch im Berufungsverfahren von Amts we-gen zu pr374fen. Die Frist habe aufgrund der (ersten) Zustellung am 25. Oktober 2006 zu laufen begonnen. Die Zustellung sei ungeachtet der fehlenden Rechts-behelfsbelehrung nach 247247 338 Satz 2, 340 Abs. 3 Satz 4 ZPO (ZP 18) wirksam gewesen. Denn diese hindere lediglich die Ingangsetzung der Einspruchsbe- 10 - 5 - gr374ndungsfrist, nicht aber der Einspruchsfrist. Durch die sp344tere erneute Zustel-lung werde keine neue Einspruchsfrist in Gang gesetzt. 11 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew344hren, weil die Frist nicht ohne Verschulden vers344umt worden sei. Dem Beklagten sei das Verschulden seines Rechtsanwalts zuzurechnen. Diesem habe es oblegen, die Einspruchsfrist gegen das Vers344umnisurteil genau zu ermitteln. Nachdem die Einspruchsfrist aufgrund der ersten Zustellung zun344chst richtig eingetragen worden sei, habe er nach der zweiten Zustellung sorgf344ltig pr374fen m374ssen, ob eine fehlerhafte erste Zustellung des Vers344umnisurteils vorgelegen habe. Er habe wissen m374ssen, dass durch die Wiederholung einer wirksamen Zustellung keine erneute Einspruchsfrist zu laufen beginne. Demgem344337 habe er sich auch veranlasst gesehen, Nachforschungen beim Amtsgericht hinsichtlich der Wirk-samkeit der ersten Zustellung anzustellen. Diese seien jedoch nicht ausrei-chend gewesen. Der Rechtsanwalt habe seinen B374rovorsteher damit beauftragt, beim Amtsgericht in Erfahrung zu bringen, was es mit den beiden Zustellungen auf sich gehabt habe. Dieser habe daraufhin zwei Telefonate gef374hrt und beim zweiten Gespr344ch die Auskunft erhalten, das erste zugestellte Vers344umnisurteil sei wegen fehlerhafter Zustellung als gegenstandslos zu betrachten, ma337geb-lich sei das am 3. November 2006 zugestellte Vers344umnisurteil. Daraufhin habe der Rechtsanwalt verf374gt, den nach der ersten Zustellung notierten Fristablauf im Fristenkalender zu streichen. 12 Dem Rechtsanwalt sei vorzuwerfen, dass er sich mit der lapidaren Aus-kunft zur Unwirksamkeit der ersten Zustellung des Vers344umnisurteils wegen Fehlerhaftigkeit zufrieden gegeben habe. Als Zustellungsempf344nger habe er keinen Anlass gehabt, die Wirksamkeit der ersten Zustellung zu bezweifeln. Er 13 - 6 - habe vielmehr die genauen Gr374nde der vom Amtsgericht angenommenen Un-wirksamkeit der Zustellung erfragen und 374berpr374fen m374ssen. Der Umstand, dass die falsche Information aus dem Bereich des Gerichts stammte, stehe dem Verschulden des Rechtsanwalts nicht entgegen. Er habe nicht ohne weite-res davon ausgehen d374rfen, dass es sich bei der zweiten Zustellung um eine sinnvolle Ma337nahme gehandelt habe und dass erst diese Zustellung den Lauf der Einspruchsfrist in Gang gesetzt habe. Soweit der Bundesgerichtshof dies in einzelnen F344llen angenommen habe, seien diese mit der vorliegenden Fallges-taltung nicht vergleichbar. Ein Rechtsirrtum k366nne den Rechtsanwalt nicht ent-lasten, weil er bei den zu stellenden hohen Anforderungen nicht unvermeidbar gewesen sei. Auch wenn er vom Amtsgericht den konkreten Grund der erneu-ten Zustellung erfahren habe, habe er anhand von Rechtsprechung und Litera-tur sorgf344ltig pr374fen m374ssen, wie sich die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung auf die Wirksamkeit der Zustellung auswirke. II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch im Berufungsverfahren die Zul344ssigkeit des Einspruchs gegen das in erster Instanz ergangene Vers344um-nisurteil 374berpr374ft. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass das Fehlen der nach 247247 338 Satz 2, 340 Abs. 3 Satz 4 ZPO vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung f374r die Wirksamkeit der Zustellung und den Lauf der Einspruchsfrist ohne Bedeutung ist. 15 a) Die zweiw366chige Einspruchsfrist beginnt nach 247 339 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mit der Zustellung des Vers344umnisurteils. 16 - 7 - aa) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der nach 247247 166 ff. ZPO vorgesehenen Form (247 166 Abs. 1 ZPO), die hier eingehalten worden ist. Das zuzustellende Dokument ist das Vers344umnisurteil, nicht auch die Belehrung 374ber den Einspruch. Nach 247 317 Abs. 1 ZPO werden verk374ndete Vers344umnisurteile der unterliegenden Partei zugestellt. Sowohl aus 247 339 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO als auch aus 247 317 Abs. 1 ZPO ergibt sich somit, dass das zuzustellende Dokument - nur - das Vers344umnisurteil ist. Auch aus 247 338 Satz 2 ZPO ist zu ersehen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht Be-standteil des Vers344umnisurteils oder seiner Zustellung ist, weil auf den Ein-spruch nur "zugleich mit der Zustellung" hinzuweisen ist. Abgesehen davon st374nde aber auch eine als vorgeschriebener Bestandteil der Entscheidung feh-lende Rechtsbehelfsbelehrung der Wirksamkeit der Zustellung nicht ohne weite-res entgegen (vgl. etwa 247247 39, 17 Abs. 2 FamFG). 17 Die Revision meint, bei fehlender Belehrung beginne die Einspruchsbe-gr374ndungsfrist nicht zu laufen, was bei fehlender Belehrung 374ber die Ein-spruchsfrist ebenfalls gelten m374sse. Dem ist nicht zu folgen. 18 Die Revision vernachl344ssigt, dass zwischen den beiden Fristen ein grundlegender Unterschied besteht. Dass die Einspruchsbegr374ndung mit dem Einspruch zu erfolgen hat und die beiden Fristen demnach im Ausgangspunkt 374bereinstimmen, kann deren grunds344tzliche Verschiedenheit nicht verdecken. Das zeigt sich daran, dass die Einspruchsbegr374ndungsfrist verl344ngert werden kann (247 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO), die Einspruchsfrist dagegen nicht (247 224 Abs. 2 ZPO). Die Einspruchsbegr374ndungsfrist betrifft die Frage, ob das Vorbrin-gen einer Partei noch zu ber374cksichtigen oder als versp344tet zur374ckzuweisen ist. Dagegen regelt die Einspruchsfrist die Frage, ob der Rechtsstreit nach Erlass eines Vers344umnisurteils fortzusetzen ist und das Gericht 374berhaupt noch in der Sache entscheidet oder aber der Einspruch - bei versp344teter Einlegung - als 19 - 8 - unzul344ssig verworfen werden muss. W344hrend bei fehlender Belehrung 374ber die Einspruchsbegr374ndungsfrist sp344testens nach der abschlie337enden m374ndlichen Verhandlung eine das Verfahren beendende Entscheidung ergeht, bliebe das Verfahren bei nicht anlaufender Einspruchsfrist in der Schwebe, denn der Ein-spruch k366nnte jederzeit nachgeholt werden. Demgem344337 besteht schon im Inte-resse der Rechtssicherheit kein Anlass f374r eine einschr344nkende Interpretation der in 247 339 Abs. 1 ZPO getroffenen - eindeutigen - gesetzlichen Anordnung, dass die Einspruchsfrist mit der Zustellung des Vers344umnisurteils beginnt. bb) Durch die Veranlassung einer nochmaligen Zustellung konnte die Gesch344ftsstelle die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr r374ckg344ngig machen. Denn jedenfalls nach der erfolgreichen Zustellung liegt es nicht mehr in der Hand der Gesch344ftsstelle, die Wirkungen der Zustellung zu beseitigen und diese durch eine erneute Zustellung zu ersetzen. 20 b) Etwas anderes folgt nicht aus den europarechtlichen Vorgaben, auf denen die Belehrungspflicht nach 247 338 Satz 2 ZPO beruht. Diese erfordern es nicht, dass die Einspruchsfrist erst nach einer Belehrung 374ber den Einspruch zu laufen beginnt. 21 Die gesetzliche Belehrungspflicht nach 247 338 Satz 2 ZPO ist durch das Gesetz zur Durchf374hrung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 374ber einen Euro-p344ischen Vollstreckungstitel f374r unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchf374hrungsgesetz) vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) eingef374hrt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU L 143 S. 15 - EuVTVO) verfolgt das Ziel, den Zugang zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 2 Abs. 3 EuVTVO) als dem Mitgliedstaat, in dem die Ent-scheidung ergangen ist, ohne erforderliche Zwischenma337nahmen zu beschleu- 22 - 9 - nigen und zu vereinfachen (Erw344gungsgrund 8 der Verordnung). Demgem344337 soll - nur der Mitgliedstaat der Ausgangsentscheidung (Ursprungsmitgliedstaat) die f374r die Vollstreckung im anderen Staat (Vollstreckungsmitgliedstaat) erfor-derliche Best344tigung als Europ344ischer Vollstreckungstitel (Art. 6 EuVTVO) aus-stellen und die Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar sein, ohne dass es eines Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens bedarf (Art. 5 EuVTVO; vgl. Erw344gungsgrund 18 der Verordnung). Zur Sicherung des fairen Verfahrens nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union (ABl. EG C 364) enthalten Art. 12 - 19 EuVTVO Mindestvorschriften f374r das Verfahren, deren Einhaltung Vorausset-zung f374r die Erteilung einer Best344tigung als Europ344ischer Vollstreckungstitel ist (Art. 12 Abs. 1 EuVTVO; vgl. Erw344gungsgrund 11 der Verordnung). Zu den Min-destvorschriften geh366ren neben der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks (Art. 13 - 15 EuVTVO) die Unterrichtung des Schuldners 374ber die Forderung (Art. 16 EuVTVO) und 374ber die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung (Art. 17 EuVTVO), wozu auch der Hinweis auf die Konsequen-zen des Nichterscheinens geh366rt (Art. 17 lit. b EuVTVO; vgl. BGH Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09 - MDR 2010, 1340). 23 Die Belehrung 374ber den Einspruch zugleich mit der Vers344umnisentschei-dung ist dagegen nach der EuVTVO nicht als Mindestvorschrift f374r die Best344ti-gung als Europ344ischer Vollstreckungstitel vorgesehen. Diese hat vielmehr eine andere Funktion. Denn die Belehrung f374hrt nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO zur Heilung, wenn die Verfahrensvorschriften nach Art. 13 - 17 EuVTVO nicht eingehalten worden sind. Dementsprechend ist die Erf374llung der Belehrungs-pflicht nach 247 338 Satz 2 ZPO zur Erteilung der Best344tigung gem344337 Art. 6, 12 Abs. 1 EuVTVO nicht erforderlich. 24 - 10 - Dem Gebot des fairen Verfahrens ist im 334brigen durch die gesetzlich einger344umte M366glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gen374ge getan (vgl. BVerfG NJW 2000, 1633). 25 26 c) Demnach war die Zustellung des Vers344umnisurteils am 25. Oktober 2006 wirksam und hat die Einspruchsfrist nach 247 339 Abs. 1 ZPO in Lauf ge-setzt. Die nochmalige Zustellung des Vers344umnisurteils am 3. November 2006 konnte den Lauf der Frist nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01 - NJW-RR 2006, 563 f374r den Fall einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist). Die Einspruchsfrist lief demzufolge mit dem 8. November 2006 ab. Durch den am 17. November 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Einspruchsschriftsatz konnte die Frist somit nicht mehr gewahrt werden. 2. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt, weil der Rechtsanwalt des Beklagten sich nicht mit der Auskunft des Amtsgerichts h344tte zufrieden geben d374rfen und statt dessen weitere Nachfragen h344tte anstellen m374ssen. Auf eine Nachfrage h344tte er sodann erkennen m374ssen, dass der Ge-sch344ftsstellenbeamte des Amtsgerichts sich im Irrtum befunden habe und schon die erste Zustellung wirksam gewesen sei. 27 Dem kann nicht beigetreten werden. 28 a) Ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung auch der anwaltlich vertretenen Partei zu gew344hren ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Zum einen ist die Rechtsmittelbe-lehrung nachgeholt worden, zum anderen war die Einspruchsfrist dem Rechts-anwalt des Beklagten ohnedies bekannt (zur fehlenden Urs344chlichkeit einer un-zureichenden Rechtsmittelbelehrung Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425). Die versp344tete Einlegung des Einspruchs 29 - 11 - ist vielmehr auf dessen Irrtum 374ber die die Frist ausl366sende Zustellung zur374ck-zuf374hren. 30 b) Richtig ist ferner der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Rechtsanwalt sich auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Ge-richts nicht ohne weiteres verlassen darf, sondern verpflichtet ist, die sich bei der Prozessf374hrung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung zu 374ber-pr374fen. Dementsprechend schlie337en selbst urs344chliche Gerichtsfehler im All-gemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus (vgl. f374r die Anwaltshaftung BGHZ 174, 205, 209 und BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, 987). Ob sich ein Rechtsanwalt auf eine unzutreffende gerichtliche Auskunft verlassen darf und aus diesem Grund eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittel-frist vers344umt wird, ist in mehreren Zusammenh344ngen Gegenstand der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs gewesen. In einem Fall der irref374hrenden Belehrung 374ber den statthaften Rechtsbehelf nach einem zweiten Vers344umnis-urteil hat der Bundesgerichtshof ein Verschulden des Rechtsanwalts bejaht, weil die unrichtige Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch gewesen sei und nicht zu einem unvermeidbaren oder entschuldbaren Rechtsirrtum gef374hrt habe (BGH Beschluss vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522). In an-deren Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf (BGH Beschluss vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206: unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch einen Fachsenat beim Oberlandesge-richt; BGH Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 - ZIP 2003, 2382 mwN). 31 - 12 - Im Fall einer unzutreffenden Auskunft 374ber die Zustellung und eines durch sie ausgel366sten Rechtsirrtums 374ber den Lauf einer Frist hat der Bundes-gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Rechtsanwalt sich auf die Auskunft verlassen und die Frist entsprechend der ihm erteilten Auskunft berechnen darf (BGH Beschluss vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987, 258: Erneute Zustellung, nachdem bereits die f374r den Prozessgegner vorgesehene Ausferti-gung zugestellt worden war; Beschluss vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94 - VersR 1995, 680: Erneute Zustellung wegen falscher Aktenzeichen auf den Empfangsbekenntnissen; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04 - NJW-RR 2005, 1658: Erneute Zustellung nach R374ckforderung der zun344chst zugestellten, aber mangelhaften Ausfertigung). 32 Ob die vorgenannten Entscheidungen in Anbetracht des Umstands, dass die letztgenannten Entscheidungen jeweils f374r den Rechtsanwalt erkennbar fal-sche Ausk374nfte des Gerichts betrafen, in vollem Umfang miteinander vereinbar sind, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall war die Auskunft der Gesch344ftsstelle f374r den Rechtsanwalt des Beklagten weder offen-kundig fehlerhaft, noch traf diesen - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - eine Pflicht zu weiteren Erkundigungen, die den Fehler des Amtsge-richts h344tte offenbaren k366nnen. 33 Dem Rechtsanwalt des Beklagten wurde die Auskunft erteilt, das erste zugestellte Vers344umnisurteil sei wegen fehlerhafter Zustellung als gegenstands-los zu betrachten. Ma337geblich sei das am 3. November 2006 zugestellte Ver-s344umnisurteil. Aufgrund dieser Auskunft war f374r den Rechtsanwalt nicht offen-kundig, dass die erste Zustellung entgegen der Meinung des zust344ndigen Ge-sch344ftsstellenbeamten wirksam war. Denn f374r eine Unwirksamkeit der Zustel-lung kamen neben der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung weitere Ursachen in Betracht. So h344tte das Vers344umnisurteil etwa noch nicht vom Richter unter- 34 - 13 - schrieben und versehentlich ein Entwurf zugestellt worden sein k366nnen. Dass die zweite Zustellung nunmehr mit der Rechtsbehelfsbelehrung verbunden war, musste den Rechtsanwalt nicht darauf schlie337en lassen, dass die erneute Zu-stellung - nur - deswegen durchgef374hrt worden war. 35 Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Rechtsanwalt auch nicht vorgeworfen, dass die Wirksamkeit der ersten Zustellung f374r ihn offen-sichtlich gewesen sei, und auch nicht, dass er die Auskunft durch seinen B374ro-vorsteher einholen lie337. Vielmehr hat es ihm vorgehalten, dass er sich mit der "lapidaren" Auskunft zufrieden gegeben habe und statt dessen nach den ge-nauen Gr374nden der vom Amtsgericht angenommenen Unwirksamkeit habe fra-gen m374ssen. Dann habe er erkennen m374ssen, dass die erste Zustellung nicht unwirksam gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht sich mit dieser Auffassung entgegen seiner Begr374ndung nicht im Einklang mit der oben aufgef374hrten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung bei doppelter Zustellung befindet, traf den Rechtsanwalt jedenfalls unter den Umst344nden des vorliegenden Falls keine Verpflichtung zu weiteren Nachfragen. Da er von der Gesch344ftsstelle die Auskunft erhalten hatte, die erste Zustellung sei unwirksam und gegenstandslos, konnte er sich ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf verlassen. Die von der Gesch344ftsstelle erteilte Auskunft war jedenfalls nicht of-fenkundig falsch, denn sie konnte auch auf anderen Unwirksamkeitsgr374nden beruhen als der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung. Den Rechtsanwalt traf 374berdies keine Pflicht, durch weitere Nachfrage danach zu forschen, ob die ers-te Zustellung wom366glich dennoch wirksam war. Denn die Nachfrage h344tte sich auf gerichtsinterne Vorg344nge beziehen m374ssen, die der Rechtsanwalt jedenfalls in dem vorliegenden Zusammenhang von sich aus nicht aufkl344ren muss. Das gilt umso mehr, als die Gesch344ftsstelle gem344337 247247 168 Abs. 1, 176 Abs. 1 ZPO 36 - 14 - die Zustellung in eigener Verantwortung veranlasst. Bei dieser Sachlage kann sich der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen und w374rde eine Pflicht zu weiterer Nachforschung die an ihn gestellten Sorg-faltsanforderungen 374berspannen. 37 c) Dass der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der Jahresfrist gem344337 247 234 Abs. 3 ZPO gestellt hat, hindert eine Wiederein-setzung nicht. Denn abgesehen von der m366glichen Gew344hrung von Amts we-gen nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruht die Frist374berschreitung darauf, dass der Beklagte im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht davon ausgehen durf-te, dass sein Einspruch rechtzeitig war. Damit ist die Vers344umung der Wieder-einsetzungsfrist nach 247 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls allein dem Gericht zuzurech-nen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978, 979 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479 f.). - 15 - III. 38 Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht ab-schlie337end entscheiden, schon weil das Berufungsgericht noch nicht in der Sa-che entschieden hat. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 08.04.2008 - 20 F 266/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.01.2009 - 12 UF 39/08 -
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