BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 27/10 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 284 Abs. 1 Satz 1 (1. Mai 2000) BGB 247 286 Abs. 1 Satz 1 (1. Januar 2002) BGB 247 497 Abs. 3 Satz 3 (1. August 2002) Der Gesetzeszweck von 247 497 BGB aF gebietet keine Auslegung von 247 284 Abs. 1 Satz 1 BGB aF beziehungsweise 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass F344l-ligstellung und Mahnung nicht verzugsbegr374ndend verbunden werden k366nnen. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. Januar 2010 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verj344hrung eines Anspruches auf R374ckzah-lung eines Dispositionskredits. 1 Mit Verbraucherdarlehensvertrag vom 26. April 2000 r344umte die Kl344gerin der Beklagten einen Dispositionskredit in H366he von 4.100 200 f374r ein bei ihr ge-f374hrtes Girokonto ein. Die Beklagte nahm diesen Kredit ab dem 6. August 2002 374ber den vereinbarten Rahmen hinaus in Anspruch. Nachdem sie mehreren Aufforderungen der Kl344gerin zur R374ckf374hrung der Konto374berziehung nicht nachgekommen war, sandte ihr die Kl344gerin unter dem 30. Oktober 2002 ein Schreiben, dessen Zugang die Beklagte bestreitet. Darin wies die Kl344gerin auf 2 - 3 - die bestehende 334berziehung des Kredits hin und k374ndigte das Girokonto zum 18. Dezember 2002. Die Kl344gerin 374bermittelte der Beklagten ferner am 20. Dezember 2002 ein vor Jahresende 2002 zugegangenes Schreiben, in dem sie unter dem Betreff "Beendigung der Gesch344ftsverbindung und Mahnung" mitteilte, dass sie das Girokonto aufgel366st und die sich daraus ergebende For-derung einem Rechtsanwalt zum Einzug 374bergeben habe. Am 31. Juli 2008 erwirkte die Kl344gerin einen Mahnbescheid, der der Be-klagten am 2. August 2008 zugestellt wurde. Nach Widerspruch der Beklagten begehrt die Kl344gerin den Ausgleich der im Schreiben vom 20. Dezember 2002 bezifferten Forderung in unstreitiger H366he von 4.431,99 200 nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Amtsgericht hat die Kla-ge abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine in juris ver366ffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 4 Die Kl344gerin habe gem344337 247 607 Abs. 1 BGB aF Anspruch auf R374ckzah-lung des Dispositionskredits. Der Anspruch sei nicht verj344hrt. Das Vertragsver-h344ltnis der Parteien sei durch das Schreiben der Kl344gerin vom 20. Dezember 2002, das der Beklagten, wie diese zugestanden habe, Ende des Jahres 2002 zugegangen sei, aus wichtigem Grund wirksam au337erordentlich gek374ndigt wor-den, nachdem die Beklagte mehreren Aufforderungen zum Ausgleich ihres 5 - 4 - Kontos nicht nachgekommen sei. Die gem344337 247 195 BGB dreij344hrige Verj344h-rungsfrist f374r den R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin habe mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen begonnen. Auf den am 1. Januar 2002 noch be-stehenden Darlehensvertrag der Parteien sei ab diesem Zeitpunkt jedoch die Vorschrift des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB aF mit der Folge anzuwenden, dass die Verj344hrung des R374ckzahlungsanspruches vom Eintritt des Verzuges der Be-klagten an gehemmt sei. Der Eintritt des Verzuges im Sinne von 247 497 BGB aF sei nach 247 286 BGB zu bestimmen, wonach der Schuldner durch eine nach dem Eintritt der F344lligkeit erfolgende Mahnung des Gl344ubigers in Verzug kom-me. Der Gl344ubiger k366nne jedoch die Mahnung mit seiner die F344lligkeit begr374n-denden Handlung verbinden. Eine hiervon abweichende Handhabung des Ver-zuges im Sinne von 247 497 BGB aF unter dem Gesichtspunkt des Schuldner-schutzes sei nicht geboten, denn 247 286 Abs. 1 BGB regele keine zwingende Reihenfolge von F344lligstellung und Mahnung; beide k366nnten vielmehr zusam-menfallen. Der von 247 497 BGB aF bezweckte Schuldnerschutz erfordere nur, dass der Darlehensnehmer Klarheit dar374ber erlange, dass er zur R374ckzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dies k366nne durch ein einziges Schreiben des Darlehensgebers, das die K374ndigung des Darlehens und die Mahnung enthalte, erreicht werden. Diese Voraussetzungen erf374lle das Schreiben vom 20. Dezember 2002, in dem die Kl344gerin unmissverst344ndlich zum Ausdruck ge-bracht habe, dass sie den Darlehensvertrag k374ndige und gleichzeitig den Soll-saldo zur Zahlung anmahne. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie zur374ckzuwei-sen ist. 6 - 5 - Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der von der Kl344-gerin geltend gemachte Anspruch aus 247 607 Abs. 1 BGB aF auf R374ckzahlung des Dispositionskredits in der unstreitigen H366he von 4.431,99 200 nicht verj344hrt ist, weil die Verj344hrung gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB aF gehemmt ist, seit-dem der Beklagten das Schreiben der Kl344gerin vom 20. Dezember 2002 vor Ablauf des Jahres 2002 zugegangen ist. 7 1. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der vorbezeichnete Darlehensr374ck-zahlungsanspruch der Kl344gerin mit dem Zugang der au337erordentlichen K374ndi-gung vom 20. Dezember 2002 noch vor dem 31. Dezember 2002 gem344337 247247 609 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB aF analog entstanden und f344llig geworden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 199 Rn. 4). 8 Dies ist - wovon das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgegan-gen ist - nach den Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu beurteilen, denn bei dem Kreditver-h344ltnis der Parteien handelt es sich um ein vor dem 1. Januar 2003 beendetes Dauerschuldverh344ltnis und der R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin war vor dem 31. Dezember 2002 zu erf374llen. Auf derartige Anspr374che ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungeachtet der 334berleitungsvor-schrift in Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB weiterhin das vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltende Recht an-zuwenden (BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06, WM 2007, 2124, Tz. 9). 9 2. Anders verh344lt es sich jedoch - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - hinsichtlich der Frage der Verj344hrung des hier in Rede stehenden R374ckzahlungsanspruches. Diese ist gem344337 Art. 229 247 6 10 - 6 - Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Verj344hrungs-frist f374r den R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin betrug folglich gem344337 247 195 BGB drei Jahre. Sie hat, da die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB noch vor dem 31. Dezember 2002 vorlagen, mit Ablauf dieses Tages begonnen und h344tte ohne das Hinzutreten weiterer Umst344nde mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. 3. Einen solchen Umstand hat das Berufungsgericht entgegen der An-sicht der Revision rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB aF auf den streitgegenst344ndlichen Darlehensr374ckzahlungsanspruch an-zuwenden ist und dessen Verj344hrung deshalb zumindest seit dem 1. Januar 2003 gehemmt war. 11 a) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien 374ber die Einr344umung des Dispositionskredits unterf344llt dieser Vorschrift, denn die Beklagte ist Ver-braucherin im Sinne von 247 13 BGB. 12 b) Anders als die Revision meint, ist die Beklagte durch die Mahnung, die nach der unangegriffenen tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts in dem K374ndigungsschreiben der Kl344gerin vom 20. Dezember 2002 enthalten ist, wirksam im Sinne von 247 284 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt: 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), 247 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verzug gesetzt worden. Insbesondere gebietet der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Verbraucherdarlehens-rechts verfolgte Schuldnerschutz keine Auslegung von 247 284 Abs. 1 Satz 1 BGB aF beziehungsweise 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass F344llig-stellung und Mahnung im Rahmen von 247 497 BGB aF nicht verzugsbegr374ndend verbunden werden k366nnen. 13 - 7 - aa) Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung in Rechtspre-chung und Literatur, dass es zur Herbeif374hrung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gl344ubigers bedarf, die zwar grunds344tzlich erst nach F344lligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die F344lligkeit begr374n-denden Handlung des Gl344ubigers verbunden werden darf (RGZ 50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz. 11; BGH, Urteile vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Palandt/ Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 286 Rn. 16; Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., 247 286 Rn. 34; PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 5. Aufl., 247 286 Rn. 11; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., 247 286 Rn. 20; M374nchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., 247 286 Rn. 52; Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 286 Rn. 24; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 247 284 Rn. 29; Staudinger/L366wisch/Feldmann, BGB (2009), 247 286 Rn. 43). 14 bb) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht unter Ber374cksichtigung des Gesetzeszweckes von 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB aF. 15 Zweck dieser Vorschrift ist es, f374r den Bereich f344lliger nichttitulierter Dar-lehensr374ckzahlungsanspr374che sowie nichttitulierter Anspr374che auf R374ckst344nde von Zinsen zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung der kurzen dreij344hrigen Verj344hrung nach 247 195 BGB die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erh366hen w374rde (BT-Drucks. 14/6857 S. 66). Das hat mit der hier in Rede stehenden Frage des Ver-zugseintritts ersichtlich nichts zu tun. 16 c) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht 374berdies auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 (III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 ff.) 17 - 8 - nichts anderes ergibt, soweit die streitige R374ckzahlungsforderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag resultiert. 18 aa) Nach dieser Entscheidung, die im 334brigen die oben (unter II. 3. a) aa)) angef374hrte ganz herrschende Meinung ausdr374cklich guthei337t, vermag al-lein die erstmalige Zusendung einer Rechnung 374ber eine Entgeltforderung im Sinne von 247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der einseitigen Bestimmung eines Zah-lungszieles durch den Gl344ubiger den Schuldnerverzug eines Verbrauchers nicht zu begr374nden, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder 344hnliche Zus344tze enth344lt (BGHZ 174, 77, Tz. 11). bb) Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, denn hier beruft sich die Kl344gerin nicht auf einen Verzug der Beklagten 30 Tage nach F344l-ligkeit und Rechnungszugang, sondern auf ihre im Schreiben vom 20. Dezember 2002 nach der unangegriffenen tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts neben der F344lligstellung enthaltene Mahnung. Die Beklagte wurde damit durch eine Mahnung gem344337 247 284 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt 247 286 Abs. 1 BGB) in Verzug gesetzt. Dies entspricht auch dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wonach durch die Neuregelung von 247 286 BGB - anders als durch die in 247 284 Abs. 3 Satz 1 BGB aF geregelte Ausnahme - auch f374r Geldforderungen wieder das Mahnungssystem gelten und dieses durch die 30-Tage-Regelung lediglich er-g344nzt werden soll. Der Verzug kann mithin nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage bei einer Geldforderung wieder durch Mahnung eintreten (BT-Drucks. 14/6040, S. 146). 19 4. Die Verj344hrung des Darlehensr374ckzahlungsanspruches der Kl344gerin ist damit ab dem 1. Januar 2003 gehemmt. Durch die Zustellung des Mahnbe- 20 - 9 - scheides am 2. August 2008 ist die Verj344hrung zus344tzlich gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 09.04.2009 - 2 C 2055/08 - LG Landshut, Entscheidung vom 15.01.2010 - 12 S 1336/09 -
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