BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 27/10 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 zugelassen. Aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2 012 (X ZR 33/10) dürfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine mittelbare Verletzung des Klagepatents zu verneinen sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Meier - Beck Gröning Vorinstanzen: L G Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4b O 111/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2010 - I - 2 U 127/08 -
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