BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 271/05 Verk374ndet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 288 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) Bei verz366gerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gl344ubiger in ent-sprechender Anwendung von 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher H366he. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2005 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Verzugszinsen in gesetzlicher H366he f374r einen hinterlegten Betrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, handelnd als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der I. Wirtschaftsberatungsge-sellschaft mbH (im Folgenden: I. GmbH), nimmt den Beklagten wegen verz366gerter Abgabe einer Freigabeerkl344rung auf Schadensersatz in An-spruch. Die I. GmbH war Inhaberin eines bei einer Sparkasse gef374hr-ten Kontos, dessen Guthaben sie zugunsten des Beklagten verpf344ndet hatte. Weil der Beklagte der Aufforderung des Kl344gers, bis sp344testens 2 - 3 - zum 31. M344rz 2000 die Freigabe des Guthabens zu erkl344ren, nicht nach-kam, hinterlegte die Sparkasse das Guthaben einschlie337lich Zinsen in H366he von insgesamt 271.512 DM. Nachdem der Beklagte in einem zwi-schen den Parteien gef374hrten Vorprozess mit seit 12. September 2003 rechtskr344ftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November 2002 zur Abgabe der Freigabeerkl344rung verurteilt worden war, erkl344rte er nach Aufforderung durch den Kl344ger am 25. September 2003 die Freiga-be. Die Hinterlegungsstelle zahlte daraufhin am 16. Oktober 2003 den hinterlegten Betrag an den Kl344ger aus. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger f374r den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 25. September 2003 Verzugszinsen aus der hinterlegten Summe in der bei Verzugseintritt geltenden gesetzlichen H366he von 4%. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklag-te die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe gegen374ber dem Beklagten der geltend gemachte, seiner H366he 5 - 4 - nach unstreitige, Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens gem344337 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) analog zu. Eine unmittelbare Anwendung des 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur f374r den Fall des Verzuges mit einer Geldschuld gelte. Eine solche habe den Beklagten jedoch nicht getrof-fen; er habe vielmehr lediglich eine Freigabeerkl344rung bez374glich des von der Sparkasse hinterlegten Guthabens der Gemeinschuldnerin geschul-det. Auf diese Fallkonstellation sei 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. aber entsprechend anzuwenden. Zwar habe der Beklagte keinen Geldbetrag, also eine echte Geldschuld im Sinne von 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. geschuldet, er sei aber verpflichtet gewesen, dem Kl344ger den Zugriff auf das diesem letztlich zustehende Guthaben der Schuldnerin bei der Spar-kasse zu er366ffnen und zu verschaffen. Die Auszahlung des auf dem frag-lichen Konto befindlichen Geldbetrages an den Kl344ger habe einzig und allein davon abgehangen, dass der Beklagte die von ihm geforderte und auch geschuldete Freigabeerkl344rung abgab. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Kl344gers keine unmit-telbare Anwendung findet, weil der Beklagte mit der Abgabe einer Frei-gabeerkl344rung in Verzug war, nicht aber mit einer Geldschuld (vgl. dazu 7 - 5 - Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB 247 288 Rdn. 2; Erman/Hager, BGB 11. Aufl. 247 288 Rdn. 6). 8 2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgef374hrt, dass 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Verzug mit einer Freigabeerkl344rung in Bezug auf hinterlegtes Geld entsprechend anzuwenden ist. aa) Die Regelung in 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entspringt der Annahme, dass es dem Gl344ubiger im Allgemeinen m366glich ist, Geld je-denfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen (vgl. Huber, Leistungsst366rungen Band II S. 68). Der Gesetzgeber wollte f374r Verzugs-sch344den, die daraus entstehen, dass dem Gl344ubiger Geld vorenthalten wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird, dass ihn der Gl344ubiger jedenfalls h344tte ziehen k366nnen und den er fordern darf, ohne eine Zinseinbu337e oder einen sonstigen Schaden beweisen zu m374ssen (vgl. Motive II S. 62; auch BGHZ 74, 231, 235). 9 bb) Diesem Sinn und Zweck des 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Rechnung tragend hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift auf die Nichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewandt, weil auch in diesem Fall der Entgang der mit dem Besitz von Geld ver-bundenen Nutzungsm366glichkeit zu entsch344digen ist (BGHZ 74, 231, 235). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise f374r den Fall der verz366gerten Freigabe eines Hinterlegungsbetrages, weil dem Gl344ubiger auch in die-ser Fallkonstellation ein Geldbetrag, auf den er einen Anspruch hat, schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten wird (vgl. auch Huber, Leis-tungsst366rungen Band II S. 67; Erman/Hager, BGB 11. Aufl. 247 288 Rdn. 6 10 - 6 - a.E.). Der Schuldner schuldet zwar nicht das hinterlegte Geld, aber die Auszahlung des Geldes an den Gl344ubiger h344ngt allein von der Freigabe-erkl344rung des Schuldners ab. Die Freigabeforderung hat einen Geldbe-trag zum Gegenstand. Lediglich der 344u337eren Form nach, ist der An-spruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Aus-zahlung von Geld gerichtet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1836; Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 950). cc) Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312), nach dem 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einem Mieterh366hungsverlangen nicht anwend-bar ist, steht der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im vorlie-genden Fall nicht entgegen. Zum einen enth344lt diese Entscheidung keine Ausf374hrungen zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift und zum anderen ist die Pflicht zur Zustimmung zu einem Mieterh366hungsverlan-gen als vertrags344ndernde Willenserkl344rung mit der Pflicht zur Abgabe einer Freigabeerkl344rung nicht vergleichbar. 11 dd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der Entscheidung des Gro337en Senats in Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212, 217), die die Ersatzf344higkeit von Gebrauchsvorteilen ei-ner Sache betrifft, nichts, was gegen die entsprechende Anwendung des 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. spricht. Vorliegend geht es um das Vor-enthalten von Geld, das in jedem Fall einen ersatzf344higen Schaden dar-stellt (BGHZ 74, 231, 234 f.). 12 - 7 - b) Schlie337lich spricht auch die Entstehungsgeschichte des 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. hier f374r seine entsprechende Anwendung. 13 14 Nach dem urspr374nglichen Entwurf des B374rgerlichen Gesetzbuchs sollte die Mindestverzinsung nicht nur bei einer Geldschuld, sondern auch bei einer St374ckschuld Anwendung finden, etwa wenn bestimmte Geldst374cke zu leisten waren, weil bei ihr dieselben praktischen Gr374nde f374r einen Anspruch auf Verzugszinsen in gleicher Weise zutr344fen (Moti-ve II S. 62). Aus der Streichung der urspr374nglich im Entwurf enthaltenen Regelung 374ber die Verzinsung von Geldst374ckschulden folgt nicht, dass 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. insofern keine Anwendung findet (vgl. Hu-ber, Leistungsst366rungen Band II S. 67 Fn. 124; a.A. Staudinger/L366wisch, BGB Neubearb. 2004 247 288 Rdn. 10). Diese Regelung wurde lediglich deshalb nicht ins Gesetz 374bernommen, weil man annahm, dass der darin aufgestellte Rechtssatz sich aus der entsprechenden Anwendung der Abs344tze 1 und 2 der Vorschrift ergebe (Protokolle I S. 327). Die Analo-gief344higkeit der Mindestverzinsungsregelung auf hinterlegtes Geld wurde daher vom Gesetzgeber vorausgesetzt, nicht etwa ausgeschlossen. 3. Ohne Erfolg erhebt die Revision Einwendungen gegen die H366he des dem Kl344ger zugesprochenen Zinsanspruchs. Nach den im Revisi-onsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Zinsschaden seiner H366he nach unstreitig (247 559 Abs. 1, 247 314 Abs. 1 ZPO). Verfahrensr374gen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht erhoben. Auch eine Berichtigung des Tatbestands hat der Beklagte nicht beantragt. 15 - 8 - III. 16 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.09.2004 - 8 O 638/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 22 U 227/04 -
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