BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 271/07 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzen-den Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die von der Kl344gerin benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden, weil die Beklagte die Finanzierung nicht ohne triftigen Grund verweigert hat. Das gilt auch dann, wenn sie f374r die Vermietung des Objekts und die Platzie-rung der Fondsanteile zust344ndig gewesen sein sollte. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 50.000 200. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.10.2006 - 8 O 594/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2007 - 24 U 242/06 -
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