BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 271/13 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 29. Januar 2015 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Z u- rückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision g e- gen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 5. November 2013 inso weit zugelassen, als die B e- rufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von s- gebühren in Höhe von nebst Zinsen gerichteten Klage a b- gewiesen worden ist. Auf die Revision der Kläg erin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und Beschwerdeverfahrens, an das Berufung sgericht zurüc k- verwiesen. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte im Jahre 2004 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich von Ansprüchen g egen ihren geschiedenen Ehemann auf Auskehr von Steuererstattungszahlungen. Diese Ansprüche konnten nicht weiterverfolgt werden, weil die Beklagten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist diese gerichtlich geltend gemacht haben. Die Klägerin trägt vor , b ei ordnungsgemäßer Klage erhebung hätten die ihr zustehenden Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können. Das Landgericht hat die Haftungs klage, mit der Schadenser satzansprüche über 59.902,14 verfolgt wurden, abgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen E r- stattungsansprüche hätten der Klägerin nicht zugestanden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur i n geringfüg i- ge m Umfang für berechtigt angesehen; im Übrigen die Berufung zurückgewi e- sen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Klagea n- spruch in Höhe von 22.443,23 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zu lässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in Höhe e i- nes Teilbetrages von 3.217,56 (= 6.293 DM) Erfolg. 1. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des 1 2 3 4 - 4 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreife nd erachtet. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- vision zuzulassen ist. 2. Soweit die Besch werde Erfolg hat, ist d ie Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuz u- lassen, weil insoweit das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist in diesem U m- fang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Rücke rstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 in H ö- he von umgerechnet 3.217,56 o- nach die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, die Umsat z- steuer sei für ein ihr gehörendes Einzelunter nehmen erstattet worden, nicht zu beanstanden. Auch habe die Berufung insoweit keine weiteren Tatsachen vo r- getragen. Die Vorlage der Steuererklärungen sowie das Zeugnis des Steuerb e- raters genügten nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. I n- soweit gehe der Umstand, dass Unterlagen nicht mehr aufzufinden seien, zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten. 5 6 - 5 - b) Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den geltend gemachten Erstattungsanspruch als unbegrü ndet angesehen hat , ohne den von der Klägerin hierzu angebotenen Beweis, die Einvernahme des Steuerberaters, zu erheben. Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Steue r- erstattungsansprüchen war nicht unsubstantiiert. Hierin wurde h inreichend deu t- lich dargelegt, dass die in Rede stehenden, genau bezifferten Umsatzsteuere r- stattungen für die Jahre 1988 bis 1990 ausschließlich das ihr gehörende Ei n- zelunternehmen betrafen. Deshalb hätte das Berufungsgericht den von der Kl ä- gerin benannten Steuerberater, welcher mit den damaligen Vorgängen betraut gewesen war, als Zeugen vernehmen müssen. Dem ist es verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen. c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverlet zung. Dies ist b e- reits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Be - 7 8 9 - 6 - schluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW - RR 2014, 172 Rn. 8 ; vom 3. Juli 2014 - I X ZR 285/13, WM 2014, 1786 Rn. 15 ). So verhält es sich im Streitfall , weil das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme offen ist . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.09.2012 - 3 O 466/10 - OLG Dü sseldorf, Entscheidung vom 05.11.2013 - 24 U 179/12 -
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