ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR271.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 271/16 Verkündet am: 6. Juli 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR271.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte rin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Dessau - Roßlau vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten zu 2 und 3 sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in der L . b elegenen und von ihnen zusammen mit dem Beklagten zu 4 bewohnten Hauses. Aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde aus dem Jahr 1993 ergibt si ch ein dinglicher Anspruch der S . gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe des Grundschuldkapitalbetrags von über 500.000 Zinsen und Kosten. Am 20. Dezember 2006 vermieteten sie der vormals am Prozess beteil igten Beklagten zu 1 - einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist - das Hausgrundstück mit Ausnahme einer anderweitig vermieteten Einliegerwohnung. 1 - 3 - Durch nicht angefochtenen Be schluss vom 17. April 2007 ordnete das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag der S . die Zwangsverwa l- tung des Hausgrundstücks an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Weiter ermächtigte es ihn, sich selbst den Besitz des Grundstück s zu verscha f- fen. Dieser nahm das Grundstück am 4. Juni 2007 in Besitz und kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 zum 30. September 2012 ordentlich. Weil die Beklagten nicht auszogen, hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 bis 4 vor dem Amtsg ericht Räumungsklage erhoben . Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 stattgegeben und die Klage geg en die Beklagten zu 2 bis 4 abgewiesen. Die Berufung des Klä gers hat zunächst ke i- nen Erfolg gehabt . Auf die Revision des Klägers hat d er Senat durch Urteil vom 21. April 2016 (IX ZR 72/14) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Zur Begründung hat d er Senat ausgeführt: § 149 Abs. 1 ZVG setze die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschla g- nahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfa h- rensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus. Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfalle, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden sei. Das gelte auch, wenn der Verfahrensschuldner es von dem Dritten zurückmiete. Das B e- rufungsgericht habe ni cht festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Eige n- tümer und Verfahrensschuldner zur Zeit der Beschlagnahme unmittelbaren E i- genbesitz an dem zwangsverwalteten Grundstück gehabt hätten. Nunmehr hat das Berufungsgericht auf die klägerische Berufung das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten zu 2 bis 4 ( künftig die Beklagten) neben der B e- klagten zu 1 verurteilt, streitgegenständliche s Grundstück und Einfamilienhaus 2 3 - 4 - mit Ausnahme der Einliegerwohnung zu räumen und an den Kläger herausz u- geben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte n die B e- klagten die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung der amtsg e- richtlichen Entscheidung erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Beruf ungsgericht hat unter Bezugnahme auf die erste Revisionsen t- scheidung ausgeführt: Das klägerische Räumungsbegehren sei begründet, weil die Beklagten sich nicht auf die Schutzvorschrift des § 149 Abs. 1 ZVG berufen könnten. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und unter Berüc k- sichtigung des wechselhaften Vortrags der Beklagten habe sich die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagten zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Beschla g- nahme keinen unmittelbaren Eigenbesitz im Sinne dieser Vorschrift gehabt hä t- ten. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten mit der Beklagten zu 1 vor der Beschla g- nahme einen Mietvertrag über das Anwesen zur Verhinderung der Zwangsvol l- streckung geschlossen. Dieser Mietvertrag sei zu diesem Zweck auch vollzogen worden, denn die Mietvertragspartei en seien sich einig gewesen, dass der B e- klagte zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 den Besitz an den Woh n- räumen fortan für diese habe ausüben sollen. 4 5 - 5 - II. Der Kläger kann als Zwangsverwalter von den Beklagten zu 2 und 3 aus § 150 Abs. 2 ZVG un d von dem Beklagten zu 4 aus § 152 Abs. 1 ZVG, § 98 5 BGB die Überlassung des Besitzes an dem zwangsverwalteten Grundstück ve r- langen ( vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - IX ZR 72/14, NZI 2016, 594 Rn. 8 ) . 1. Die Beklagten können sich gegenüber dem Kl äger nicht auf § 149 Abs. 1 ZVG berufen, denn die Beklagten zu 2 und 3 waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks - trotz der tatsächlichen Sachherrschaft - nicht aufgrund ihres Eigentums unmittelbare Eigenbesitzer, weil der Beklagte zu 2 als G eschäftsführer der Beklagten zu 1 dieser lediglich als Organ der G e- sellschaft den Besitz an dem gemieteten Haus vermittelt hat . Mithin waren sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung und des Mietvertrages nur mittel bare Eige n- besitzer des zwangsverwalteten Grun d stücks (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 , aaO Rn. 11 ). Davon hat sich das Berufungsgericht in Wahrnehmung se i- ner tatrichterlichen Verantwortung überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO) . Die gegen diese Beweiswürdigung von der Revision geltend gemachten Rügen greif en nicht durch. a) Das Berufungsgericht hat s eine Überzeugung davon, dass zum Zei t- punkt der Beschlagnahme die Beklagte zu 1 aufgrund des Mietvertrages un mi t- telbare Fremdbesitzerin (vermittelt über den Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ) und die Beklagten zu 2 und 3 mittelbare Eigenbesitzer w a- ren , der Mietvertrag also tatsächlich vollzogen war, aus dem unstreitig abg e- schlossenen Mietvertrag der Beklagten zu 2 und 3 mit der Beklagten zu 1 und de m unstreitigen Verhalten der Beklagten geg enüber dem Kläger im Zwang s- 6 7 8 - 6 - verwaltungsverfahren gewonnen . Die se haben dem Kläger bei der Beschla g- nahme zur Kenntnis gebracht, dass das Grundstück an die Beklagte zu 1 ve r- mietet sei, welche die vereinbarte monatliche Miete zahle und darüber hinaus die laufe nden Kosten der Instandhaltung und der Betriebskos ten trage. Weiter hat der Beklagte zu 2 bei der Inbesitznahme, vom Kläger auf § 149 ZVG hing e- wiesen, ausgeführt, der Ausschluss des Kündigungsrechts im Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 biete ihnen einen a usreichenden Schutz. Das Berufungsu r- teil verweist darauf, die Beklagten hätten zunächst allein auf den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 verwiesen, erstmals nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof hätten sie vorgetragen, eine Überlassu ng des vermieteten Objekts an die Beklagte zu 1 habe nie stattgefunden. b) Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. aa) Die Revision rügt , das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZP O und Art. 103 Abs. 1 GG den Prozessstoff nicht umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Denn die Beklagten hätten vorgetragen, immer in dem zwangsversteigerten Anwesen ihren Hauptwohnsitz gehabt und nie au f- gegeben zu haben. Das Objekt sei nie der Beklagt en zu 1 übergeben worden, so dass die Beklagten zu 2 und 3 immer unmittelbare Eigenbesitzer geblieben wären. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf den wechselhaften Vortrag der Beklagten vollständig ausblenden dürfen. Dabei h a- be es sich über die einschlägigen Rechtsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinweggesetzt, wonach eine Partei nicht gehindert sei, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. 9 10 - 7 - bb) Die Rügen haben keinen Erfolg . (1) D er Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör wurde gewahrt (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätten ohne Unterbrechung vor und nach der Beschlagnahme ihren H aup t- wohnsitz in dem zwangsverwalteten Anwesen gehabt und hätten den Mietve r- trag mit der Beklagten zu 1 nie vollzogen , ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat nur andere Schlüsse aus dem Prozessstoff gezogen, als die Beklagten für richtig halten. Das verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 242/08, ZIP 2011, 1014 Rn. 3; v om 30. Juni 2011 - IX ZR 139/10, nv Rn. 3). (2) Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für ni cht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und de n Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, NZI 2016, 736 Rn. 29 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 52/15, NJW 2016, 3783 Rn. 12; vom 9. Febru ar 2017 - IX ZR 67/16, ZIP 2017, 985 Rn. 15 ). Solche Fe h- ler weist die Revision nicht nach; sie sind auch nicht ersichtlich. Es trifft nicht zu, 11 12 13 - 8 - dass das Berufun gsgericht den Prozessstoff nicht umfassend und wide r- spruchsfrei gewürdigt hat . Das Berufungsgericht durfte aus dem Umstand des unstreitig wirksam zustande gekommenen Mietvertrages mit der Be klagten zu 1, aus dem Verha l- ten der Beklagten zu 1 und 2 im Zwangsverwaltungsverfahren und aus dem Prozessverhalten der Beklagten schließen, dass die Beklagte zu 1 mit A b- schluss des Mietvertrages dadurch unmittelbare Fremdbesitzerin des zwang s- verwalteten Grundstücks mit Ausnahme der Einliegerwohnung geworden ist, d ass der Beklagte zu 2 ihr als Organ den Besitz vermittelt hat. In dem Mietve r- trag haben die Vertragsparteien als Mietbeginn den 20. Dezember 2006 verei n- bart und die Beklagte zu 1 hat sich verpflichtet, monatliche Mietzahlungen zu erbringen und die Kosten d er Instandhaltung und die Betriebskosten zu tragen. Im Zwangsverwaltungsverfahren hat die Beklagte zu 1 ihre Rechte gegenüber dem Kläger aus dem Mietvertrag a bgeleitet und ist als alleinige Nutzer in und Besitzer in des Grundstücks aufgetreten. Sie hat die M ieten gezahlt und die B e- triebs - und Instandhaltungskosten getragen, wie im Mietvertrag vereinbart, oder hat sich dessen gegenüber dem Kläger zumindest berühmt. Noch im ersten Rechtszug haben die Beklagten ihre Rechte gegenüber dem Kläger aus den Vere inbaru ngen mit der Beklagten zu 1 abgeleitet. Denn sie haben sich auf den zwischen der Beklagten zu 1 auf der einen und den Beklagten zu 2 und 3 auf der anderen Seite geschlossenen Mietvertrag berufen , auf eine Untervermi e- tung verwiesen und ausgeführt, es besteh e zwischen der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 bis 4 eine Wohnraumüberlassung . Damit haben sie den Vollzug des Mietvertrages vom 20. Dezember 2006 und die Besitzübertragung auf die Beklagte zu 1 eingeräumt. 14 - 9 - Im Rahmen der Beweiswürdigung hat da s Berufungsgericht berücksic h- tigt , dass die Beklagten vor und nach der Beschlagnahme ihren Hauptwohnsitz in dem zwangsverwalteten Haus hatten und dort auch tatsächlich wohnten. Dies aber sagt , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nichts über die B esitzverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlagnahme aus. Deswegen musste es aus diesem Umstand nicht darauf schließen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten trotz des Mietvertrages mit der Beklagten zu 1 bei der Beschlagnahme aufgrund des Eigentums unmittelbaren E igenbesitz an Grundstück und Haus gehabt. Es hat auch den entgegenstehenden zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten, der Mietvertrag sei nicht vollzogen worden, die Beklagten zu 2 und 3 hätten den Besitz an dem zwangsversteigerten Anwesen nicht auf die Be klagte zu 1 übe r- tragen, zur Kenntnis genommen. Es ist ihm jedoch - rechtsfehlerfrei - nicht g e- folgt. Dieser Vortrag war, entgegen der Annahme der Revision, nicht unbestri t- ten. Der Kläger hat sich durchweg darauf berufen, dass die Beklagte zu 1 alle i- n ige Mieterin und Nutzerin des zwangsverwalteten Grundstücks gewesen sei; darin liegt die Behauptung, diese habe das Anwesen entweder als unmittelbare oder als mittelbare (Untermietvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3) Fremdb e- sitzerin besessen. Deswegen hat das Berufungsgericht den Vortrag der Bekla g- ten mit Recht als streitig angesehen und sich mit einer umfassenden und wide r- spruchsfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 u n- mittelbare Fremdbesitzerin war, weil der Beklagte zu 2 ihr den Besitz als Organ vermittelt hat. (3) Das Berufungsgericht hat mit seiner Beweiswürdigung nicht gegen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoßen. 15 16 17 - 10 - Allerdings verweist die Revisionsbegründung auf eine ständige Rech t- sprechung des Bundesgerichts hofs, wonach eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen ( BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, WM 1995, 1775 f ; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW - RR 2015, 829 Rn. 16; vom 10. November 2016 - I ZR 235/15, Grundeigentum 2017, 349 Rn. 15) . Deswegen darf bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er s ich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 , aaO ). Eine Partei darf im zweiten Rechtszug anders vortragen als in der ersten Instanz , denn sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem gerichtl i- chen Geständnis nach § 288 ZPO , nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen g e- bunden . Auch können für einen Klageantrag, sofern nicht eine bewusste Verle t- zung der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gegeben ist, in tatsächlicher Hi n- sicht widersprechende Begründungen gegeben werden, w enn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitl i- ches Vorbringen geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 , aaO ). Der auf einem erheblichen, wenn auch widersprüchlichen Vortrag ber u- hende Be weis ist zu erheben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, nv Rn. 8; vom 10. November 2016 - I ZR 235/15, aaO ). Dass das Berufungsgericht aufgrund des widersprüchlichen Vortrags de r Beklagten Beweisangebote der Beklagten übergangen hätte, macht die Revis i- on nicht geltend. Auch behandelt das Berufungsgericht den Vortrag der Bekla g- ten nicht als unschlüssig. Sondern es unterzieht den widersprüchlichen Vortrag einer Beweiswürdigung. Die s aber ist ihm erlaubt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt. Danach können entstehende 18 19 - 11 - Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag im Rahmen der Beweiswürdigung B e- achtung finden (BGH, Beschluss vom 10. November 2016, aaO). De nn E r- kenntnisquellen der Beweiswürdigung sind auch der Sachvortrag und das Pr o- zessverhalten der Parteien. Verwertbar ist deshalb der Inhalt der Schriftsätze und ihrer Anlagen, aber auch Art, Zusammenhang und Zeitpunkt des Vorbri n- gens, eine Änderung des Sac hvortrags ( BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 KZR 15/94, WM 1995, 1775 , 1176 oder gar mehrfach wechselnder Vortrag ( BAGE 83, 105 , 124 ). Zu Unrecht meint die Revisionsbegründung, der Vortrag der Beklagten sei nicht widersprüchlich. Die Beklagten haben nac h Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht - mithin zu einem Zeitpunkt, als den Parteien au f- grund der Entscheidung des Senats vom 21. April 2016 (IX ZR 72/14, NZI 2016, 594) bekannt war, dass es für die Entscheidung de s Falles maßgeblich darauf a nkommen w e rd e , ob die Beklagten das zwangsverwaltete Grundstück bei der Beschlagnahme zu Wohnzwecken kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenb e- sitzes genutzt h ätten - einerseits vorgetragen, nach Abschluss des Mietvertr a- ges habe die Beklagte zu 1 den Beklag ten das vermietete Anwesen als Teil des Sachbezugs für die Leistungen des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer bela s- sen . Dies setzt notwendig voraus, dass der Beklagte n zu 1 aufgrund des Mie t- vertrages der Besitz an dem Anwesen übertragen worden war. A nderers eits haben sie vor getragen , die Beklagten zu 2 und 3 hätten den Besitz an dem vermieteten Anwesen nicht auf die Beklagte zu 1 übertragen. Des Weiteren ist der Vortrag, der Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 sei nicht vollzogen worden, weder mit dem Verhalt en der Beklagten im Zwangsverwaltungsverfahren noch mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag in Übereinstimmung zu bringen . 20 - 12 - 2. Weitere Rechte auf Besitz gegenüber dem Kläger machen die Bekla g- ten nicht geltend. Sie haben nach Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht ausdrücklich in Abrede gestellt, mit der Beklagten zu 1 einen U n- termietvertrag geschlossen zu haben . A uf den Mieterschutz des § 565 BGB haben sie sich nicht berufen. Auch haben sie mit Recht gegenüber dem Kläger keine etwaigen Rechte d es Beklagten zu 2 aus dem Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 1 geltend gemacht. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 8 C 599/12 (IV) - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 20 .10.2016 - 5 S 195/13 - 21
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