BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 27/12 Verkündet am: 23. April 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fahrzeugnavigationssys tem EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56 Die Anweisung an den Fachmann, bei der Sprachausgabe eines Navigation s- hinweises unter bestimmten Bedingungen bestimmte Detailinformationen (hier: Straßennamen) zu berücksichtigen, betrifft den Inhalt der durch das Navigat i- onssystem optisch oder akustisch wiedergegebenen Information und ist bei der Prüfung der technischen Lehre des Patents auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung geg en das am 29. November 2011 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch land erteilten europäischen Patents 973 011 (Streitpatents), das am 14. Juli 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität einer US - Patentanmeldung vom 15. Juli 1998 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie eine Vorric h- tung zur Routenführung in einem Fahrz eugnavigationssystem betrifft. Patenta n- spruch 1, auf den siebzehn weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, la u- tet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache: " A vehicle navigation system for use in a vehicle, the system compri s- ing: sensing means for generating data for use by the vehicle navig a- tion system for navigation; a user interface for communicating with a user of the vehicle navigation system, and a central processing unit which is operable to: 1 - 3 - generate a route from a first position to a de stination in r e- sponse to the selection of the destination by the user, the route including a plurality of manoeuvres; generate a plurality of manoeuvre instructions corresponding to said plurality of manoeuvres, selected ones of said manoeuvre instructions being associated with a street name having alph a- numeric characters and an indication of a distance to the co r- responding manoeuvre; present an audio representation of each of the manoeuvre i n- structions to the user prior to the execution of a corresponding one of the manoeuvres, wherein the audio representation of the selected manoeuvre instructions includes the associated street name and the distance indication; include, in response to a request received from a user to r e- peat a most recently presented manoe uvre instruction that i n- cludes a street name and a distance indication, an adjusted distance indication of the distance to the manoeuvre that co r- responds to said previously presented manoeuvre instruction; generate a repeat manoeuvre instruction comprising said pr e- viously presented manoeuvre instruction, said previously pr e- sented street name and said adjusted distance indication, and present an audio representation of said repeat manoeuvre i n- struction to said user." Der nebengeordnete Patentanspruch 19 la utet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache: " A method for providing route guidance to a user of a vehicle navig a- tion system, the method comprising: generating a route from a first position to a destination in r e- sponse to the selection of the de stination by the user, the route including a plurality of manoeuvres, generating a plurality of manoeuvre instructions corresponding to said plurality of manoeuvres, selected ones of said manoeuvre instructions being associated with a street name having al ph a- numeric characters and an indication of a distance to the corr e- sponding manoeuvre; 2 - 4 - presenting an audio representation of each of the manoeuvre i n- structions to the user prior to the execution of a corresponding one of the manoeuvres, wherein the audio re presentation of the selected manoeuvre instructions includes the associated street name and the distance indication; including, in response to a request received from a user to repeat a most recently presented manoeuvre instruction that includes a street n ame and a distance indication, an adjusted distance ind i- cation of the distance to the manoeuvre that corresponds to said previously presented manoeuvre instruction; generating a repeat manoeuvre instruction comprising said prev i- ously presented manoeuvre in struction, said previously presented street name and said adjusted distance indication, and presenting an audio representation of said repeat manoeuvre i n- struction to said user." Die Klägerin hat das Streitpatent angegriffen, weil sein Gegenstand nicht p atentfähig und gegenüber den maßgeblichen Anmeldungsunterlagen erweitert sei. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Stre itpatent hilfsweise mit den bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Routenführung in einem Fah rzeugnavigationssystem. 1. In der Streitpatentschrift wird eingangs ausgeführt, die Nützlichkeit einer Sprachführung in Fahrzeugnavigationssystemen stehe außer Frage, weil der Fahrer hierdurch insbesondere in gefahrenträchtigen Situationen des fli e- 3 4 5 - 5 - ßenden Verkehrs nicht auf den Blickkontakt zum Display des Navigationssy s- tems angewiesen sei. Die im Stand der Technik bekannten Navigationssysteme hielten zwar bereits in gewissem Umfang eine Sprachführung des Nutzers vor, indes sei es noch sehr schwierig, für den Nutzer eine Sprachführung bereitz u- stellen, die ein bevorstehendes Fahrmanöver auch nur einigermaßen präzise beschreibe. Dies habe seinen Grund in der Komplexität und Einzigartigkeit der jeweiligen Fahrsituation und der großen Bandbreite an Straßentopol ogien. T y- pischerweise nähmen die im Stand der Technik bekannten Fahrzeugnavigat i- onssysteme Straßennamen oder den Namen der nächsten Ausfahrt nicht in die Sprachführung auf. Der Grund hierfür sei, dass Fahrzeugnavigationssysteme bislang auf eine Bibliothek mit Sprachanweisungen zurückgriffen, deren U m- fang verhältnismäßig klein gehalten werde, um Speicherplatz einzusparen und Verarbeitungsressourcen zu schonen. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Fahrzeugnavigationss ystem zur Verfügung zu stellen, das dem Fahrer die benötigten Informationen so anbietet, dass seine Abhängigkeit von der opt i- schen Informationswiedergabe verringert wird. 2. Zur Lösung wird in Patentanspruch 1 ein Navigationssystem vorg e- schlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts): 1. Das Navigationssystem dient der Nutzung in einem Fahrzeug [M1]. 2. Das Navigationssystem umfasst: a) Sensormittel zum Erzeugen von Daten, die zur Navigation genutzt werden [M2], b) eine Benutzerschnittstelle zur Kommunikation mit dem Nutzer des Navigationssystems [M3] und c) eine zentrale Verarbeitungseinheit [M4]. 3. Die zentrale Verarbeitungseinheit kann folgende Operationen ausführen ( is operable to ) [M4]: 6 7 - 6 - a) Erzeugen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel in Antwort auf die Auswahl des Ziels durch den Nu t- zer, wobei die Route eine Vielzahl von Fahrmanövern aufweist [M4a], b) Erzeugen einer Vielzahl von Fahranweisungen, die der Vielzahl von Fahr manövern entspricht, wobei ausgewäh l- ten Fahranweisungen [M4b] aa) ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straße n- name [M4b - aa] und bb) eine Entfernungsangabe bis zum betreffenden Fah r- manöver zugeordnet ist [M4b - bb], c) Darbieten einer Audiowiedergabe jede r Fahranweisung, bevor das entsprechende Fahrmanöver ausgeführt wird, wobei die Audiowiedergabe der ausgewählten Fahranwe i- sungen [M4c, M4c - aa] aa) den zugeordneten Straßennamen [M4c - aa] und bb) die zugeordnete Entfernungsangabe beinhaltet [M4c - bb], d) Einf ügen einer angepassten Angabe der Entfernung bis zu dem der zuvor dargebotenen Fahranweisung entspr e- chenden Fahrmanöver in Antwort auf eine empfangene Aufforderung des Nutzers zur Wiederholung der zuletzt wiedergegebenen - einen Straßennamen und eine Entfe r- nungsangabe enthaltenden - Fahranweisung [M4d], e) Erzeugen einer Wiederholung der Fahranweisung, die die zuvor wiedergegebene Fahranweisung, den zuvor wi e- dergegebenen Straßennamen und die angepasste Entfe r- nungsangabe enthält [M4e, M4e - aa, M4e - bb], f) Dar bieten einer Audiowiedergabe dieser wiederholten Fahranweisung [M4f]. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufung s- verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht pate ntfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dem Fachmann, einem mit der Entwicklung von Fahrzeugnavigationssystemen befassten berufserfahrenen Diplom - Inge - nieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik, werde keine erfinder i- sche Tätigk eit abverlangt, um vor dem Hintergrund der US - Patentschrift 8 9 - 7 - 5 729 109 (Entgegenhaltung K20) zum Gegenstand des Streitpatents zu gela n- gen. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheide sich durch den aus der der K20 bekannten Stand der Technik einzig dadurch, dass die Audiowiedergabe der Fahrmanöveranweisungen auch Straßennamen enthalte. Für den Fachmann sei indes nahegelegt, neben der Angabe der Entfernung zum nächsten Fahrmanöver auch den Straßennamen akustisch wiederzug e- ben. Denn ihm sei woh lbekannt, dass die im Fahrzeugnavigationssystem g e- speicherten und angezeigten Straßen, Plätze und Kreuzungen üblicherweise Namen hätten. Aus der US - Patentschrift gehe hervor, dass der Straßenname optisch auf einem Display angezeigt und als Hinweis für das nächste Fahrm a- növer verwendet werde. Da die von der Erfindung zu lösende Aufgabe darin bestanden habe, dem Fahrer eine Sprachführung bei der Nutzung des Fah r- zeugnavigationssystem s an die Hand zu geben, bei der der Fahrer vom Sich t- kontakt zum Display unabhä ngiger ist, habe es nahegelegen, den bereits o p- tisch angezeigten Straßennamen für das nächste Manöver gemeinsam mit der Entfernungsangabe bis zum nächsten Fahrmanöver akustisch wiederzugeben. Denn so werde die Abhängigkeit des Fahrers vom Display des Fahrz eugnavig a- tionssystems reduziert. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträge ergebe sich in naheliegender Weise aus der US - Patentschrift 5 729 109. Ferner wiesen die nebengeordneten V erfa h- rensansprüche keinen über den Patentanspruch 1 hinausgehenden erfinder i- schen Gehalt auf. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren j e- denfalls im Ergebnis stand. Das Patentgericht ist zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 10 11 - 8 - 1. Soweit die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung darauf ber u- fen hat, Merkmal 3b (in der Gliederung des Patentgerichts 4b) sei dahin zu ve r- stehen, dass die dort näher beschriebenen Fahranweisungen - anders als im Stand der Technik bekannt - nicht während der Fahrt, sondern sogleich bei der ( Nach - )B erechnung der Route für die gesamte Fahrtstrecke erzeugt würden, kann dies dem Patentanspruch n icht entnommen werden. Merkm al 3 b gibt nur an, dass eine Vielzahl ( plurality ) von Fahranweisungen erzeugt wird. W ann dies geschieht und insbesondere dass dies bei der B erechnung der Route sogleich für die gesamte Fahrstrecke oder einen bestimmten Teil derselben geschieht, legt Patent anspruch 1 nicht fest. Auch die Beschreibung und Figur 2 sprechen zumindest nicht hinreichend deutlich für eine solche Auslegung. In Figur 2 ist der Schritt mit dem Bezugszeichen 206 als " determine series of manoeuvers " angegeben. Daraus kann nicht entnomm en werden, dass die Serie alle Fah r- anweisungen bis zum Ziel umfasst, was bei einer langen Route auch erhebl i- chen Speicherplatz in Anspruch nehmen würde, ohne dass dieser Aufwand e i- nen erkennbaren Nutzen hätte. Dass eine Serie von Fahranweisungen erzeugt wi rd, kann vielmehr auch bedeuten, dass nicht nur die nächste, sondern mehr e- re der bevorstehenden Fahranweisungen erzeugt werden, um zu gewährlei s- ten, dass diese dem Fahrer jeweils rechtzeitig zur Verfügung stehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Besc hreibung. Allerdings gibt die Beschreibung zu Figur 2 in Abschnitt 16 an " The sequence can be all previously presented instructions up to the current vehicle position to the final manoeuvre " . Daraus ergibt sich aber jedenfalls nicht mehr zwin gend, als dass bei der Vor - und Rückschau die Position des Fahrzeugs und die letzte Fahranweisung auf der Route Bezugspunkte bilden. Über den Zeitpunkt, zu dem die Fahranweisungen generiert werden, sagt auch diese Beschreibungsstelle nichts aus. Das gilt ebenso für Absc hnitt 17, in dem ausgeführt wird, dass für jedes Fahrmanöver 12 - 9 - auf der Route eine Anweisung generiert wird. Auch dies lässt hinsichtlich des Zeitpunkts der Generierung keine eindeutigen Rückschlüsse zu. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beruf ung geltend macht - die aus dem Jahr 1990 stammende US - Patentschrift 5 177 685 (Entgegenha l- tung K8) ein Beleg für ein vom angesprochenen Fachmann erst zu überwi n- dendes und auch noch im Prioritätszeitpunkt bestehendes Vorurteil gegen die akustische Wiederga be von Straßennamen bei der Ausgabe von Fahranwe i- sungen ist. Denn soweit die Merkmale 3 c bis 3f der Anspruchsgruppe 3, die allein insoweit nicht in der Druckschrift K20 offenbart sind, als nach der dort o f- fenbarten Lehre Straßennamen nicht in die akustisch wiedergegebenen Fah r- anweisungen für den Nutzer des Fahrzeugnavigationssystems einbezogen werden, demgegenüber vorsehen, dass dem Nutzer bei bestimmten Fahra n- weisungen auch die Straßennamen hörbar dargeboten werden, kann hiermit eine erfinderische Tätigkei t nicht begründet werden, weil hierdurch die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems nicht bestimmt oder auch nur beeinflusst wird. a) Ein Navigationsverfahren oder - system implementiert mit techn i- schen Mitteln die Wiedergabe vo n Informationen, die dem Fahrer die Wahl e i- ner zweckmäßigen Fahrtroute zu seinem Ziel erlauben und es ihm erleichtern, der gewählten Fahrtroute zu folgen, indem ihm zu einem geeigneten Zeitpunkt Detailinformationen über die nächstfolgende Entscheidungssitu ation zur Verf ü- gung gestellt werden. Es steuert nicht das Fahrzeug, sondern stellt nur dafür zweckmäßige Informationen bereit. Die Wiedergabe von Informationen ist nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d 3 EPÜ als solche (Art. 52 Abs. 3 EPÜ) ebenso wenig dem Patents chutz zugänglich wie dieser nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EPÜ für Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche in Betracht kommt. A n- weisungen, die die Informationen betreffen, die nach der Lehre eines Patents 13 14 - 10 - wiedergegeben werden sollen, können daher auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit die Patentfähigkeit der erfindungsgemäßen Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Pro b- lems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2004 - X ZB 20/03, BGHZ 159, 197, 204, 206 - Elektr o- nischer Zahlungsverkehr; Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topografischer Informationen). Der Senat hat deshalb in dem letztgenannten Urtei l die Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen Projektion topographischer Daten nicht als Teil der vom dortigen Streitpatent zur Verfügung gestellten technischen Lösung, sondern als dieser vorgelagerte Vorgabe eines Kartographen, Geographen oder Ge odäten ang e- sehen (BGH, GRUR 2011, 125 Rn. 39 - Wiedergabe topografischer Informati o- nen). Ebenso hat er für die Zurverfügungstellung von Informationen über geg e- benenfalls zu meidende Streckenabschnitte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 3/12, GRUR 20 13, 275 Rn. 42 - Routenplanung) und die unter b e- stimmten Voraussetzungen vom Navigationssystem automatisch vorgenomm e- ne Auswahl des Stadtzentrums als Routenzielpunkt (BGH, Urteil vom 18. D e- zember 2012 - X ZR 121/11, juris Rn. 29) entschieden. b) Die erf indungsgemäße Wiedergabe von Straßennamen im Rahmen der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Audiowiedergaben ist nicht anders zu beurteilen. (1) Die Merkmalsgruppe 3 betrifft insgesamt Funktionalitäten, die die zentrale Verarbeitungseinheit auszuführen geeignet ist und die die vom Strei t- patent angestrebte geringe re Abhängigkeit des Nutzers von der optischen I n- formationswiedergabe bewerkstelligen sollen. Dabei ist die zentrale Verarbe i- tungseinheit nach Merkmal 3b aa dazu ausgebildet, eine Vielzahl von Fah ra n- weisungen zu erzeugen, wobei bestimmten Anweisungen u.a. Straßennamen 15 16 - 11 - zugeordnet sind. Dem Nutzer des Fahrzeugnavigationssystems werden die b e- stimmten Anweisungen zugeordne ten Straßennamen nach Merkmal 3 c aa im Wege einer Audiowiedergabe präsentiert, wo bei nach den Merkmalen 3d - f auf eine Aufforderung des Nutzers hin die Wiedergabe der Fahranweisung unter Einschluss der Angabe des Straßennamens wiederholt werden kann und der Inhalt der Wiedergabe einer weiteren Annäherung des Fahrzeugs an den Ort des b evorstehenden Fahrmanövers Rechnung tragen kann. Damit wird erreicht, dass der Nutzer, auch wenn er beispielsweise den Namen der Straße wissen will, in die er demnächst einbiegen soll, nicht auf den Anzeigebildschirm scha u- en muss. (2) In der Aufnahme vo n Straßennamen in bestimmte hörbare Informat i- onen, die dem Fahrer gegeben werden, liegt gleichwohl keine Anweisung, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt oder auch nur beeinflusst. Die Anweisungen, die der Patentanspruch zur Wiederg a- be von Straßennamen enthält, erschöpfen sich in der Vorgabe, dass und unter welchen Bedingungen diese Bestandteil der Audiowiedergabe von Fahranwe i- sungen sein sollen. Sie betreffen damit ausschließlich den Inhalt der dem Nu t- zer zur Verfügung ge stellten Information. Das technische Mittel, mit dem das Problem der Abhängigkeit des Nutzers von der optischen Routenführung gelöst wird, besteht indessen in der Verbesserung der akustischen Routenführung dergestalt, dass der Nutzer Informationen, die er bislang nur sehen konnte, nunmehr auch hören kann. Der Inhalt der Information ist für diese Lösung j e- denfalls solange ohne Belang, als nicht die Audiowiedergabe wegen dieses I n- halts der Information besondere technische Schwierigkeiten aufweist, die durch d ie technische Lehre der Erfindung einer Lösung zugeführt werden. (3) Soweit die Berufung argumentiert, die Erfindung ermögliche eine gleichsam intelligente Auswahl derjenigen Fahrmanöver, bei denen es aus 17 18 - 12 - Gründen einer möglichen Überforderung des Nutzer s in der konkreten Fahrs i- tuation untunlich sei, neben der Entfernungsangabe und der Angabe des au s- z u führenden Fahrmanövers auch noch den Straßennamen anzugeben, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch eine solche Auswahl betr ä- fe nur den In halt der Audiowiedergabe. Im Übrigen gehört eine Auswahl im b e- schriebenen Sinne auch nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Ob und nach welchen Gesichtspunkten gegebenenfalls aus der Gesamtheit der auf der Ro u- te zu vollziehenden Fahrmanöver bestimmte Fahr manöver ausgewählt werden, um in die Sprachführung den Straßennamen einzubeziehen, ist in den Patent - ansprüchen nicht festgelegt. 3. Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 19 ist, wie das Patentg e- richt zutreffend ausgeführt hat, nicht anders zu beurt eilen. 4. Hinsichtlich der Fassungen von Patentanspruch 1 und 19 bzw. 17, die die Beklagte mit den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen ve r- teidigt, ergibt sich im Ergebnis ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Es kann deshalb wie im angef ochtenen Urteil dahinstehen, ob die Hilfsanträge z u- lässig sind oder, wie die Klägerin geltend macht, über den Gegenstand der E r- findung, wie er in den Anmeldeunterlagen offenbart ist, hinausgehen. a) Das nach Hilfsantrag I zusätzlich vorgesehene Merkmal si eht vor, dass die Benutzerschnittstelle eine Ausgabekommunikationsvorrichtung mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist. In soweit hat das Patentgericht zutreffend fes t- gestellt, dass dieses Merkmal ebenfalls aus der Druckschrift K20 (dort B e- schreibung der Figur 1 in Sp. 3, Z. 8 ff.) bekannt ist. 19 20 21 - 13 - b) Auch der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag II war dem F achmann durch den Stand der Technik nahegelegt. (1) Der Gegenstand des Hilfsantrags II unterscheidet sich vom Gege n- stand des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 19 in der erteilten Fa s- sung durch das weitere Merkmal, dass die Audiowiedergaben von F ahranwe i- sungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten. (2) Insoweit wird ein technisches Problem - die Generierung von aus mehreren Anweisungselementen bestehenden Manövera nweisungen, die s o- dann akustisch wiedergegeben werden können - dadurch mit technischen Mi t- teln einer Lösung zugeführt, dass die Manöveranweisungen zum einen Teil aus aufgezeichneten Anweisungskomponenten bestehen und zum anderen Teil aus mit Hilfe von Spra chsynthesetechniken erstellten Straßennamen, die zu einer Manöveranweisung kombiniert werden. Hierdurch wird erreicht, dass die sy n- thetisierten Straßennamen nicht die Verständlichkeit der Anweisung insgesamt beeinträchtigen. Entsprechend bedarf es e ines Speichermediums, dem die aufgezeichn e- ten Anweisungskomponenten entnommen werden können, einer Einrichtung, die mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken Straßennamen synthetisieren kann, sowie schließlich einer Einrichtung, die beide Elemente der Manövera nweisu n- gen dergestalt in Zusammenhang bringen kann, dass sie für den Nutzer aku s- tisch wiedergegeben werden können. (3) Soweit hierin eine Erweiterung der technischen Lehre der Erfindung liegt, ist diese ebenfalls durch den Stand der Technik nahe gelegt. 22 23 24 25 26 - 14 - Die japanische Offenlegungsschrift Hei 9 - 34490 (Entgegenhaltung K15) nimmt bereits in ihrer Einleitung darauf Bezug, dass bei Navigationsgeräten und - verfahren sowohl die Wiedergabe einer aufgezeichneten Stimme als auch die Erzeugung einer synthetischen Sprache sowie schließlich die Kombination be i- der Methoden der Sprachausgabe bekannt seien. In Abschnitt 17 wird sodann ausgeführt, dass mittels der Mitverwendung der Sprachwiedergabe und Sprachsynthese für den Teil mit dem standardisierten Ausdruck in der synthet i- schen Sprache das Verfahren mittels Sprachwiedergabe und für den Teil mit dem standardisierten Ausdruck das Verfahren mittels Sprachsynthese verwe n- det werden, so dass die Vorteile der beiden Verfahren erzielt werden können. Dies gab dem Fachmann di e Anregung, beide Verfahren zu kombinieren, um so die Vorteile aus beiden Verfahren zu nutzen. Für den Fachmann lag es daher ohne weiteres nahe, bei der nach den Ausführungen zu III 2 nahegelegten A u- diowiedergabe der Fahranweisung en, beide technischen Mögl ichkeiten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Der Umstand, dass der Gegenstand der Sprachsynthese nach dem durch Hilfsantrag II eingefügten Merkmal gerade Straßennamen sind, betrifft wiederum allein den Inhalt der für die erwünschte komfortablere Nutzerführung durch das Fahrzeugnavigationssystem zur Verfügung gestellten Information. Daher hat dieses Element der erfindungsgemäßen Lehre bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wiederum außer Betracht zu bleiben. c) Auch der durch den Hilf santrag III beschriebene Gegenstand erweist sich nicht als patentfähig, nachdem er sich allein insoweit vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs unterscheidet, als in ihm die in den Hilfsanträgen I und II aufgenommenen Merkmale zusammengeführt werden. 2 7 28 29 - 15 - 5. Hinsichtlich der Gegenstände der Unteransprüche ist für eine abwe i- chende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit weder etwas geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.11.2011 - 4 Ni 63/09 (EU) - 30 31
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