BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 27/14 Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO (EuGVVO aF) Art. 24 Satz 1 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 24 Satz 1 EuGVVO aF wird durch eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung b e gründet (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35). BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb e i- ner Beteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Am 5. Dezemb er 2001 zeichnete der damals im Bezirk des Landgerichts München II wohnende Kläger auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1), der Fondsinitiatorin, eine Kommanditeinlage in Höhe von 160.000 dem Film f onds "S . " Fonds - Nr. . Die Beteil i- 1 2 - 3 - gung wurde in Höhe von 41,4% über die Beklagte zu 2), eine in Dublin ansäss i- ge Gesellschaft irischen Rechts, finanziert. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei i h m aufgrund Pro s- pekthaftung im w eiteren Sinne, aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverle t- zung bei der Anbahnung der Anteilsfinanzierung und gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB neben der Beklagten zu 1) schadensersatzpflichtig. Er hat am 19. Dezember 2010 einen Güteantrag a n einen Mediator gerichtet, der am 5. Mai 2011 das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt hat. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz hat der Kläger am 28. Juni 2012 Klage gegen beide Beklagten beim Landgericht München I eingereicht. Das Lan dgericht hat die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 2) durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Die Ber u- fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Recht wegen fehlender internation a- ler Zuständig keit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Da die 3 4 5 6 7 - 4 - Beklagte zu 2) eine eigenständige juristische Person mit Sitz in Irland sei, sei der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: EuGVVO aF) eröffnet, deren Gerichtsstände denen des nationalen Rechts vorgingen. Eine internation ale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der EuGVVO aF sei nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsbeteiligung habe zwar ein G e- richtsstand gemäß Art. 15 Nr . 1 Buchst. c, Art. 16 EuGVVO aF bestanden. D a- runter fielen nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern alle Klagen, die zu e i- nem Verbrauchervertrag eine so enge Bindung aufwiesen, dass sie von ihm nicht getrennt werden könnten. Dazu gehörten auch konkurrierende nichtve r- tragliche, insbesondere deliktische Anspruchsgrundlagen. Der Finanzie rung s- vertrag zwischen den Parteien sei ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Art. 15 EuGVVO aF . Die Beklagte zu 2) habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland als damaligen Wohnsitzstaat des Klägers als Verbraucher ausg e- richtet; im Rahmen dieser Tätigke it sei der konkrete Vertrag geschlossen wo r- den. Der Gerichtsstand in Deutschland gemäß Art. 15, 16 EuGVVO aF sei aber durch den Umzug des Klägers in die Schweiz vor Einreichung der Klage we g- g e fallen. Maßgeblich sei der Wohnsitz des Verbrauchers im Zeitpunk t der Kl a- geerhebung. Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Schlichtungsve r- fahrens bei einem Anwaltsmediator rechtfertige keine andere Beurteilung, weil dieses Verfahren weder Rechtsprechungscharakter habe noch Voraussetzung für die Durchführung ein es streitigen Gerichtsverfahrens sei. 8 9 - 5 - Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten zu 2) gemäß Art. 24 EuGVVO aF . Die B e- klagte zu 2) habe die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zwar nicht i n der Klageerwiderung, aber noch rechtzeitig im Nachgang hierzu vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung selbst gerügt . Art. 5 und 6 EuGVVO aF begründeten keinen Gerichtsstand in Deutsc h- land, weil sie hinter der abschl ießenden Regelung der Zuständigkeit für Ve r- brauchersachen in den Art. 15, 16 EuGVVO aF zurückträten. Aus den Vorschriften des am 30. Oktober 2007 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (im Folgenden: LugÜ II) ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Voraussetzungen des Art. 15 Nr . 1 Buchst. c LugÜ II lägen nicht vor, weil der Vertragsschluss zwischen den P arteien nicht die Folge einer Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten zu 2) auf die Schweiz als jetzigen Wohnsitzstaat des Verbrauchers, sondern das Ergebnis ihres Tätigwerdens in Deutschland sei. Zudem würde Art. 15 LugÜ II nur eine Zuständigkeit der Geri chte in der Schweiz begründen, da dort der Wohnsitz des Klägers sei. Art. 5 Nr. 3, Art. 6 LugÜ II seien nicht anwendbar, da es sich um eine Art. 15, 16 EuGVVO aF u n- terfallende Verbrauchersache handele. Der Umzug des Klägers in die Schweiz rechtfertige nich t die Anwendbarkeit der Art. 5 ff. EuGVVO aF /LugÜ II , die hinter die Spezialregelung en der Art. 15 ff. EuGVVO aF zurückzutreten hätten. Dem Verbraucherschutz werde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Verbraucher in seinem neuen, von ihm selbst gewählten Wohnsitzstaat klagen könne. 10 11 12 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. 1. Gegen die von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 ff.) Zu lässigkeit des erstinstanzl i- chen Teilurteils bestehen allerdings keine Bedenken. Ein Streitgenosse, bezü g- lich dessen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässig ist, kann durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 VI ZR 279/14 , juris Rn. 6 ff.). 2 . Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die internationale Zustä n- digkeit deutscher Gerichte ergebe sich weder aus Art. 15, 16 EuGVVO aF noch aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF , rechtlicher Überprüfung standhält, bedarf keiner Entscheidung. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls, anders als das Berufungsgericht meint, kraft rügeloser Einlassung der Bekla g- ten zu 2) vor dem Landgericht München I begründet. a) Die Zuständigkei t kraft rügeloser Einlassung ist, da die Beklagte zu 2) ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der EU hat, nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO aF, nicht nach Art. 24 Satz 1 LugÜ II zu beurteilen (Art. 64 Nr. 1 LugÜ II ; vgl. Kropholler/von Hein, Europ äisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVVO, Einl. Rn. 101). b ) Nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO aF wird ein Gericht eines Mitglied staats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften de r Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor di esem Gericht auf das Verfahren ei n- lässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Ve r- 13 14 15 16 17 - 7 - fahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht s päte s- tens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist ( vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des Übereinkommens über die gerichtl i- che Zuständigkeit un d Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 [LugÜ I] BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35 mwN; vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 des Über einkommens über die gerichtl i- che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 1968 [im Folgen den : EuGV Ü ] : EuGH, Slg. 1981, I1671 Rn. 15 f. , IPRax 2014, 64 Rn. 37, ZIP 2014, 1142 Rn. 36 ; BGH , Beschluss vom 18. September 2001 IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2123). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 V I ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten zu 2) zuständig geworden. In dieser hat die Beklagte zu 2) umfassende und ausführliche Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die internationale Z u- ständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden. Eine anderweitige au s- schließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 EuGVVO aF besteht nicht. Die ers t- mals im Schriftsatz vom 6. Dezembe r 2012 erhobene Rüge vermochte die b e- reits begründete Zuständigkeit nicht zu beseitigen. c ) Diesem Ergebnis steht das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127 ff.) nicht entgegen. D ort wird zwar ausgeführt, dass eine rügelose Einla s- sung nicht vorliegt, wenn der Beklagte bei seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, zumindest gleichzeitig mit der Bezugnahme auf die vorbereite n- 18 - 8 - den Schriftsätze, die internationale Unzuständigkeit rügt und zwar unabhängig davon, ob er diese Rüge bereits in der Klageerwiderung erhoben hat (BGH, aaO, S. 136). Diese Entscheidung betrifft jedoch ausdrücklich die Auslegung des § 39 ZPO bzw. de ss en Verhältnis zu den § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3 ZPO und dam it ausschließlich nationale Rechtsnormen. Die einschlägigen Vorschri f- ten der EuGVVO aF bzw. des EuGVÜ fanden im damals zu entscheidenden Fall keine Anwendung, da der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mi t- glied staat hatte (BGH, aaO, S. 136). d ) Auc h die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, RIW 2008, 726, 728), nach der erst ein rügeloses Einlassen im Kammertermin die internationale Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO aF begründet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesarbeitsgeric ht begründet seine Auffa s- sung ausdrücklich mit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das im Vergleich zur Zivilprozessordnung wesentlich stärker vom Grundsatz der Mündlichkeit und vom Verhandlungsgrundsatz geprägt sei. Das Gericht bezieht seine Auffassung ausschließlich auf arbeitsgerichtliche Verfahren und nicht auf Zivilverfahren im Allgemeinen. 19 - 9 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.05.2013 - 34 O 13014/12 - OLG München, Entscheidung vom 17.12.2013 - 5 U 2301/13 - 20
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