ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 27/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Scarlett BGB § 133 C, § 157 Ga; ZPO § 102 9 Abs. 1 Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der En t- scheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil des 2. Zi vils enats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob d ie vorliegende, den mutmaßlichen Nachbau von Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit einer die Z uständi g- keit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt. Die Klägerin ist von den Inhabern des gemeinschaftlichen Sortenschu t- zes (im Folgenden: Züchter) der Getreides orten Scarlett (Sommergerste) sowie Magnus und Ter rier (beides Winterweizen) ermächtigt, deren Rechte und A n- sprüche in Bezug auf Nachbau und Aufbereitung von Saatgut im eigenen N a- men vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt und erzeugt aufgrund eines Ver trag e s über die Gewä h- rung einer Produktionslizenz für Saatgetreide vom 7. Februar 2002 (im Folge n- 1 2 - 3 - den: Vermehrungsvertrag) in einer seiner Betriebsstätte n für die Züchter der genannten drei Sorten Saatgetreide. Der Vertrag sieht vor, dass der Vermehrer v om Züchter oder über eine von diesem in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Vertriebsorganisation g e- liefertes, anerkanntes und vo n ihm zur Vermehrung bestimmtes Saatgut ("tec h- nisches Saatgut") verschiedener Getreidesorten auf nicht ausschließlicher B a- sis in der Bundesrepublik Deutschland zu nicht zur Weitervermehrung bestim m- tem Z - Saatgut ("Verbrauchssaatgut") vermehrt. Des Weiteren ist in § 10 Abs. 5 des Vertrages in Übereinstimmung mit einem ergänzend geschlossene n Schiedsvertrag vorgesehen , dass " Str eitigke i- ten aus und im Zusammenhang mit dem V er mehrungsver trag " vo n einem b e- stimmten Schiedsgericht entschieden werden . Der Beklagte betrieb auf der Grundlage des Vermehrungsvertrag es die Vermehrung der Sorten Scarlett und Terrier im Wirtschaftsjahr 2004 /2005 und die jenige der Sorte Magnus in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 . Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin zu r Auskunft über einen Nachbau im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (Anbau zur Ernte 2008) auf . Nachdem dies erfolglos blieb, hat die Klägerin vor dem Landgericht Stufenklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in jenem Wirtschaftsjahr in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der Züchter der genann ten drei Sorten im e i- genen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nac h- bau) , und ihr bei den Sorten, bei denen dies der Fall ist, Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung N amen und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Daneben hat die Klägerin Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 3 4 5 - 4 - Der Beklagte hat vor dem Landger icht gerügt, die Angelegenheit sei G e- genstand der getroffenen Schiedsvereinbarung. Das Landgericht hat die Klage auf diese Rüge hin als unzulässig abg e- wiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsge richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor den ordentlichen Gerichten weiter. Entscheidungsgründe : I. Der Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertr e- ten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachve r- halts als unbegründet erweist (BGH, Urteil vom 13. März 1997 I ZR 215/94, NJW 1998, 156 f. ; Urteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788 ff. ). II. Das Berufungsgericht hat seine Annahme , es handele sich um eine Streitigkeit, die nach den vertraglichen Regelungen der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterliege , im Wesent lichen wie folgt begründet: Der Vermehrungsvertrag regle als Rahmenvertrag d ie gesamte Verwe n- dung des aus dem technischen Saatgut erzeugten Ernteguts einschließlich der daraus erwachsenen Folgegenerationen. Der Vermehrer habe das gesamte erwachsene Ern tegut vorbehaltlich einer abweichenden Genehmigung der Vertriebsorganisation - an den Sortenschutzinhaber ab zu liefern oder sonst nach den von der Vertriebsorganisation erteilten Anweisung en damit zu verfahren. Alle Streitigkeiten über die Zulässigkeit de r Verwendung von aus technischem 6 7 8 9 10 - 5 - Saatgut er zeugt em Erntegut und daraus erwachsenen Folgegenerationen und über Zahlungspflichten für die Verwendung dieses Ernteguts hingen daher im Sinne von § 10 Abs. 5 des Vermehrungsvertrags mit dieser vertraglichen Reg e- l ung zusammen. Dies gelte auch für Auskunftsansprüche, die als Hilfsanspr ü- che der Vorbereitung der Geltendmachung derartiger Ansprüche dienten und damit deren Schicksal teilten. Unerheblich für die Frage, ob es sich um eine Streitigkeit aus oder im Zusammen hang mit dem Vertrag handele, sei, dass der Anspruch auf die Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz g e- stützt sei. Maßgeblich sei nicht die zivilrechtliche Grundlage, sondern der vorg e- tragene Sachverhalt. Die Vertragsparteien gingen bei einer d erartigen Schieds - abrede davon aus, dass Tatbestände, die Vertragsverletzungen darstellten oder vertraglich geregelt seien, im Ganzen vom Schiedsgericht und nicht vom o r- dentlichen Gericht beurteilt werden sollten. Daran solle sich auch nicht dadurch etwas ändern, dass eine Seite eine Vertragsverletzung als unerlaubte Handlung einordne. Entsprechendes gelte für neben vertraglichen Ansprüchen geltend gemachte Ansprüche, die sich aufgrund desselben Sachverhalts unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. I I I. Die g egen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg . Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorli e- gende Streitigkeit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfen ist. 1. N ach der Rechtsprechung des Geri chtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs gehört zur schlüssige n Darlegung eines den Nachbau betreffenden Auskunftsanspruchs , dass Anhaltspunkte oder Indizien dafür vorgetragen werden, dass der Anspruchsgegner tatsächlich Nachbau b e- trieben haben kann (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 C 305/00, GRUR 2003, 868 Rn. 65 ff. Schulin; BGH, Urteil vom 13. November 2001 X ZR 134/00 , BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau ) . 11 12 - 6 - Nach i hrem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Vorbringen s tützt sich die Klägerin für ihre Ansprüche darauf, dass der Beklagte in vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verbrauchssaatgut aus von den Züchtern oder deren Ve r- triebsorganisationen auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages geliefertem technischen Saatgut e rzeugt hat. Der Sache nach macht sie damit so hat das Berufungsgericht diesen Vortrag ausweislich der Gründe des Berufungsurteils und von der Revision unbeanstandet zutreffend verstanden - geltend, dass der vermutete Nachbau des Beklagten auf ihm vor dem Hintergrund des Verme h- rungsvertrages geliefertes technisches Saatgut zurückgehe . 2. Auf der Grundlage dieses für die Beurteilung durch das Revisionsg e- richt maßgeblichen Vorbringen s (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat das Berufung s- gericht in dem Begehren der Klägerin zu Recht eine i. S. des Schiedsvertrags i n Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehende und damit der En t- scheidung durch das Schiedsgericht unterworfene Streitigkeit gesehen. a) Die Auslegung des Vermehrungs - und des i m Zusammenhang damit abgeschlossenen Schiedsvertrags durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof. Denn n ach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen beide Verträge einheitlich zwischen d en beteiligten Verbänden ausgearbeiteten Musterverträgen. Deshalb besteht in Bezug auf sie dasselbe Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs generell die Behandlung allgemeine r Geschäftsbedingung en wie revisible Rechtsnormen und deren freie Auslegung durch das Revisionsg e- richt gebietet (BGH, Urteil vom 9. April 2014 VIII ZR 404/12 , BGHZ 200 , 3 62 Rn. 2 5 ; Urteil vom 5. Juli 2005 X ZR 60/04, BGHZ 163, 321 Rn. 21 ) . b ) D er Senat tritt der Beurt eilung des Berufungsgerichts bei. 13 14 15 16 - 7 - aa) Im Hinblick darauf, dass der Entscheidung durch das Schiedsgericht n ach den vertraglichen Regelungen nicht nur Streitigkeiten " aus dem Verme h- rungsvertrag " unterworfen sind , sondern auch solche , d ie sich "im Zusamme n- hang mit diesem Vertrag " ergeben , ist der in diesem Kontext verwendete Begriff "Zusammenhang mit dem Vertrag " Ausdruck des Willens der Parteien, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen . S einer Entscheidung sollen auch solch e Auseinandersetzungen unterw o rfen sein , die den eigentlichen Vertragsgegenstand, d ie Vermehrung von technischem Saa t- gut , nicht nur unmittelbar betreffen, sondern dazu nur in mittelbar e r Beziehung stehen . bb) Der Streit um die Auskunft serteilung des Ve rmehrers über seinen mutmaßlichen Einsatz von in Erfüllung des Vertrages erzeugte m Saatgut zu Nachbau zwecken weist e in e n diesem Sinne hinreichende n Bezug zum Ve r- mehrungsvertrag auf . Denn der Nachbau steht in engem sachliche m Zusa m- menhang zu de n i m Vermehru ngsvertrag getroffenen Regelungen über Inhalt und Reichweite der Vermehrungslizenz. Diese berechtigt den Vermehrer nach § 1 Abs. 1 des Vertrages lediglich dazu, aus dem ihm für eine Erzeugungsper i- ode überlassenen technischen Saatgut Verbrauchssaatgut zu ge winnen. Vo r- behaltlich einer nach § 7 Abs. 3 des Vertrages erteilten Erlaubnis ist er nicht berechtigt, das erzeugte Erntegut einschließlich seiner Folgegenerationen zu vermehren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Vermehrungsvertrages). cc) Bei an den §§ 133 und 15 7 BGB orientierter Auslegung wird damit entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht nur der Umfang der Verme h- rungslizenz bestimmt, sondern dem Vermehrer gleichsam spiegelbildlich ve r- wehrt, mit dem aus technische m Saatgut erzeugten Z - Saatgut ohne die e r- wäh n te Erlaubnis anders zu verfahren, als es den sonstigen vertraglichen R e- g e lungen entspricht, denen zufolge das erzeugt e Saatgut in erster Linie an die 17 18 19 - 8 - Vertriebsorganisation abzuliefern ist (vgl. im Übrigen insbesondere § 7 des Vermehrungsvertrages) . Mit dieser Abrede wird im Interesse des von den Züchtern verfolgten Ve r- tragsz wecks , das vom Vermehrer erzeugte Z Saatgut in dem von ihnen selbst gewünschten Umfang in die Hände zu bekommen, eine wie die Klägerin es formuliert hat - den gesetzlichen Nachbaur egeln vorgeschaltete schuldrechtl i- che Regelung getroffen . Ohne eine solche Vereinbarung wäre d er Züchter dem Risiko ausgesetzt, dass der Vermehrer sich unter Inanspruchnahme der geset z- lichen Nachbauregeln dafür entscheidet, erzeugtes Saatgut zu behalten un d nur die dafür vorgesehen e gesetzliche Lizenz (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2004 KZR 37/02 Nachbauvergütung) an den Züchter ab zu führen. dd) Ein für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hinreichender Zusa m- menhang zum Vermehrungsvertrag besteht entg egen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf das aus technischem Saatgut erwachsene Saatgut späterer Folgegenerationen . Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages schließt diese au s- drüc k lich ein. Ohne eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 dürfen auch d ie Folgegen e- rationen von aus technischem Saatgut erzeugtem Saatgut nicht ve r mehrt oder vom Vermehrer anderweitig verwendet werden , weil ihre Entstehung auf einem vertragswidrigen Verhalten beruht . Dass die nach § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsvertrages zu erteilende Erlaubnis sich nur auf erzeugtes Ve r- brauchssaatgut bezieht, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht, die vertraglichen Regelungen dahin auszulegen, dass Folgegenerationen ke i- nen Zusammenhang zum Vermehrungsvertrag aufw ie sen . Die Regelung in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vertrages erklärt sich dadurch, dass die Genehmigung naturgemäß typischerweise jeweils für das in einem Wirtschaftsjahr aus techn i- schem Saatgut (erstmalig) erzeugte Erntegut erteilt wird , bedeutet in Anbetracht der Fol gegenerationen ausdrücklich einbeziehenden Regelung in § 1 Abs. 1 20 21 22 - 9 - Satz 2 des Vertrages aber nicht, dass die Verwendung von Folgegenerationen von Verbrauchssaatgut für Nachbau i. S. der Schiedsabrede nicht (mehr) als i m Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertr ag stehend zu sehen wäre , sondern gleichsam als davon unabhängiger Nachbau betrachtet werden könnte. Zu e i- ner solchen Betrachtungsweise gibt auch der Gesichtspunkt des wirtschaftl i- chen Interesses der Züchter gerade und nur am Erhalt der erforderlichen "Zie l- menge" an Z - Saatgut keinen Anlass, der nach der Darstellung der Revision Grund für den Erlaubnisvorbehalt in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsve r- trages sein soll. Der Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag besteht für alles Saatgut, das einmal aus gel iefertem technischen Saatgut hervorgegangen ist. c) Die sonstigen erhobenen Rügen der Revision gegen das vom Ber u- fungsgericht gefundene Auslegungsergebnis rechtfertigen eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht . aa) Sie macht insoweit geltend, di e vom Berufungsgericht befürwortete weite Auslegung von Schiedsabreden sei kein Selbstzweck, sondern dürfe den damit eigentlich verfolgten Zweck nicht unterlaufen, die Zersplitterung von pr o- zessualen Zuständigkeiten auf staatliche Gerichte und Schiedsgeric hten zu vermeiden. Die Gefahr einer solchen Zersplitterung könne sich bei dem vom Berufungsgericht entwickelten Verständnis der Reichweite der Schiedsabrede aber verwirklichen, und zwar dann, wenn der Auskunftsanspruch hinsichtlich desselben Wirtschaftsjah res einerseits auf den Anhaltspunkt der vertraglichen Vermehrung und andererseits auf den Zukauf von zertifiziertem Saatgut (Ve r- brauchssaatgut) gestützt werde. Dieser Einwand greift nicht durch . Setzt ein als Vermehrer tätiger Lan d- wirt unabhängig davon (auch) im Landhandel erworbenes Verbrauchssaatgut zum Nachbau ein, handelt es sich bei Letzterem um einen anderen Leben s- sachverhalt, für den ein Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag nicht zu 23 24 25 - 10 - erkennen ist . Erteilt dieser Landwirt dem Züchter die diesbez üglich ge forderten Auskünfte nicht, handelt es sich dementsprechend um eine eigenständige Stre i- tigkeit. Eine einheitliche Zuständigkeit für Auskunftsbegehren in solchen Fällen mag zwar aus prozessökonomischen Gründen durchaus wünschenswert sein. Sie herzus tellen kann aber nicht das Resultat einer entsprechenden Auslegung der Schiedsklausel sein, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ang e- merkt hat, gegebenenfalls Ergebnis einer entsprechenden Gestaltung der ve r- traglichen Regelungen . bb) Eine abweic hende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand der Revision, die Klägerin stütze ihren Auskunftsanspruch darauf, dass der B e- klagte von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch gemacht und der B e- sitz von geschütztem Material infolge der Belieferung mit technischem Saatgut zu Vermehrungszwecken dafür lediglich die Voraussetzungen geschaffen habe, dies aber nichts daran ändere, dass sie deliktische und deshalb nicht vom Ve r- mehrungsvertrag und der Schiedsabrede erfasste Ansprüche geltend mache. Dies er Sichtweise liegt ein e Aufspaltung des vorgetragenen einheitlichen Lebenssachverhalt s zugrunde, der sich schon das Berufungsgericht zu Recht verschlossen hat. Die Klägerin stützt sich , wie erwähnt, darauf, dass der B e- klagte durch die Lieferung technische n Saatguts zu Vermehrung szwecken M a- terial geschützter Sorten besaß und deshalb die Möglichkeit hatte, von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch zu machen (Revisionsbegründung S. 10) . Aus diesem vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einheitlich gewürdigten Geschehen lässt sich der Abschnitt des Nachbaus nicht isoliert von der Überlassung des Vermehrungsguts als davon zu trennendes, deliktisches Geschehen zum Gegenstand einer außerhalb des Vermehrung s- vertrags stehenden Streitigke it machen. 26 27 - 11 - I V . Die Kostenentschei dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.11.2012 - 9 O 3029/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.02.2015 - 2 U 165/12 - 28
Full & Egal Universal Law Academy