BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 271/98 vom 31. Januar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1998 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der B e - klagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997 in Absatz 1 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert wird, daß sich der dort zugesprochene Betrag von 123.314,92 DM auf 118.871,80 DM verringert. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausl e - gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). 1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c des Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur K o - stenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein Minderungsrecht der Beklagten. - 3 - 2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Deze m - ber 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig mona t - lich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil. Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich aus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der B e - klagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkoste n - vorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454). 3. Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hinsichtlich der Nebenk o - sten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als es fälschlich eine Mehrwertsteuer von 25 % statt 15 % hinzugerechnet hat und somit zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 g e - langt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten Nebenkosten (Aufstellung GA 282) für 1996 insgesamt 55.785,18 DM zuzü g - lich 15 % Mehrwertsteuer = 64.152,95 DM, davon ante ilig für Januar bis N o - vember 58.806,88 DM. Die Nebenkostenvorauszahlungen in 1996 betrugen, berechnet für Januar bis November, einschließlich Mehrwertsteuer 63.250 DM. In Höhe der Differenz von 4.443,12 DM war das Urteil gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, so daß sich noch eine Verurteilung von 118.871,80 DM ergab. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 90.000 DM. Blumenröhr Bundesrichterin Dr. Krohn Hahne ist im Urlaub und verh indert zu unterschreiben. Blumenröhr Gerber Wagenitz
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