BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 272/02 Verkündet am:17. Juli 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 133a)Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsOsetzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger vor-aus.b)Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine minde-stens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 -OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser undnrfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über dasVermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welchedie Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanz-amt L. erbracht hat.Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das FinanzamtL. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der - 3 -Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juniund Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieserVereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 200050.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungenausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerineine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragterRechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- undLohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub ge-währte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden derSchuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld desGeschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Fi-nanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegenvon diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren überdas Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalterbestellt.Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen andas Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hater die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 DM) beschränkt. - 4 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur we-gen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi-sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungenweiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außer-halb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenom-men worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Be-nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nichtdarauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlun-gen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckungerbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dannin Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistetenZahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle ande-ren Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als - 5 -kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungenkomme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlaute-res Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daßdie Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegenrechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß derSchuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat.Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebensowie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insol-venzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, dasErgebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen(BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Be-nachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmteaus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldnereine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinenRechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei- - 6 -chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96,ZIP 1997, 1509, 1510).b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch imStreit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dek-kungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonats-zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nichtals inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohendenZwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Über-einstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden,daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderungfrüher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalbeine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbarbevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IXZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daßes dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderemWege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung be-dingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldnerdem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhteAnforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsat-zes zu stellen sind. - 7 -Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig-stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegtinsbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung geradedieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwendenwill. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigenkann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalberfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommtes nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichenPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damitnimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH,Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auchdes erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) an-genommen, daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dannbejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuld-ner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des§ 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht vor-aussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatzausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirkenzwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem derSchuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächlicheVermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zah-lungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden,deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, abermassiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten - 8 -Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werdenkönnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133InsO ) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichtsden entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieserhat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerinam 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landesgegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitar-beiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuld-nerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn dieSchuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die"Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindestein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Be-nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungs-einstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810,811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jae-ger/Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuld-nerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnetenicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagtenLandes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtetwar. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht - 9 -dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zah-lungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nichtentgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungenleistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlichsind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt.v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997- IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seinerZahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rech-net zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderenGläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann bil-ligend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung ei-nes Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unterII. 3 c) der Entscheidungsgründe).2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vor-aus, daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung(§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mit-hin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubigerbenachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daßdie Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohteund daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antrags-gegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachtei-ligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, AktuelleProbleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425). - 10 -Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm be-haupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zah-lungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Budedicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zah-lungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zusetzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des be-klagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.III.Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründenals im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansichtist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DMkeine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig ausPrivatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. DasGeld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. DieVoraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorge-tragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490;BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Ent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen,mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher - 11 -Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch dasBerufungsgericht nachgeholt werden müssen.IV.Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche imApril 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zubedenken haben:1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Be-weiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Ver-meidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen ein-zelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß,daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zah-lung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungs-verfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klä-gers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mitwelcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hatder Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Ge-schäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit ent-sprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zudieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle-gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht. - 12 -2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteili-gungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesonderedie in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kennt-nis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreiti-ge Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kennt-nis hatte, berücksichtigen müssen:Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführersbetrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus demSchreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz desKlägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträgeund die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren.Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe vonjeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerinam 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern(Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zuwürdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngerenRechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. derEntscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" imSinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte - 13 -- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer undsomit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht ge-gebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insol-venzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist,die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt§ 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedochnicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen)tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.;zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt.v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, derUmstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfä-higkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohendeZahlungsunfähigkeit selbst kennt.d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblickauf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nichtdie entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben.Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wirddie Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stun-dung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.KirchhofGanter Raebel Kaysernr
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