BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 272/06 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richte-rin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg am 22. April 2008 einstimmig beschlossen: Die Kl344gerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Be-schluss zur374ckzuweisen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 171.313,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Das Berufungsgericht hat die in dem Gesch344ftsbesorgungsver-trag enthaltene Vollmacht zu Recht wegen Versto337es gegen das Rechts-beratungsgesetz als nichtig angesehen (247 134 BGB i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG). 2 - 3 - a) Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Gesch344ftsbesorgung von er-laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwer-punkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Gesch344fte au337er mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vor-g344ngen verkn374pft ist. Ma337geblich ist, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Be-lange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vor-dergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1675 Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Pr374-fung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechts-angelegenheiten oder nur als kaufm344nnische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teilt344tigkeit als sozial abgrenzbare Aktivit344t mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteris-tischen Gepr344ge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114). 3 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen sind der Gesch344ftsbesor-gungsvertrag und die Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz nichtig. Der Schwerpunkt der T344tigkeit, zu der die B. -B. GmbH aufgrund des Gesch344ftsbesorgungsvertrages mit umfassen-der Vollmacht berechtigt bzw. verpflichtet war (Abschluss der erforderli-chen Darlehens- und Sicherungsvertr344ge, Unterwerfung der Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Schuld374bernahmeerkl344rungen, Abschluss des Wartungs- und Instandhaltungsvertrages, des Verwalter-vertrages, Abschluss von Mietvertr344gen, Abtretung der Mietzinsanspr374- 4 - 4 - che und der Anspr374che der Beklagten aus einer MaBV-B374rgschaft sowie die geschuldete steuerliche Bearbeitung), liegt auf rechtlichem Gebiet und erfordert besondere Rechtskenntnisse. 5 Entgegen der Auffassung der Kl344gerin liegt daher weder eine blo-337e Treuhandt344tigkeit der B. -B. GmbH noch eine nur wirtschaftliche Betreuung der Beklagten vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Kl344gerin zitierten Urteil des I. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 11. November 2004 (I ZR 213/01, WM 2005, 412, 413 f.), in dem es um die - vom I. Zivilsenat verneinte - Frage ging, ob die T344tig-keit des Testamentsvollstreckers eine Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten darstelle; die vorliegend der B. -B. GmbH einger344umten Befugnisse gehen dar374ber weit hinaus. Dass die Beklagten den Woh-nungskaufvertrag selbst geschlossen haben, hindert die Anwendung des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG nicht. Anders als die Kl344gerin meint, greift auch der Privilegierungstatbe-stand des Art. 1 247 5 RBerG nicht ein. Die umfangreiche T344tigkeit der B. -B. GmbH als Gesch344ftsbesorgerin im Rahmen der Finanzierung, der Vermietung und der Verwaltung des Objekts steht in keinem unmit-telbaren Zusammenhang mit ihrer Hauptt344tigkeit als Verk344uferin der Ei-gentumswohnungen. Die von der Kl344gerin herangezogene Grund-satzentscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265, 273; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; jew. m.w.Nachw.), nach der lediglich die sog. Vollbetreuung durch einen Bau-betreuer im engeren Sinne erlaubnisfrei ist, der im Namen, in Vollmacht und f374r Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchf374hrt und die 6 - 5 - Vertr344ge mit den am Bau Beteiligten namens des Betreuten (Bauherrn) abschlie337t, ist bereits deshalb nicht einschl344gig, weil vorliegend der B. -B. GmbH aufgrund der Vollmacht wesentlich weitergehende Be-fugnisse einger344umt werden sollten. 7 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Vollmacht nicht nach 247247 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln ist. Denn bei Vertragsschluss lag der Kl344gerin - nach den von ihr nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf den Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 161, 15, 29; 171, 1, 5 Tz. 13; Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). 3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin gegen die Beklagten kein An-spruch auf Erstattung der Darlehensvaluta aus Bereicherungsrecht zu-steht. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht bei einem nichti-gen Darlehensvertrag ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer nur dann, wenn dieser oder ein Dritter die Darlehensvaluta aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verf374gung erlangt hat. Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darle-hensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempf344nger, also beim Verk344ufer der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten 9 - 6 - kondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15 und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233). 10 b) Nach diesen Grunds344tzen steht der Kl344gerin ein Bereicherungs-anspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Darlehenssumme ist ange-sichts der fehlenden Vertretungsmacht der B. -B. GmbH nicht an die Beklagten geflossen, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden, so dass die Kl344gerin auch nur diese Zuwendungsempf344nger auf R374cker-stattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen kann. Auf die weiteren Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der Rechtspre-chungsgrunds344tze zu den sog. Anweisungsf344llen kommt es nicht an. aa) Die von der Kl344gerin auf das Erwerbersonderkonto ausgezahl-te Darlehensvaluta ist den Beklagten nicht zugeflossen, weil dieses Kon-to mangels wirksamer Vollmacht der B. -B. GmbH f374r die Beklagten nicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-ten haben. 11 bb) Entgegen der Auffassung der Kl344gerin enth344lt das formularm344-337ige notarielle Kaufvertragsangebot keine Auszahlungsanweisung. In Ziff. 6.3 des Angebotes war nur die Abtretung des Darlehensanspruchs bis in H366he des Kaufpreises geregelt. Von einer Auszahlungsanweisung ist dort keine Rede. Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst bei einer ausdr374cklichen Verkn374pfung von Abtretung und Anweisung im Kaufvertrag die Vertragsklausel dahin auszulegen, dass die Anweisung zur Auszahlung an den Verk344ufer nur f374r den Fall der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten soll (vgl. Senats-urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233). Im Fall 12 - 7 - einer sogar fehlenden ausdr374cklichen Anweisung kann nichts anderes gelten. 13 cc) Auf den Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht kann sich die Kl344gerin nicht berufen. Dies wird von ihr in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemacht. Im 334brigen lag der Kl344gerin nach ihrem eigenen Vorbringen - entgegen der missverst344ndlichen Formulierung auf S. 8 des Berufungs-urteils - zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht, sondern ab dem 24. Februar 1999 lediglich eine beglaubigte Ablichtung vor. Diese kann einen Rechtsscheintatbestand nicht begr374nden. Objekti-ve Rechtsscheinsgrundlage ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats die Vorlage der Vollmacht im Original oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (247 47 BeurkG); die Vorlage einer blo337en Abschrift oder Kopie reicht nicht aus (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 25 m.w.Nachw.). 14 4. Schlie337lich steht der Kl344gerin auch kein Anspruch aus Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag gem344337 247247 677, 683 BGB zu. Die von der Kl344gerin vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von der B. -B. GmbH f374r die Beklagten nicht wirksam eingerichtetes Konto, 374ber das die B. -B. GmbH ohne Beteiligung der Beklagten verf374gen konnte, entsprach nicht dem objektiven Interesse der Beklagten. Diese haben dadurch nichts erlangt. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin l344sst sich ein Interesse der Beklagten auch nicht mit dem erstrebten Steuerspareffekt begr374nden, weil dies einen wirksamen Darlehensvertrag 15 - 8 - voraussetzt. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus 247247 677, 684, 812 ff. BGB aus. Auf die Bezahlung des Kaufpreises kann insoweit schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die 334berweisung des Kaufpreises auf das Konto der Verk344uferin nicht durch die Kl344gerin, sondern durch die B. -B. GmbH veranlasst worden ist. 334berdies haben die Beklagten auch dadurch nichts erlangt, weil die Kaufpreisforderung durch die An-weisung der B. -B. GmbH, die ihnen mangels einer wirksamen Voll-macht nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (Nobbe WM 2007 Sonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7). 5. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grunds344tzliche Be-deutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von der Kl344gerin auf-geworfene Rechtsfrage, ob ein Gesch344ftsbesorgungsvertrag mit umfas-sender Vollmacht f374r alle Nebengesch344fte gegen das Rechtsberatungs-gesetz verst366337t, wenn sich der Gesch344ftsbesorger prim344r als Bautr344ger und Verk344ufer zur Errichtung und 334bereignung der Immobilie verpflichtet, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Die Entscheidung der Rechtsfrage ist davon abh344ngig, ob der Schwerpunkt der T344tigkeit, zu der sich der Gesch344fts-besorger und Verk344ufer verpflichtet hat, auf wirtschaftlichem oder aber auf rechtlichem Gebiet liegt und besondere Rechtskenntnisse erfordert. Dies ist jeweils von der Ausgestaltung des Vertrages und der dem Ge-sch344ftsbesorger erteilten Vollmacht im Einzelfall abh344ngig. Leitlinien f374r die Entscheidung sind von der Rechtsprechung bereits ausreichend ent-wickelt worden. Dass die inzwischen insolvente B. -B. GmbH in der Vergangenheit gleich lautende Formularvertr344ge in zahlreichen F344llen verwendet hat, macht die genannte Rechtsfrage f374r die Allgemeinheit 16 - 9 - nicht bedeutsam. Abgesehen davon ist die genannte Frage, wie darge-legt, durch die Rechtsprechung des Senats gekl344rt. 17 Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Durchf374hrung der Revision ist au337erdem nicht wegen der von der Kl344ge-rin geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen ZIP 2006, 1667 ff. ge-rechtfertigt. Zwar weicht das Berufungsurteil von diesem Urteil ab. Es stimmt aber, wie der Kl344gerin bekannt ist, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - XI ZR 283/06) zum Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 2006 (31 U 220/05) 374berein. In einem solchen Fall besteht nur bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil, hier also der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, - 10 - nicht aber bei dem mit dieser Rechtsprechung 374bereinstimmenden vor-liegenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigie-renden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 288, 294; Senatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Nur das Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen aaO, nicht aber das vorliegende Berufungsurteil ersch374ttert das Vertrauen in die Recht-sprechung. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 364/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2006 - 17 U 319/05 -
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