BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/13 Verkündet am: 24. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1293, 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2; DepotG § 9a a) Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sa m- melurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammel urkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt. b) Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelm ä- ßig nicht der verbrieften Mitgliedschaftsrechte. InsO § 166 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Inhaberaktien, die vom Schul d- ner an einen Dritten verpfändet worden und in einer in Verwahrung einer Wertpapie r- sammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, berechtigt, wenn der Schuldner zwar zunächst Inhaber der verbrieften Mitgliedschaftsrec h te geblieben war und der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentierte, er die Mitglie d- schaftsrechte aber wegen ihrer Übertragung auf einen Treuhänder nicht wahrne h- men kann und darf, und die Übertragung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfa h- ren s Bestand hat. - 2 - BGB § 328 Abs. 1; InsO §§ 115, 116 a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer doppel - oder mehrseitigen Tre u- handvereinbarung, wenn dies zur Wahrung der Rec hte eines Drittbegünstigten e r- forderlich ist. b) Eine Treuhandvereinbarung mit schützender Drittwirkung ist anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Dritte ihren Beitrag zu Sanierungs - oder Restrukturi e- rungsmaßnahmen von der Übertragung der Gesellschaft santeile des Treugebers auf einen Treuhänder abhängig machen, damit eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Maßnahme gewäh r leistet ist. BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der IX. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . September 2015 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser, die Rich ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Bär für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenat s des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2013, b e- richtigt durch Beschluss vom 12. Februar 2014, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S . (im Folgenden: Schuldner) verlangt der Kläger Schadense r- satz von den beklagten Gläubigerbanken. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, stützt er seine Kla ge auf einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagt en in das ihm gemäß § 166 InsO angeblich zustehende Verwertung s- recht. Der Schuldner ist Gründer der M . AG (nachfolgend: AG) , deren Vorstandsvorsitzender und Hauptaktionär er war. Mit rund 22,2 Millionen Stück Inhaberaktien hielt er etwa 35 v.H. des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Aktien waren in einer bei der C . AG verwahrten Sammelu r- kunde verbrieft. Die Beklagte zu 2 und die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten 1 2 - 4 - zu 1 und 3 (im Folgenden nur noch: die Beklagten) hatte n dem Schuldner Da r- lehen zum Aktienerwerb gewährt. Besichert waren die Darlehen durch die Ve r- pfändung de r von den Beklagten für den Schuldner zwischen verwahrten Aktien. Im Jahr 2002 geriet die AG in eine Krise, der Aktienkurs brach ein. Info l- ge des Kur ssturzes waren die dem Schuldner gewährten Darlehen nicht mehr ausreichend besichert. Nachdem die Beklagten erfolglos eine Nachbesicherung der Darlehen gefordert hatten, stellten sie diese zur Rückzahlung fällig und drohten die Verwertung der verpfändeten Aktien an. Es kam zu Verhandlungen über die Sanie rung der AG. Voraussetzu ng für die vorgesehene Sanierung war unter ande rem der Abschluss eines Treuhandvertrag s , mittels dessen der Schuldner die an die Beklagten verpfändeten Aktien an einen Treuhänder zu E igentum übertrug. Die Übertragung erfolgte durch Abtretung der Herausgab e- ansprüche gegen die Beklagten sowie durch unwiderrufliche Anweisung an di e- se, die Depotkonten auf den Treuhänder umzuschreiben. Die AG konnte gerettet werden, über das Vermögen d es Schuldners wurde am 2. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von den Beklagten zur Tabelle angemeldeten Darlehensforderungen wurden durch den Kläger für den Ausfall anerkannt. In der Zeit von Juni 2003 bis September 2003 verwert e- ten die Beklagte n die an sie verpfändeten Aktien. Dadurch, so die Behauptung des Klägers, sei der von ihm verwalteten Masse ein Schaden in Höhe von me h- reren hundert Millionen Euro entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keine n Erfolg gehabt . Mit seiner vom Senat wegen Grundsatzbedeutung zugelassenen Revision verfolgt der K läger sein Klagebegehren weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der K läger sei nicht zur Verwe r- tung der an die Beklagten verpfändeten Aktien berechtigt gewesen. Eine solche Berechtigung ergebe sich nicht aus § 166 Abs. 1 InsO. Im Zeitpunkt der Inso l- venzeröffnung habe der Schuldner weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an den Aktien gehabt. Ein vormals bestehender mittelbarer Besitz des Schul d- ners sei mit Vollzug des Treuhandvertrags vom 14. November 2002 unterg e- gangen, durch den der Treuhänder mittelbaren Eigenbesitz erworben habe. Auch nach Begründung der Treuhand hät ten weder der Schuldner noch der Kläger eine Besitzposition erlangt. Zu einer Rückübertragung des Eigentums an den Aktien sei es nicht gekommen. Einen " automatischen " Rückfall des Eige n- tums habe der Vertrag nur für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grun d vorgesehen. Selbst im Fall des Bestehens mittelbaren Besitzes des Schuldners oder des Klägers habe ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO nicht besta n- den. Nicht jeder mittelbare Besitz begründe ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO. Der a bsonderungsberechtigte Gläubiger sei jedenfalls zur Verwe r- tung solcher Gegenstände berechtigt, die er unmittelbar besitze. Gleiches gelte, wenn nicht der absonderungsberechtigte Gläubiger unmittelbar besitze, so n- dern ein Dritter in seinem Auftrag , jedenfal ls wenn nicht der Schuldner selbst 6 7 8 - 6 - unmittelbarer Besitzer sei . Zudem stehe das Pfandrecht bei wertender Betrac h- tung im Streitfall einem Faustpfand gleich. Sogar wenn das Pfand für eine U n- ternehmensfortführung oder eine geordnete Abwicklung benötigt werde, sei nicht von einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auszugehen. Dass die Aktien zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens b e- nötigt worden seien, sei im Übrigen nicht belegt. Auch sei nichts Konkretes d a- für vorgetragen oder sonst ersicht lich, warum allein die Veräußerung durch den Kläger hätte sachgerecht sein können. Schließlich hätten die Beklagten den verpfändeten Aktien besitzrechtlich näher gestanden als der Schuldner oder der Kläger. II. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Verwertungsrecht nach § 166 InsO in Ve r- bindung mit § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2003 - IX ZR 259/02, WM 2004, 39, 41) oder auf die schuldhafte Verletzung eines gese tzlichen Schuldverhältnisses gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden . Dem Kläger stand ein Verwertungs recht n icht zu. 1 . Eine Verletzung des möglichen Verwertungsrechts des Klägers aus § 166 InsO schon wegen fehlenden Pfandrechtserwerbs durch die Beklagten scheidet aus. D ie verwerteten Aktien waren wirksam an die Beklagten verpfä n- det worden ( §§ 1293, 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ). D eshalb waren die B e- 9 10 11 - 7 - klagten nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO zur abgesonderten Befried i- gung be rechtigt (§ 50 Abs. 1 InsO) . Im Streitfall sind die in Sammelverwahrung befindlichen streitgege n- stän d lichen Aktien wirksam kurzer Hand (§ 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB) an die Beklagten verpfändet worden. a) Die Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen erfolgt durch Eini gung und - vorbehaltlich der Regelung des § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB - Übergabe (§ 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Die Übergabe kann ersetzt we r- den (§ 1205 Abs. 2, § 1206 BGB). Geht es wie im Streitfall um Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde ve r- brieft sind, kommt eine Verpfändung kurzer Hand nach § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, wenn Pfandgläubiger die Depotbank werden soll. Soll die Ve r- pfändung an einen D ritten erfolgen , ist eine Ersetzung der Übergabe gemäß § 1205 Abs. 2 BGB je nach den Besitzverhältnissen möglich. Für die Wirksa m- keit der Pfandrechtsbestellung sind bei sammelverwahrten Aktien die Besit z- verhältnisse an der Sammelurkunde maßgeblich . Ist die Depotbank nicht ( mi t- telbare ) Besitzerin der an diese zu verpfändenden Aktien, scheidet eine Pfan d- rechtsbestellung nach § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB aus; ist der Inhaber der Aktien nicht mittelbarer Besitzer, kann auch die Verpfändung an einen Dritten unter Er setzung der Übergabe gemäß § 1205 Abs. 2 BGB nicht erfolgen. b) Eine Sammelurkunde , in der die Aktien hier verbrieft waren, ist ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren ein er und derselben Art verbr ieft sein könnten (§ 9a Abs. 1 Satz 1 DepotG). Der Aktieninhaber erwirbt Miteigentum an der Sammelurkunde nach Bruchteilen. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag 12 13 14 - 8 - maßgebend, bei Wertpapieren o hne Nennbetrag die Stückzahl (§ 9a Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 DepotG). Der Miteigentümer oder Hinterleger kann grundsätzlich verlangen, dass ihm Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden (§ 9a Abs. 2 iVm §§ 7, 8 DepotG ; § 695 Satz 1, § 985 BGB ). Hierzu hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die Auslieferung erforde r- lich ist (§ 9a Abs. 3 Satz 1 DepotG). Ist allerdings der Aussteller n ach dem z u- grunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertp a- pieren nicht verlangt we rden (§ 9a Abs. 3 Satz 2 DepotG). Eine derart verfesti g- te Sammelurkunde wird als Dauerglobalurkunde bezeichnet (vgl. Mentz/ Fröhling, NZG 2002, 201, 208; Berger, WM 2009, 577) . c ) Unmittelbare Fremdb esitzerin einer jeden von ihr verwahrten Sa m- melurkun de ist die Wertpapiersammelbank. Sie vermittelt den beteiligten D e- potbanken gleichstufigen Mitbesitz an der Sammelurkunde . Die Depotbanken sind mittelbare Fremd b esitzer erster Stufe. Das gemäß § 868 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis folgt aus den vertraglichen Beziehungen zwischen der Wertpapiersammelbank und den Depotbanken. Nach diesen ist die Wertpapie r- sammelbank verpflichtet, den Depotbanken den Besitz an den bei ihr verwah r- ten Sammelbestandanteilen eines Girosammelbestands zu verschaffen (Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der C . AG; vgl. Berger, aaO S. 579). Der für das Besitzm ittlungsverhältnis maßgebliche Herausgabeanspruch wird nach den im heutigen Massengeschäft geltenden Grundsätzen in der Regel ohne effektive Übertra gung, das heißt ohne körperliche Bewegung von Wertp a- pierurkunden, im Effektengiroverkehr erfüllt. Dabei wird die Besitzverschaffung 15 - 9 - mittels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Umbuchung von Girosammel - Depotgutschriften ersetzt . Dies gilt unabhängig davon, ob he r- ausgabefähig e einzelne Wertpapiere existieren oder durch eine Sammelurku n- de ersetzt sind. Insbesondere wenn die Auslieferung einzelner Wertpapiere wie im Falle einer Dauerglobalurkunde ausgeschlossen ist, kann der auf Verscha f- fung eines mittelbaren Mitbesitzes an der Sammelurkunde gerichtete Herau s- gabeanspruch nur durch eine Umbuchung erfüllt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191 f; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, NJW - RR 2005, 1135, 1 136; jeweils für den Herausgabea n- spruch des Aktieninhabers gegen die Depotbank). Dementsprechend sieht Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der C . AG vor, dass sich der Übergang des Mitbesitzes ihrer Kunden an Sammelbestandanteilen in Wer tp a- pieren i n de r Weise vollzie ht, dass es auf Anweisung einer Depot bank zu einer Belastung deren Depotkontos kommt, der entsprechende Sammelbestandanteil einer anderen Bank gutgeschrieben wird und die C . AG ihr Besitzmittlungsver hältn is von der einen auf die andere Bank umstellt. d) Auch zwisc hen Depotbank und dem hinterlegenden Aktieninhaber b e- steht ein Verhältnis der in § 868 BGB bezeichneten Art . Der Aktieninhaber ist mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe (§ 871 BGB). Ob die Ansprüche aus den §§ 7, 8 DepotG bestehen oder eine Auslieferung von einzelnen Wertpapieren wie im Falle der Dauerglobalurkun de nicht verlangt werden kann (§ 9a Abs. 3 Satz 2 DepotG), ist dabei ohne Bedeutung (aA Canaris , Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 2124 f, 2133; Habersack/Mayer, WM 2000 , 1678, 1680 f ; Mentz/Fröhling, aaO S. 210 ) . Es kommt auch nicht darauf an, ob di e Ansprüche aus den §§ 7, 8 DepotG das besitzrechtliche Korrelat zu den Miteigentumsa n- te i len des am Sammelbestand Mitberechtigten darstel len (so aber Münc h- Komm - HGB/Einsele, 3. Aufl., Depotge schäft Rn. 93 f). Der Hinterleger ist auch 16 - 10 - dann mittelbarer Besitzer, wenn die Rechte in einer (einfachen) Sammelurku n- de oder einer Dauerglobalurkunde verbrieft sind. Die körperliche Bewegung von Wertpap ierurkunden wird auch in diesem Rechtsverhältnis durch die Umb u- chung von Girosammel - Depotgutschriften ersetzt (BGH, Urteil vom 30. Nove m- ber 2004 - XI ZR 200/03, aaO; vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04, aaO). Diese Sicht betont die Verkehrsfähigkeit sammel verwahrter Wertpapiere und berücksichtigt den Willen des Gesetzgebers, der davon abgesehen hat, den Schritt zum Wertrecht unter Abkehr vom Wertpapier zu vollziehen (BT - Drucks. 13/10038 S. 25 zu § 10 Abs. 5 AktG in der Fassung vom 27. April 1998; vgl. auch Nodoushani, WM 2007, 289, 290). Auch die herrschende Ansicht im Schrifttum hat sich dem angeschlossen (etwa Berger, WM 2009, 577, 578 ff; Staudinger/Wiegand, BGB, 2009, § 1293 Rn. 5; Nodoushani, aaO S. 29 5 f ; Hoffmann, WM 2007, 1547, 1549 f; KK - AktG/Lutter /Drygala, 3. Aufl., § 68 Rn. 45; Großkomm - AktG/Merkt, 4. Aufl., § 68 Rn. 166). e) Danach war auch im Streitfall die C . AG unmittelb a- re Fremdbesitzerin. Jeweils in der Form des Mitbesitzes an der Sammelurkunde waren zudem d ie Beklagten mittelbare Fremdbesitzerinnen erster Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1 997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136) . Die streitbefangenen Aktien waren daher wirksam an die Beklagten verpfänd et, und zwar kurzer Hand nach § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 19 97, aaO ; Gro ß- komm - AktG/Merkt, aaO Rn. 163). Der nur mittelbare Besitz der Beklagten hi n- derte die Pfandrechtsbestellung gemäß § 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht, w eil ihnen der Besitz nicht vom Schuldner vermittelt wurde ( BGH, Urteil vom 22. April 1997, aaO; Hoffmann, aaO S. 1550 mwN). 17 - 11 - 2. Dem Kläger stand ein Verwertungsrecht aus § 166 InsO nicht deshalb zu , weil der Schuldner an den verpfändeten Aktien auch noc h nach Abschluss des Treuhandvertrages mittelbaren Besitz hatte, der mit Eröffnung des Inso l- venzverfahrens gemäß § 80 InsO auf den Kläger überging. a) Der direkte Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO ist allerdings eröffnet , weil der Schuldner mitt el barer Besitzer der streitgegenständlichen A k- tien war. Eine entsprechende Anwendbarkeit des § 166 InsO, die insbesondere für unverbriefte und daher den sachenrechtlichen Regelungen nicht unterfalle n- de Rechte angenommen wird (vgl. hierzu Häcker, Abgesonder te Befriedigung aus Rechten, 2001, Rn. 1055 f; Hirte in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 239; Bitter/Alles, KTS 2013, 113, 138 ff), muss der Senat deshalb nicht in Erwägung ziehen. aa) Seinem Wortlaut nach setzt § 166 Abs. 1 InsO den Besitz des Inso l- venzverwalters voraus. Darunter fällt grundsätzlich auch der mittelbare Besitz (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31; vgl. auch MünchKomm - InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 166 Rn. 14 ff; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn . 14 ff). Vor der Verpfän dung der Aktien war der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe (vgl. dazu oben unter 1.). D urch die Verpfän dung nach den §§ 1293, 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat sich die Besitzposition des Schuldners nicht verändert. E r ist mittelbarer Eige n- besitzer zweiter Stufe geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997, aaO; Bitter/ Alles, aaO S. 118). bb) Den mittelbaren Eigenbesitz hat der Schuldner auch nicht dadurch verloren, dass er die Aktien durch Treuhand vertrag vom 14. November 2002 an einen Treuhänder zu Eigentum über tragen hat. D urch die Abtretung der He r- 18 19 20 21 - 12 - ausgabeansprüche gegen die Beklag ten und die unwiderrufliche Anweisung an diese, die Depotkonten auf den Treuhänder umzuschreiben , hat er zwar seine Besitzpositio n auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhandvertrag vom 14. November 2002 stellt jedoch seinerseits ein Verhältnis der in § 868 BGB bezeichneten Art dar (vgl. MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 81; GroßKomm - BGB/Götz, Stand 1 . Juni 201 5 , § 868 Rn. 84 .49 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, WM 1979, 758, 759) . Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners waren demnach die Be klagten mittelbare Fremdbesitzer erster Stufe, der Treuhänder mittelbar er Fremdbesitzer zweiter Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenb e- sitzer dritter Stufe (§ 871 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Treuhä n- der neben den Interessen des Schuldners (und der weiteren Treugeberin) auch die Interessen weiterer an der Sanie rung der AG Betei ligter zu wahren hatte . Dessen ungeachtet mittelte der Treuhänder allein dem Schuldner (und der we i- teren Treugeberin) den Besitz. Diese bli e ben wirtschaftliche Eigentümer der Aktien (vgl. Vorbemerkung und Geschäftsgrundlage des Vertrags) u nd hatten allein einen Anspruch auf Rückübertragung der Aktien im Falle einer Beend i- gung des Treuhandvertrags. b) Die Regelung des § 166 Abs. 1 InsO soll den Gläubigern den Zugriff auf die wirtschaftliche Einheit des Schuldnerunternehmens verwehren. Vorha n- dene Chancen für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unterne h- mens sollen so erhalten und dem Verwalter darüber hinaus ermöglicht werden, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehöriger, aber für unterschie d- liche Gläubiger belasteter Ge genstände einen höheren Verwertungserlös zu erzielen (BT - Drucks. 12/2443 S. 178). Ein Verwertungsrecht des Insolvenzve r- walters nach § 166 Abs. 1 InsO ist danach dann anzunehmen, wenn die bewe g- liche Sache im maßgeblichen Zeitpunkt zur wirtschaftlichen Einhe it des Schul d- 22 - 13 - nerunternehmens gehört. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, dieses E r- fordernis unmittelbar als Tatbestandsvoraussetzung zu regeln, und stattdessen an den Besitz angeknüpft. Nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 1 InsO würde ein jeglicher Besitz da s Verwertungsrecht begründen. Der Gesetzgeber ist aber selbst davon ausgegangen, dass es mittelbare Besitzlagen gibt, die ein Verwe r- tungsrecht nicht begründen , etwa den vom Sicherungsgläubiger vermittelten Besitz (BT - Drucks. 12/2443, aaO; vgl. auch BGH, Ur teil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31). Der Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO ist daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu begrenzen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei nach Möglichkeit auf eine typisi e- rende Betr achtung abzustellen (vgl. Bitter/Alles, KTS 2013, 113, 122, 144). c) Die erforderliche Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 166 Abs. 1 InsO führt vorliegend dazu, dass der auf den Kläger gemäß § 80 InsO übergegangene mittelbare Eigenbesitz dritter Stufe das Verwertungsrecht nicht für sich genommen gegenüber den Beklagten als mittelbaren Fremdbesitzern erster Stufe begründete. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Verwe r- tungsrecht des Verwalters bei nur mittelbarem Besitz je denfalls dann anzune h- men, wenn der Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich ve r- mietet oder verleast hat (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24). Die Vermietung muss nicht zum Unternehmensgege n- stand des Schuldners gehören. Sie kann auch auf einer vorübergehenden R e- duzierung des Fahrzeugparks beruhen, die im Bereich typischer unternehmer i- scher Disposition liegt und damit unmittelbar einen betriebsbezogenen Chara k- ter aufweist (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX Z R 135/05, WM 2007, 172 Rn. 7 f). Andererseits hat der Senat ein Verwertungsrecht des Insolven z- 23 24 - 14 - verwalters trotz mittelbaren Besitzes verneint, wenn der Absonderungsberec h- tigte selbst unmittelbarer Besitzer ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, aaO). bb) Di e Anwendung des § 166 Abs. 1 InsO auf verpfändete Inhabera k- tien, die in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, hat besitzrechtliche Besonderheiten zu berüc k- sichtigen. Der Umstand der Sammelverwahrung mit der damit einhergehenden b e- sonderen Besitzlage unter Einbeziehung der Wertpapiersammelbank kann das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters weder begründen noch hindern. Auf der Sammelverwahrung beruht, dass der Pfandgläubiger im Regelfall mittelb a- rer Fremdbesitzer erster Stufe bleibt (Verpfändung an die Depotbank nach § 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) oder mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe wird (Verpfändung an einen Dritten nach § 1205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Befänden sich die Aktien dagegen a ls einzelne Wertpapiere in der Hand des Aktieninhabers, würden Bank oder sonstiger Dritter jeweils unmittelbarer Fremdbesitzer und es ergäbe sich die Besitzlage, die ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, aaO). Dass es dazu aufgrund der Sammelverwahrung nicht kommt, kann ein Verwe r- tungsrecht nicht begründen. 3. Ein Verwertungsrecht des Klägers hätte sich allerdings ergeben kö n- nen, wenn die durch die Aktien verbrieften Mitgliedschaftsrechte beim Schul d- ner verblieben wären und von diesem auch nach Verpfändung weiterhin hätten ausgeübt werden können, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter. 25 26 27 - 15 - a) Durch die Verpfändung begibt sich der Aktieninhaber grundsätzlich nicht der verb rieften Mitgliedschaftsrechte (Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB, 3. Aufl., § 1293 Rn. 3; Bitter/Alles, KTS 2013, 113, 132 f; Hoffmann, WM 2007, 1547, 1553 f; MünchKomm - BGB/Damrau, 6. Aufl., § 1293 Rn. 8; Nodoushani, WM 2007, 289, 290). Der Pfandgläubiger ist r egelmäßig nur zur Befriedigung aus dem Pfandgegenstand nach Eintritt der Pfandreife berechtigt, nicht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (vgl. RGZ 139, 224, 228; 157, 52, 54 f; BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 194 f; jeweils für den GmbH - Anteil). Dies kann es rechtfertigen, die Aktien weiterhin der wir t- schaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen und deshalb ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters anzunehmen. b) Im Schrifttum wird erwogen, das Verwert ungsrecht davon abhängig zu machen, ob das verpfändete Aktienpaket besser durch den Verwalter zu ve r- werten ist (Bitter/Alles, aaO S. 146, 148, 149; Hirte/Knof, WM 2008, 49, 54 f). Angeknüpft wird dabei an die Größe des Aktienpakets, die im Einzelfall mit B lick auf das Verwertungsrecht zu bewerten (so Hirte/Knof, aaO S. 56) oder nach typisierender Betrachtung bei Erreichen der 5 v.H. - Grenze des § 21 WpHG g e- geben sein soll (so Bitter/Alles, aaO S. 148 ff). Dem ist nur insoweit zuzusti m- men, als nicht der mitte lbare Besitz einer einzelnen Aktie das Verwertungsrecht aus § 166 Abs. 1 InsO begründen kann. Zusätzlich erforderlich ist, dass die A k- tienbeteiligung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 R n. 27; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 9; jeweils zu den Auswirkungen einer späteren Veränderung der Verhältnisse) der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens zuzurechnen ist. 28 29 - 16 - aa) Regelmäßig richtet sich die Zugehörigke it einer beweglichen Sache zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens zwar nach den Besitzve r- hältnissen. Ohne eine Besitzposition, die auf eine Zugehörigkeit des Gege n- stands zur wirtschaftlichen Einheit schließen lässt, kann ein Verwertungsrecht d es Verwalters nicht angenommen werden. Hier steht aber die Herleitung des Verwertungsrechts bei lediglich mittelbarem Besitz wegen der erforderlichen einschränkenden Auslegung des § 166 Abs. 1 InsO gegenüber dem ein bess e- res Besitzrecht ausübenden Pfandglä ubiger über die dem Aktieninhaber trotz Verpfändung verbleibenden Mitgliedschaftsrechte in Rede. Gelangt man zu e i- nem Verwertungsrecht nur über die zusätzlich zum mittelbaren Besitz verbli e- benen Mitgliedschaftsrechte, ist eine Verwertungsbefugnis des Verwa lters durch Sinn und Zweck des § 166 Abs. 1 InsO nicht gedeckt, wenn der fragliche Aktienbesitz gar nicht durch die Mitgliedschaft srechte geprägt ist, sondern allein der Vermögensanlage dient. Die dem Aktieninhaber verbliebenen Mitglie d- schaftsrechte sind d ann für den konkreten Aktienbesitz ohne Bedeutung. bb) Diese Wertung ergibt sich auch aus dem sonstigen Regelungsz u- sammenhang. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2 InsO kann der Verwalter die Erfü l- lung eines Wertpapiergeschäfts nicht verlangen, wen n nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbi n- dung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist. Der Gesetzgeber unterscheidet auch hier ausdrücklich zwischen einem Finanzgeschäft und dem Erwerb eines Unternehmen santeils (BT - Drucks. 12/7302 S. 168). Auf diesem Wege sollen Kursspekulationen durch den Verwalter verhindert werden (vgl. BT - Drucks. 12/7302 S. 167 f). Dies stützt die Ablehnung eines Verwertungsrechts des I n- solvenzverwalters mit Blick auf einen nur der V ermögensanlage dienenden A k- 30 31 32 - 17 - tienbesitz. Zur Möglichkeit einer Kursspekulation darf auch das Verwertung s- recht nach § 166 Abs. 1 InsO nicht verhelfen. Deshalb kann auf die von § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO getroffene Di f- ferenzierung zwischen Finanzgesch äft und Erwerb eines Unternehmensanteils auch für die Frage des Verwertungsrechts zurückgegriffen werden. Ein Verwe r- tungsrecht kann danach angenommen werden, wenn der Aktienbesitz eine U n- ternehmensbeteiligung repräsentiert. Eine bestimmte Anteilsquote ist grun d- sät z lich nicht erforderlich. Allerdings gelten nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB im Zweifel als Beteiligung Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Diese Zweifel s- regel kann au ch für das Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO herangez o- gen werden (vgl. Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten, 2001, Rn. 439). Diese Grenze ist im vorliegenden Fall überschritten. Gelangte man nicht schon auf diesem Wege zur Annahme einer Unte rnehmensbeteiligung, spielten neben der Anteilsquote weitere Faktoren eine Rolle, etwa eine über den bloßen Aktienbesitz hinausgehende Verbindung des Schuldners zu der Aktiengesellschaft. 4. Im Streitfall scheidet ein Verwertungsrecht des Klägers nach § 166 Abs. 1 InsO trotz der Höhe der Unternehmensbeteiligung des Schuldners aus, weil dieser durch Treuhandvertrag vom 14. November 2002 und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ihm trotz der Verpfändung verbliebenen Mitgliedschaftsrechte auf einen Treuhänder übertragen hatte und dieser bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich keinen Weisungen des Schuldners unterlag. Damit fehlte es in seiner Person an dauerhaften Mitglie d- schaftsrechten, die ein Verwertungsrecht des Verwalt ers hätten begründen können. 33 34 - 18 - a) Die in Aussicht genommene Sanierung der AG sah die Übernahme von Verbindlichkeiten der AG in Höhe von rund sieben Milliarden Euro durch die T . vor, ferner die Gewährung eines Sanierungskredits in Höhe von 112 Millionen Euro durch ein aus der KfW und den Beklagten bestehendes Konsortium, für den sich die Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig - Holstein verbürgen sollten. Voraussetzung dieser Sanierung war der Abschluss des Treuhandvertrags , mittels dessen sich der Schuldner und seine Ehefrau der Möglichkeit mitgliedschaftsrechtlicher Einflussnahmen auf die AG begaben. Ziffer III. 2. des Vertrags sah zudem die Verpflichtung für Treugeber und Treuhänder vor, dafür zu sorgen, dass weder der Sc huldner noch seine Ehefrau Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands der AG werden oder e i- ne sonstige Managementfunktion in einem Unternehmen der M . übernehmen oder erhalten. Die Möglichkeiten des Schuldners und seiner Eh e- frau zur Einf lussnahme auf die AG wurden ferner dadurch beschnitten, dass der Treuhänder grundsätzlich keinen Weisungen der Treugeber unterlag (Ziffer II. 3. des Vertrags) und - mit Ausnahme einer Möglichkeit zur Kündigung aus wic h- tigem Grund mit abschließend aufgezähl ten Kündigungsgründen (Ziffer VII. des Vertrages ) - eine vorzeitige Beendigung des Treuhandvertrags nur mit schriftl i- cher Zustimmung aller kreditgebenden Banken, der öffentlichen Hand und der T . möglich war (Ziffer VI. des Vertrags). b) Durch den Treuhandvertrag vom 14. November 2002 wurde demnach eine vom Einfluss des Schuldners und seiner Ehefrau unabhängige Sanierung der AG durch den Treuhänder als neutralem Dritten ermöglicht. Ungeachtet der ihm versprochenen Vergütung handelte der Treuhänder fremdnützig und hatte dabei die " wohlverstandenen Interessen " der Treugeber (Ziffer II. 2. des Ve r- trags) wahrzunehmen, aber auch die Interessen der Drittbegünstigten - der kr e- 35 36 - 19 - ditgebenden Banken, der öffentlichen Hand ( der Bundesrepublik Deutsch land und de s Land es Schleswig - Holstein) sowie der T . . Insoweit war der Treuhandvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 52). 5. Das Verwertungsrecht des Klägers hätte allerdings noch entstehen können, wenn der Treuhandvertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahren g e- mäß §§ 115, 116 InsO erloschen wäre. Dies schied aber wegen s eines drit t- schützenden Charakters aus. a) I m Schrifttum wird angenommen, dass derartige, als Sani erungs - oder Restrukturierungstreuhand bezeichnete Verträge Elemente sowohl einer Ve r- waltungstreuhand als auch einer Sicherungstreuhand auf wiesen ( Bork, NZI 1999, 337; Bitter in Festschrift Ganter, 2010, S. 101, 103 ; Tho le, KTS 2014, 45 , 46 f; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 388e; Stadler, NZI 2009, 878, 879; Hagebusch/Schiller, BankPraktiker 2008, 342 , 346 ; Undritz, ZIP 2012, 1153 , 1157 ) . Die Verwaltungstreuhand wird darin erblickt, dass der Treuhänder die Gesellschaftsanteile der Treugeber zum Zwecke der Sanierung oder Re - strukturierung der Gesellschaft übern ehme. Sicherungscharakter komme der Sanierungstreu hand zu , weil der Treuhänder bei Eintritt eines im Vertrag ger e- gelten Sicherungs falls berechtigt sein solle , die Gesellsc haftsanteile zugunsten der drittbegünstigten Gläubiger zu verwerten ( vgl. Bitter, aaO; Thole, aaO; MünchKomm - InsO/ Ganter, aaO). Der Treuhänder w e rd e Vollrechtsinhaber von Anteilen an der zu sanierenden Gesellschaft und sei sowohl gegenüber den Gesellschaf tern als auch gegenüber den Drittbegünstig t en gebunden . Die Bi n- dung gegenüber den Drittbegünstigten wird teilweise aus einem von allen Se i- ten unterzeichneten Treuhandvertrag abgeleitet (Bitter, aaO), mehrheitlich wird ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Treugeber als Versprechens - 37 38 - 20 - empfänger und dem Treuhänder als Versprechendem für möglich gehalten (Thole, aaO S. 45 ff; Stadler, aaO S. 879; Undritz, aaO S. 1153; Hagebusch/ Schiller, aaO). b ) Ein drittschützender Treuhandvertrag ist auch dann anz unehmen, wenn es an einer vertraglichen Regelung fehlt, die den Treuhänder zur Verwe r- tung des Treuguts zugunsten de r Drittbegünstigten berechtigt . Wer eine Sani e- rungs - oder Restrukturierungsmaßnahme durch Kredite unterstützt oder sonst i- ge Beiträge leistet, dem fehlt zuweilen das Vertrauen in die Führungskraft der Gesellschafter, die oft zugleich Geschäfts leiter sind (vgl. Bitter, aaO). Auch wird b efürchtet, die bisherigen Gesellschafter könnten den Restrukturierungsprozess beeinträchtigen oder gar gefährden (vgl. Undritz, aaO S. 1154). Dann kann das Interesse der Kredit geber und sonstigen Beteiligten an ei ner vom Einflus s der bisherigen Gesellschafter unabhängigen Durchführung der Maßnahme vo r- drin g lich sein . Schon die Verwaltung der Gesellschaftsanteile durc h den Tre u- händer liegt deshal b im In teresse der Drittbegünstigten und begründet die Mehrseitigkeit der Treuhand . Dabei muss sich das Interesse der Drittbegünsti g- ten nicht auf den Erhalt oder die Steigerung des Werts der Gese llschaftsanteile zur Erzielung e ines möglichst hohen Verwertungserlöses be ziehen (so wohl Thole, aaO S. 56). Im Falle einer erfolgreichen Sanierung der Gesellschaf t muss der Verwertungs fall gerade nicht ein treten ; die Gesellschaft wird vielmehr in die Lage versetzt, etwaige Sanierungskre dite und sonstige Sc hulden selbst zurückzuführen. Mit Aktien der Gesellschaft besicherte, von den Gesellscha f- tern aufgenommene Darlehen können dadurch wieder ausreichend gesichert sein. D as Interesse an der Erzielung eines Verwertungserlöses kann deshalb n achrangig sein . Es kann gänzlich fehlen, wenn der Drittbegünstigte bereits ausreichend gesichert ist oder der Beitrag zur Sanierung oder Restrukturierung nicht in der Begründung einer sicherungsfähigen Schuld, sondern in einem 39 - 21 - Schuldenerlass oder der Übern ahme einer Verbindlichkeit ohne Rückgriff auf die Gesellschaft besteht. Deshalb ist eine Sanie rungstreuhand im mehrseitigen Inte resse schon dann anzunehmen , wenn Kreditgeber oder sonstige Beteiligte ihren Beitrag zur Sanierung oder Restrukturierung der Ges ellschaft von der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf einen Treuhänder abhängig machen , um eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Sani e- rungs - oder Restrukturierungsmaßnahme zu gewährleisten (aA Wilhelm in Festschrift Wehr, 2012, S. 81, 92 ff) . Diese Voraussetzungen lagen hier vor, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. c) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat sich die se Lage nicht entscheid end verändert. Der Treuhan d- ve r trag vom 14. Novem ber 2002 ist deshalb nicht gemäß den §§ 115, 116 InsO erloschen. D eshalb gehörten die Aktien weiterhin nicht zur wirtschaftlichen Ei n- heit des Schuldnervermögens. aa) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Treuhandvertrag in der I n- solvenz des Tr eugebers gemäß den §§ 115, 116 InsO erlischt, wird im Au s- gangspunkt danach untersch ieden, ob es sich um eine fremdnützige Verwa l- tungstreuhand oder eine eigennützige Sicherungstreuhand handelt (Uhle n- bruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., §§ 115, 116 Rn. 3; Schmidt/Ri ngstmeier , InsO, 18. Aufl., § 116 Rn. 11; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 116 Rn. 5). De r Treuhandvertrag erlischt , wenn der Treuhänder das Treugut , wie etwa im Falle der Inkassozession, im Interesse des Treugebers hält ( vg l. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 12 ) . In di e- sem Fall kann der Insolvenzverwalter die Aufgaben des Treuhänders zugunsten des Schuldners als Treugeber wahrneh men, zweier Treuhänder bedarf es nicht. 40 41 - 22 - Der Vertrag bleibt dagegen wirksam, wenn der Treuhänder als Sich e- rungsgläubiger im eigenen Interesse handelt . Deshalb begründen die §§ 115, 116 InsO kein Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 1 InsO, w enn der absonderungsberech tigte Gläubiger das Sicherungsgut treuhänderisch für den Schuldner hält (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31). bb) Hä lt ein Dritter einen Vermögensgegenstand treuhänderisch sowohl für den spä teren Schuldner als auch für einen oder mehrere Drittbegünstigte, s tehen die §§ 115, 116 InsO jedenfalls nicht einer vertraglich vorgesehenen Verwertung des Vermögensgegenstands durch d en Treuhänder zugunsten des oder der Drittbegünstigten entgegen ( vgl. B ork, NZI 1999, 337, 341; Thole, KTS 2014, 45, 51 ff; Bitter in Festschrift Ganter, 2010, S. 101, 127 f; Ganter, NZI 2013, 769, 773; Undritz, ZIP 2012, 1153, 1159; Stadler, NZI 2009, 878, 879; Hagebusch/Schiller, BankPraktiker 2008, 342, 346; aA mit Blick a uf eine als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltete Doppeltreuhand Wilhelm in Festschrift Wehr, 2012, S. 81, 91 ). D er Senat hat die Konkurs - beziehungsweis e Inso l- ven z festigkeit von doppel - oder mehrseitigen Treuhandvereinbarungen im Ve r- hältnis zum Drittbeg ünstigen mehrfach bestätigt ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Okt o- ber 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 53 f; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 105/05, WM 2007, 1221 Rn. 15). Daran ist fest zuhalten , und zwar unabhängig davon, ob die mehrseitige Treuhand auf einem mehr sei tigen Vertrag oder e i- nem Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB zwischen Treugeber und Treuhänder beruht. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben wirksam, soweit dies zur Wahrung der Rechte de r Drittbegünstigten erforderlich ist. 42 43 - 23 - cc) Dies gilt a uch, wenn sich das Sicherungsinteresse des Drittbegün s- ti g ten - wie im Streitfall - in der Durchführung einer Sanierungs - oder Restrukt u- rierungsmaßnahme ohne Einflu ss des Schuldners als (Haupt - )Gesellschafter erschöpft. D as Vertrauen dieses Drittbegünstigte n in den seine Rechte wahre n- den Fortbestand der Treuhandvereinbarung i st nicht weniger schutzwürdig als das Vertrauen desjenigen, de m ein Recht an dem Erlös aus der Verwertung des Treuguts zusteht . In jedem Fall macht der Drittbegünstigte seine Beteil i- gung an der Maßnahme - sei es durch Gewährung eines Sanierungsdarlehens, sei es durch einen sonstigen Beitrag - von dem Abschluss und der Aufrechte r- haltung der Treuhandvereinbarung abhängig. Dies er Umstand begründet schon alleine die Schutzwürdigkeit des Vertr auens. Bei einer engeren Sicht müsste einem jeden Drittbegünstigten der Erlös aus der Verwertung des Treuguts oder ein Anteil an diesem versprochen sein, was eine zusätzliche Belastung für die Masse in der Insolvenz des Treugebers begründen k önnte . Die übr igen Gläub i- ger des Treugebers werden dadurch nicht rechtlos gestellt. Dem Verwalter kö n- nen mit Blick auf den Treuhandvertrag schuldrechtliche Gestaltungsmöglichke i- ten eröff net sein. F erner kann das Treugut durch einen insolvenzanfechtung s- rechtlichen Rückge währanspruch zur Masse zu ziehen sein. 44 - 24 - III. Da sich die angefochtene Entscheidung somit als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Bär Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01 .03.2010 - 313 O 432/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 8 U 40/11 - 45
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