ECLI:DE:BGH:2015:101215UIXZR272.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei spreche n den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darz u- stellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung. Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertrags verletzungen (hier: fe h lerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorz u- tragen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 272/14 - OLG Fra nkfurt am Main LG Frankfurt am Main ECLI:DE:BGH:2015:101215UIXZR272.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, d e n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp un d Dr. Schop p- meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betraute die D . GmbH auf der Grundlage eines Sped i- tionsvertrages mit der Verschiffung mehrerer Maschinen von den Vereinigten Staate n von Amerika nach Frankreich. Da die Maschinen bei der Überfahrt Schäden erlitten, nahm die durch den beklagten Rechtsanwalt vertretene Kl ä- gerin in einem Vorprozess die D . GmbH wegen der Verletzung spediti o- neller Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von 130.057,74 Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war streitig, ob eine Allgefa h- renversicherung ("All risk") oder lediglich eine Strandungsfalldeckung ("C - 1 - 3 - Klausel") vereinbart war. Der Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Obe r landesgerichts Frankfurt am Main, das sich mit der Frage der Ve r sich e- rungseindeckung nicht befasste, lediglich in Höhe von 14.287,36 e- ben. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, in dem Vorprozess nicht hinre i- chend geltend gemacht zu ha ben, dass die D . GmbH zum Abschluss e i- ner Allgefahrenversicherung verpflichtet gewesen sei, die den gesamten eing e- tretenen Schaden einbegriffen hätte. Die - einschließlich der Kosten des Au s- gangsverfahrens - auf Schadensersatzzahlung über 138.319 ,71 Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden . Mit der von dem Senat z u- g e lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurü ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe ausweislich der Klageschrift des Vorprozesses vorgetragen, dass der Abschluss einer All - R isk - Versicherung vereinbart gewesen sei, die D . GmbH jedoch abredewidrig eine Seetran s- portversicherung mit C - K lausel abgeschlossen habe. Die behauptete Vereinb a- rung, eine All - R isk - Versicherung abzusch ließen, habe der Beklagte außerdem 2 3 4 - 4 - unter Beweis gestellt. Dass eine All - Risk - Versicherung sämtliche Schäden a b- decke, ergebe sich schon aus ihrer Bezeichnung. Daher sei ein Anwaltsfehler des Beklagten hier nicht zu erkennen. Er könne allenfalls in dem unterlassenen Hinweis an das Berufungsgericht liegen, nachdem das Erstgericht auf die Frage der fehlerhaften Eindeckung nicht eingegangen sei. Ein solcher Hinweis sei erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Da die insoweit notwendigen Tatsachen vollständig vorgetragen worden seien, habe der Beklagte nich t zu verantworten, dass das Berufungsgericht diesem H inweis nicht nachgegangen sei ( " i ura novit curia " ). II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Ma n- danten klage weise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei spreche n- den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11, WM 2013, 1754 Rn. 8). a) Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächl i- chen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Ver hältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nu t- 5 6 7 - 5 - zen. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Ir r- tums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräft en dem Aufkommen von Irrt ü- mern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Dies entspricht auch dem in § 1 Abs. 3 BORA zum Ausdruck gekommenen Selbstverständnis der Anwal t- schaft ( BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8). b ) Im Zivilprozess obliegt die Beibringung des Tatsachenstoffs in erster Linie der Partei. Der für sie tätige Anwalt ist über den Tatsachenvortrag hinaus verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechts a uffassung richtig ist ( BGH , Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW - RR 1990 , 1241, 1242; vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213). Daher muss d er Rechtsanwalt alles - ein - schließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidu ng günstig beeinflussen kann ( BGH , Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte g e- stützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, dass alle in Betracht ko m- menden Gründe im Rahm en der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kon k- ret dargelegt werden ( BGH , Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413 ). Hat der Anwalt eine ihm übertragene Aufgabe nicht sachgerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwieri g- keiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsät z- lich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt durch eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßem Arbeiten hätte vermeiden mü s- sen ( BGH , Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1 998, 20 48, 2050 ; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15 ). Etwaige Versäu m- 8 - 6 - nisse des Gerichts schließen die Mi tverantwortung des Rechtsanwalts für eig e- nes Versehen grundsätzlich nicht aus ( BGH , Urteil vom 28. Juni 1990, aaO). Der Verpflichtung, " das Rechtsdickicht zu lichten " , ist der Rechtsanwalt folglich nicht wegen der dem Geri cht obliegenden Rechtsprüfung ( " iu ra novit curia " ) enthoben (Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der A n- waltshaftung, 4 . Aufl., § 2 Rn. 5 4 ). 2. Die angefochtene Entscheidung, die den Rechtsanwalt unter Berufung auf den Grundsatz " iura novit curia " von der gebotenen umfassenden Darl e- gung des Rechtsstandpunkts seiner Partei freistellt, wird diesen Maßstäben nicht gerecht. Vielmehr hat der Beklag te die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht missachtet , weil er in dem Vorprozess den aus der Interesse n- lage der von ihm vertretenen Partei streitentscheidenden Gesichtspunkt der Verwirklichung eines vereinbarungswidrigen, unzureichenden Versicherung s- schutzes nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Gegenstand des Recht s- streits gemacht hat . a) Der Beklagte hat in dem Ausgangsverfahren in erster Linie ausgeführt , die dortige Beklagte habe die Güter abredewidrig und zugleich gefahrerhöhend statt auf direktem Wege durch Umladungen in Zwischenhä fen sowie auf und nicht unte r Deck transportiert, so dass sie für die B eschädigungen der or d- nungsgemäß verpackten Ware verantwortlich sei . Daneben hat er in der Klag e- begründung e ine nicht näher konkretisierte vertragliche Verpflichtung der Pr o- zessgegner in zum Abschluss einer All - Risk - Versicherung anstelle der tatsäc h- lich eing egangenen Versicherung mit C - Klausel behauptet . In den weiteren ers t instanzlichen Schriftsätzen ist er auf diese Verpflichtung am Rande zurüc k- gekommen . Bei dieser Sachlage war die Klage auf zwei eigenständige Ve r- tragsverletzungen , einmal bei der Beförderun g und zum anderen bei der Vers i- 9 10 - 7 - cherung der verschiff ten Ware, gestützt. Deshalb war der Beklagte gehalten, zu beiden vertraglichen Ansprüchen substantiiert vorzutragen (vgl. BGH , Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413) . b) Der Verpf lichtung zu s chlüssigem Sachvortrag (vgl. Vill, aaO § 2 Rn. 218, 227 ) hinsichtlich des versäumten Abschlusses einer All - Risk - Versiche - rung hat der Beklagte indessen nicht genügt. aa) Der Beklagte durfte sich entgegen der Würdigung des Berufungsg e- richt s in dem Vorprozess nicht auf den erstinstanzlichen Vortrag beschränken, dass von der Gegenseite die vereinbarte All - Risk - Versicherung nicht abg e- schlossen worden sei. Da es sich bei dieser speziellen Versicherungsart nicht um einen - wie etwa Eigentum - je dermann geläufigen einfachen Rechtsbegriff handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 43 ) , bedurfte es der - tatsäch lich jedoch unterbliebenen - Erläuterung , dass eine solche Versicherung verschuldensunabhängig sämtliche bei der Beförd e- rung erlit tenen Beschädigungen ausgeglichen hätte. Darauf aufbauend war di e- ser eigenständige Vertragsanspruch durch die weitere Darlegung zu unterma u- ern , dass bei Ab schluss einer All - Risk - Versicherung der eingetretene Schaden unabhängig von einer Verursachung durch die Prozessgegnerin allein e wegen der Möglichkeit einer Inanspruch nahme des Versiche rers vermieden worden wäre. Deswegen äußerte sich aus der Warte der Klägerin die maßgebliche schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten de s Vorprozesses darin, dass diese den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geschaffen und dadurch den Re gress gegen d e n Versicher er vereitelt hatte. Diese aus der Int e- ressenlage der von ihm vertretenen Partei anspruchs tragenden rechtlichen Z u- sammenhänge h at der Beklagte pflichtwidrig nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 11 12 - 8 - 1866; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8) . Infolge der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten h at sich das Landgericht entspr e- chend der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich mit den Umständen des Schiffst ransports befasst , ohne die eigenständige Frage der Eindeckungspflicht überhaupt zu erörtern . bb ) Auch im Berufungsrechtszug hat es der Bekl agte versäumt, den für sich genommen die Klageforderung rechtfertigend en Gesichtspunkt der Ve r- pflichtung zum Abschluss einer All - Risk - Versicherung in der ge schuldet en We i- se durch geeigneten Sachvortrag zu verdeutlichen . Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das diesbezügliche erstinstanzl i- che Vor bringen bereits aufgrund der allgemeinen Bezugnahme durch die Ber u- fungsbegründung in Einklang mit den prozessualen Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung zum Gegenstan d des Berufungs rechtszugs wu r- de. Eine bloße Bezugnahme genügte jedenfalls nicht der vertraglich geschuld e- ten Sorgfalt , weil sich der erstinstanzliche Vortrag in der Behauptung der Ve r- pflichtung zum Abschluss einer All - Risk - Versicherung erschöpft , sich jedo ch nicht in schlüssiger Form zu den daraus abzuleitenden Erwägungen für die B e- gründetheit der Klage verhalten hatte. Nachdem das Erst gericht in seinen U r- teil sgründen die Eindeckungspflicht nicht einmal erwähnt hatte, musste es sich dem Beklagten - schon zu r Vermeidung einer in diesem Punkt eintretenden Rechtskraft - geradezu aufdrängen, im Interesse seines Mandanten diesen G e- sichtspunkt einschließlich der sich daraus für die Schadensersatzpflicht erg e- benden tatsächlichen und rechtlichen Schl ussfolg e rungen n unmehr dem Ber u- fungsgericht in aller Klarheit unmissverständlich zur Kenntnis zu bringen. Da der Beklagte dies nicht beachtete , hat das Berufungsgericht seine rechtliche und tatsächliche Prüfung - wie die Vorinstanz - auf die Gegebenheiten des Frachtverlaufs beschränkt. 13 - 9 - cc) D en Beklagten entlastet es nicht, falls die Gerichte des Vorprozesses den sich aus der Eindeckungspflicht ergebenden Rechtsfragen nicht das ge b o- tene Augenmerk gewidmet haben, obwohl der lückenhafte Sachvortrag mö g- l icherweise Anlass zur Ausübung der materiellen Prozessleitungspflicht (§ 139 Abs. 1 S atz 2 ZPO) in Form von Hinweisen gab. Eine etwaige fehlerhafte Handhabung beruht maßgeblich auf Fehlern, deren Auftreten der Beklagte durch sachgemäßen Vortrag hätte verhi ndern müssen (vgl. BGH , Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15 ) . III. Bei dieser Sachlage kann die angefochtene Entscheidung nicht best e- hen. Sie ist aufzuheben und de r Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen, um die erforderlichen weiteren Feststellungen , ob eine All - Risk - 14 15 - 10 - Versicherung tatsächlich vereinbart war und den Schaden abgedeckt hätte, zu treffen. Vill Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2013 - 2 - 05 O 322/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 U 85/13 -
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