BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 273/02 Verk374ndet am: 15. Mai 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Papiermaschinengewebe EP334 Art. 56; PatG 247 4 Ein nach Ma337gabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmalsgruppen aufge-splitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Pr374fung auf erfinderische T344tigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je f374r sich nahegelegt waren. Der Pr374fung der Rechts-frage, ob der Gegenstand der Erfindung am Priorit344tstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner L366sungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen. BGH, Urt. v. 15. Mai 2007 - X ZR 273/02 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 9. Juli 2002 ver-k374ndete sowie das der Beklagten am 27. November 2003 zuge-stellte Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-gerichts wie folgt abge344ndert: Die Klagen werden mit der Ma337gabe abgewiesen, dass in Patent-anspruch 1 des europ344ischen Patents 0 532 510 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Worte "An industrial fabric" durch die Worte "A papermaker's fabric" ersetzt werden und sich die Patentanspr374che 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf den so ge344nderten Patentanspruch 1 r374ckbeziehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die nunmehr als A. PGmbH firmiert, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 15. M344rz 1991 angemeldeten und mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 532 510 (Streitpatent), f374r das die Priorit344ten dreier Patentanmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und 14. Februar 1991 beansprucht sind. Das Streitpatent tr344gt die Bezeichnung "Papermakers fabric with flat machine direction yarns" und umfasst siebenund-drei337ig Patentanspr374che. Mit den Nichtigkeitsklagen hat die Kl344gerin die Pa-tentanspr374che 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 angegrif-fen. Diese Patentanspr374che lauten: 1 1. An industrial fabric comprising a system of CMD yarns and a system of flat monofilament MD yarns interwoven with said CMD yarns in a selected repeat pattern characterised in that: said MD yarns having paired upper and lower yarns stacked in vertical alignment; and the actual warp fill of at least said up-per MD yarns is in the range of 80% - 125%. 3. A fabric according to claim 1 wherein said upper MD yarns are interwoven with floats over a selected number of said CMD yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper MD yarn floats. 5. A fabric according to claim 3 wherein said lower MD yarns are interwoven with said CMD yarns in an inverted image of the repeat of said upper MD yarns whereby the bottom surface of the fabric is also predominated by floats of said MD yarns. - 4 - 10. A fabric according to claim 1 wherein the actual warp fill of said lower MD yarns is also in the range of 80% - 125%. 12. A fabric according to claim 1 wherein said fabric consists es-sentially of all monofilament yarns. 23. A papermaker's fabric comprising a single layer system of CMD yarns and a system of flat monofilament MD yarns inter-woven with said CMD yarns in a selected repeat pattern char-acterized in that: said MD yarns have paired upper and lower yarns stacked in vertical alignment; and the actual warp fill of at least said upper MD yarns is in the range of 80% - 125%. 24. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein said up-per MD yarns are interwoven with floats over a selected num-ber of said CMD yarns such that the upper surface of the fab-ric is predominated by said upper MD yarn floats. 26. A papermaker's fabric according to claim 24 wherein said lower MD yarns are interwoven with said CMD yarns in an in-verted image of the repeat of said upper MD yarns whereby the bottom surface of the fabric is also predominated by floats of said MD yarns. 34. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein the ac-tual warp fill of said lower MD yarns is also in the range of 80% - 125%. - 5 - 36. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns. Die Patentanspr374che 13 und 14 lauten: 2 13. A fabric according to claim 1 wherein said system of CMD yarns includes at least upper and lower layers of CMD yarns. 14. A fabric according to claim 13 wherein said upper MD yarns are interwoven with floats over a selected number of said up-per layer CMD yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper MD yarn floats. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Gegenst344nde der angegriffenen Patentanspr374che seien nicht patentf344hig. Hierzu hat sie sich auf die US-Patentschriften 4 290 209 (D1) und 4 621 663 (D3) sowie auf die Ver366ffentli-chung der europ344ischen Patentanmeldung 0 211 426 (D2) bezogen. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 das europ344ische Patent 0 532 510 im Umfang der Patentanspr374che 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat beantragt, 5 die Klagen abzuweisen. - 6 - Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Urteil vom 9. Juli 2001 (BPatGE 46, 127) im Umfang seiner Patentanspr374che 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 und mit dem der Beklagten am 27. November 2003 zugestellten Urteil im Umfang seiner Patentanspr374che 13 und 14 mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 6 7 Hiergegen richten sich die zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Berufungen der Beklagten, mit denen sie zun344chst die Ab344nderung der ange-fochtenen Urteile und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen begehrt hat. In der m374ndlichen Verhandlung hat die Beklagte Patentanspruch 1 nur noch mit der Ma337gabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 des europ344ischen Patents 0 532 510 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Worte "An industrial fabric" durch die Worte "A papermaker's fabric" ersetzt werden und sich die Patentanspr374che 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf den so ge344n-derten Patentanspruch 1 r374ckbeziehen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpa-tent in einer weiter beschr344nkten Fassung der Patentanspr374che 1 und 23, wo-bei sich die angegriffenen weiteren Patentanspr374che auf die Fassung des Hilfsantrags r374ckbeziehen sollen. Die Kl344gerin verteidigt die angefochtenen Urteile. 8 Der Senat hat ein Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr.-Ing. H. P. vom 6. M344rz 2006 eingeholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein Privat-gutachten von Prof. Dr. E. J. und Prof. J. M. vom 25. Oktober 2006 zu den Akten gereicht. 9 - 7 - Entscheidungsgr374nde: Die Beklagte hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl344rt, dass mit dem Hauptantrag der Berufung Patentanspruch 1 des Streitpatents nur noch in der Weise beschr344nkt verteidigt wird, dass "A papermaker222s fabric" (Papiermaschinengewebe) beansprucht ist. Mit dieser eindeutig und vorbe-haltslos erfolgten Erkl344rung hat sie ihre Berufungen teilweise zur374ckgenommen (247 516 Abs. 1 ZPO; vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00 - Tintenstands-detektor; Rogge in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., vor 247247 110 - 121 PatG Rdn. 8; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., vor 247 110 PatG Rdn. 6). Nur in diesem auf zul344ssige Weise noch verteidigten Umfang ist das Streitpatent Ge-genstand des Berufungsverfahrens. Insoweit haben die in zul344ssiger Weise eingelegten Rechtsmittel Erfolg. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Gegenst344nde nach den Patentanspr374chen 1 in seiner noch verteidigten Fassung und nach Patentanspruch 23 nicht patentf344hig w344ren, so dass die gel-tend gemachten Nichtigkeitsgr374nde nicht vorliegen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Art. 52, 54, 56 EP334). 10 I. 1. Das Streitpatent betrifft in den mit den Nichtigkeitsklagen angegrif-fenen und zuletzt noch beschr344nkt verteidigten Patentanspr374chen ein Papier-maschinengewebe (papermaker222s fabric) mit CMD-F344den (Cross-Machine-Direction-F344den, nachfolgend Schussf344den) und MD-F344den (Machine-Direc-tion-F344den, nachfolgend Kettf344den), das flache, monofile (einf344dige) F344den aufweist. Mit derartigen Geweben werden kontinuierliche Papierbahnen durch die Papiermaschine hindurchtransportiert, insbesondere durch deren Trock-nungstrommeln. Bei ihnen kommt es, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung in 334bereinstimmung mit den Parteien erl344utert hat, ma337geblich zum einen auf eine m366glichst glatte Oberfl344che in dem Bereich an, in dem die Papiermasse auf dem Gewebe aufliegt; nur so l344sst sich die ge- 11 - 8 - w374nschte glatte Oberfl344che des Papiers erzeugen. Zum anderen muss das Gewebe in einem der jeweiligen Maschine zur Papierherstellung angepassten Umfang dampfdurchl344ssig sein, um den Trocknungsvorgang gezielt beeinflus-sen zu k366nnen. Dazu gibt die Beschreibung des Streitpatents an, bei der Her-stellung von Papiermaschinengeweben spiele die Durchl344ssigkeit des Gewe-bes eine wichtige Rolle, weil die Gewebe dazu bestimmt seien, mit hohen Ge-schwindigkeiten in modernen Trocknungsanlagen umzulaufen, wobei es w374n-schenswert sei, Trocknungsgewebe mit einer relativ niedrigen Durchl344ssigkeit zu haben (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 36 bis 41). 12 Derartige Gewebe waren als solche an den Priorit344tstagen des Streitpa-tents bekannt. Die Beschreibung des Streitpatents verweist insoweit etwa auf die US-Patentschrift 4 438 788, aus der ein Gewebe mit drei Lagen von Schussf344den bekannt sei, die mit einem System von flachen, einf344digen Kettf344-den so verwebt seien, dass sowohl auf der oberen als auch auf der unteren Seite des Gewebes Schleifen zur Erzielung einer glatten Oberfl344che entst374n-den (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 28 bis 35), ferner auf die US-Patentschrift 4 290 209, die ein Gewebe offenbare, das aus flachen, einf344digen Kettf344den gewebt sei (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 23), wobei die Kettf344den nahe beieinander verwebt w374rden, um ein Gewebe mit verminderter Durchl344ssigkeit zu bilden (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 42 bis 45). An letzterem wird kritisiert, dass zus344tzliche Mittel wie Auff374llf344den n366tig seien, um die Durchl344ssigkeit des Gewebes zu vermindern, was zu vermeiden sei (Beschreibung Spalte 1, Zei-len 45 bis 52). Die Erfindung ist der Beschreibung zufolge darauf gerichtet, ein Papier-maschinengewebe anzugeben, dessen Durchl344ssigkeit gering ist, mit geweb-ten, flachen Kettf344den gesteuert wird, und insgesamt aus Monofilamenten unter Verzicht auf F374llf344den hergestellt ist und bei dem kein Teil der Festigkeit oder Stabilit344t geopfert wird (Beschreibung Spalte 4, Zeilen 14 bis 20). 13 - 9 - 2. Dies soll nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung durch ein Papiermaschinengewebe erreicht werden, das wie folgt ausgebildet ist: 14 1. Das Papiermaschinengewebe besteht aus einem System von Schussf344den (system of CMD yarns) und einem System von flachen, einf344digen Kettf344den (system of flat monofilament MD yarns), bei dem 2. die Schuss- und die Kettf344den in einem ausgew344hlten sich wie-derholenden Muster verwoben sind. 3. Die Kettf344den haben paarweise obere und untere F344den, die in vertikaler Ausrichtung geschichtet (gestapelt) sind (said MD yarns having paired upper an lower yarns stacked in vertical alignment). 4. Die tats344chliche Kettf374llung (actual warp file) wenigstens der oberen Kettf344den liegt im Bereich zwischen 80 und 125%. In der Beschreibung des Streitpatents wird darauf hingewiesen, dass wenigstens die oberen Kettf344den flache, monofile F344den sind, die dicht beiein-ander gewebt werden, um die Durchl344ssigkeit des Gewebes zu vermindern und um die in Maschinenrichtung weisende Ausrichtung aufeinander liegender Paa-re von Kettf344den festzulegen (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 24 bis 28; deut-sche 334bersetzung Seite 5, 3. Abs.). Das gestapelte, eng verwobene Kettf344den-system bietet Stabilit344t und macht ein relativ hohes Ma337verh344ltnis (Quer-schnittsbreite zu H366he) m366glich, das auch gr366337er als 3:1 sein kann (Beschrei-bung Spalte 3, Zeilen 33 bis 36). Wie die Schichtung der paarweise verwobe- 15 - 10 - nen Kettf344den erfolgen kann, wird in der Beschreibung anhand der nachste-hend wiedergegebenen Fig. 2 und 3a erl344utert. Danach bedeutet die paarweise vertikale Ausrichtung der Kettf344den nach Merkmal 3, dass beim Webvorgang zwei 374bereinander liegende Kettf344den Verwendung finden, die in dem fertigen Gewebe, wie die Abbildung zu den Be-zugszeichen 15, 17 und 19 sowie 14, 16 und 18 erkennen l344sst, in der Senk-rechten - gegebenenfalls getrennt durch die Schussf344den - 374bereinander lie-gen, indem die unteren MD-F344den (15, 17 und 19) jeweils direkt unter den obe-ren MD-F344den (14, 16 und 18) zu liegen kommen (in a vertically stacked realti-onship; Beschreibung Spalte 6, Zeilen 8 bis 11). 16 Wie die Er366rterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-st344ndigen ergeben hat, ist in dem Ausf374hrungsbeispiel der Erfindung nach Fig. 1 des Streitpatents ein Gewebe mit zwei 374bereinander angeordneten Schussf344den und einem nachfolgenden dritten Schussfaden dargestellt, bei dem die im Priorit344tszeitpunkt in der Webtechnik gel344ufige K366per-Bindung mit Unterkettverst344rkung verwendet worden ist. Bei dieser wird der Kettfaden nicht um jeden Schussfaden, sondern um zwei nebeneinander liegende Schussf344-den herumgef374hrt, wobei dies jeweils versetzt geschieht, so dass der erste Kettfaden etwa 374ber dem ersten und zweiten sowie unter dem dritten Schuss-faden, der zweite Kettfaden 374ber dem ersten, unter dem zweiten sowie 374ber dem dritten und vierten Schussfaden, der dritte Kettfaden unter dem ersten, - 11 - 374ber dem zweiten sowie 374ber dem dritten und vierten Schussfaden liegt. Auf diese Weise werden jeweils mehrere Schussf344den von den Kettf344den abge-deckt, wodurch die Oberfl344che des Gewebes glatter wird. Dem entspricht die Darstellung in den Schnitten der Fig. 2 und 3a, nach denen die vertikale Schichtung (vertically stacked relationship) der Kettf344den bei der Wahl einer K366perbindung bedeutet, dass die Kettf344den jedes Kettfadenpaares im Gewebe 374bereinander angeordnet so verwoben werden, dass sie den einen Schussfa-den oder die mehreren Schussf344den 374bereinander liegend (Fig. 2 und Fig. 3a) umgreifen. Eine solche Lage tritt, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, zwangsl344ufig ein, wenn mehrere 374bereinander angeordnete Kettf344den im Wege der K366per-Bindung miteinander verbunden werden. Um derartige Kettfa-denpaare nach Art des in den Fig. 6 bis 8 des Streitpatents dargestellten einla-gigen Gewebes zu verbinden, standen im Priorit344tszeitpunkt ebenfalls Web-techniken, wie die Atlasbindung, zur Verf374gung. Die Angabe, dass die tats344chliche Kettf374llung wenigstens der oberen Kettf344den im Bereich zwischen 80 und 125% liegen soll, wird in der Beschrei-bung mit einem Hinweis auf die US-Patentschrift 4 290 209 und die dort be-schriebene Webart erl344utert, bei der die tats344chliche Kettf374llung zwischen die-sen Werten schwanken kann und dennoch als hundertprozentige Kettf374llung behandelt wird (Beschreibung Spalte 6, Zeilen 32 bis 41; deutsche 334berset-zung Seite 11, 3. Abs.). Von dieser Art der Kettf374llung geht damit auch das Streitpatent aus. Als Vorteil einer solchen Gestaltung wird angegeben, das Ge-webe mit einer so gestapelten Kettf374llung (mit beim Weben 374bereinander an-geordneten Kettf344den) f374hre zu einer wesentlich h366heren F374llung als bei Ge-weben, die zwar den gleichen H366chstsatz von 125% aufwiesen, bei denen aber lediglich einzelne, nicht aufeinander gestapelte Kettf344den verwebt w374rden (Be-schreibung Spalte 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 6; deutsche 334bersetzung Sei-te 15, 4. Abs.). 17 - 12 - Ein bestimmtes Ma337 der Durchl344ssigkeit des fertigen Gewebes ist nicht Gegenstand der Lehre nach Patentanspruch 1. Das folgt auch daraus, dass die Durchl344ssigkeit des Gewebes nach dem Streitpatent durch die Anordnung der Kettf344den gesteuert werden soll, was nicht nur eine m366glichst geringe Durch-l344ssigkeit umfasst, sondern - je nach Einsatzzweck - auch eine gr366337ere als die m366gliche geringste Durchl344ssigkeit. Die Lehre des Streitpatents erm366glicht es daher infolge der Verwendung flacher Monofilamente und durch Auswahl einer geeigneten Bindungsart, etwa durch Verwendung einer mehrere Schussf344den 374bergreifenden K366per- oder Atlasbindung, einerseits eine glatte Oberfl344che des Gewebes zu erzeugen. Andererseits kann 374ber das Nebeneinanderliegen fla-cher Monofilamente auch dicht gewebt werden, so dass bei dem schnellen Lauf des Gewebes in einer modernen Papiermaschine vom Gewebe wenig Luft mit-genommen wird, was einem Flattern der Papierbahn entgegenwirkt. Ferner k366nnen 374ber das Verweben paarweise vertikal 374bereinander geschichteter Kett-f344den gezielte R344ume zum Durchtritt von Gasen, insbesondere Wasserdampf, vorgesehen werden, wodurch der Dampfdurchtritt durch das Gewebe gesteuert werden kann, etwa indem R344ume nach Art einer Labyrinthdichtung entstehen. Ferner kann durch die Verwendung paarweise geschichteter oder gestapelter flacher Kettf344den die Stabilit344t des Gewebes gest344rkt werden. Schlie337lich kann durch die Verwendung einer mehrere Schussf344den 374bergreifenden Bindung nur auf der Papierseite, nicht aber auch auf der Maschinenseite des Gewebes, er-reicht werden, dass das Gewebe auf der Maschinenseite elastisch bleibt und sich um die Trocknungstrommel legen kann, ohne auf der Maschinenseite ge-staucht zu werden. Mit Hilfe der patentgem344337en Lehre kann somit jedes Ge-webe erzeugt werden, das nach Ma337gabe des herzustellenden Papiers die je-weils f374r den vorgesehenen Einsatzzweck erforderliche Permeabilit344t aufweist. Erreicht wird dies durch ein Zusammenwirken der einzelnen Merkmale des Streitpatents nach Patentanspruch 1, die damit in einer Wechselwirkung mit-einander stehen, die ein gezieltes Ausrichten auf die gew374nschte Durchl344ssig- 18 - 13 - keit des Gewebes unter St344rkung seiner Stabilit344t bei glatter Oberfl344che des Gewebes auf der Papierseite erlaubt. II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EP334), da er, wie die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat und wovon die angefochtenen Urteile und auch die Parteien ausgehen, in der Ge-samtheit seiner Merkmale im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist. Er ist auch im 334brigen patentf344hig, da nicht festgestellt werden kann, dass er durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EP334). 19 20 1. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige zur 334berzeugung des Senats ausgef374hrt hat, werden Papiermaschinengewebe typischerweise in mittelst344n-digen Unternehmen hergestellt, die in der Regel keine Entwicklungsabteilungen unterhalten. Zwar sind solche Gewebe in der Regel teure Spezialprodukte, die in Papiermaschinen in der Regel mit 300 bis 400 Umdrehungen pro Minute um-laufen, daher einer hohen Belastung ausgesetzt sind und demzufolge entspre-chend belastbar ausgelegt sein m374ssen. Typischerweise sind mit der Entwick-lung derartiger Gewebe aber Weber und Webtechniker befasst, die eine Aus-bildung zum Meister durchlaufen haben und 374ber langj344hrige Berufserfahrung in der Herstellung von Papiermaschinengeweben und Filtergeweben verf374gen. Diese Fachleute kommen aus der Webtechnik, kennen die verschiedenen Bin-dungsarten von Geweben und verf374gen dar374ber hinaus 374ber spezielle Erfah-rungen mit Maschinen zum Weben von Papiermaschinen- und Filtergeweben, wobei es sich bei den hierf374r erforderlichen Maschinen um gegen374ber Webma-schinen zum Weben von Stoffen wesentlich komplexere Maschinen handelt. Vor allem auf Erfahrungen in der Webtechnik und im Umgang mit derartigen Maschinen und deren Ausbildung in der Praxis beruhen Weiterentwicklungen bei Papiermaschinengeweben. Auch akademisch ausgebildete Fachleute m374s-sen solche Erfahrungen vor der Befassung mit Weiterentwicklungen der hier fraglichen Art sammeln. F374r die Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit ist da- - 14 - her in erster Linie von diesen, nicht im Wege einer akademischen Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erworbenen F344higkeiten und Kenntnissen auszugehen. Die auf diesem Spezialgebiet t344tigen Fachleute sind, was der gerichtliche Sachverst344ndige auf Nachfrage n344her erl344utert hat, typi-scherweise nicht akademisch ausgebildet. 21 2. Zu den Kenntnissen und F344higkeiten, von deren Vorhandensein da-nach im Priorit344tszeitpunkt auszugehen ist, geh366rte die Erkenntnis, dass f374r die Papierherstellung mit hohen Geschwindigkeiten Trocknungsgewebe mit niedri-ger Durchl344ssigkeit erforderlich sind. 22 a) Einen Hinweis, wie ein solches Gewebe ausgebildet werden kann, gab die US-Patentschrift 4 290 209, die ein Mehrlagentrocknungsgewebe be-schreibt, bei dem in Laufrichtung des Gewebes flache Kettf344den mit Schussf344-den verwoben werden. Die Schrift offenbart, die einzelnen Kettf344den nebenein-ander so anzuordnen, dass sie horizontal versetzt liegen und an ihren vertika-len Ber374hrungsstellen aneinander liegen; bei dieser Anordnung entsteht ein vergleichsweise dichtes Gewebe mit reduzierter Durchl344ssigkeit f374r Gase. In-soweit weit die US-Patentschrift ausdr374cklich darauf hin, dass die Reduzierung des Abstandes zwischen den einen Schussfaden umgreifenden abgeflachten Kettf344den eine Verringerung der Zwischenr344ume im Gewebe an den Stellen, an denen die Kettf344den die Schussf344den umgreifen, und damit eine Reduktion der Durchl344ssigkeit des Gewebes bewirkt (US-Patentschrift 4 290 209, Spalte 9 Zeilen 31 bis 40; deutsche 334bersetzung Seite 16, Zeilen 7 bis 13; Fig. 4, 4A und 4B). Die Dichte des Gewebes wird hierbei allein durch den Abstand einla-giger Kettf344den erzeugt. Das Verweben von Kettfadenpaaren wird nicht er-w344hnt. 334ber Ma337nahmen zur Verbesserung der Festigkeit des Gewebes nach-zudenken, gab diese Schrift ebenfalls keinen Anlass. Falls bei der Verwendung der Lehre aus dieser Schrift Probleme bei der Festigkeit aufgetreten w344ren, h344tte das, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, - 15 - zudem allenfalls Anlass gegeben, die Materialeigenschaften des Gewebes und der zu seiner Erzeugung verwendeten Kett- und Schussf344den zu 374berpr374fen. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen k366nnten, von einem Ent-wickler mit der oben angegebenen Qualifikation w344re am Priorit344tstag des Streitpatents eine Webart mit oberen und unteren Kettf344den in Betracht gezo-gen worden, um auf diese Weise die Durchl344ssigkeit des Gewebes durch die Kettf344den innerhalb des Gewebes zu steuern, sind auch in den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht zutage getreten. Allein der Umstand, dass insoweit nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen von der Kenntnis der Webart mit Kettfadenpaaren auszugehen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, das schlie337e ohne weitere Anregungen und insbesondere ohne Kenntnis von der Lehre des Streitpatents den Schritt zur Verwendung einer sol-chen, an sich bekannten Webart zur Steuerung der Durchl344ssigkeit eines Pa-piermaschinengewebes ein. Eine Anregung, Kettf344den paarweise geschichtet zu verweben, um 374ber die Schichtung der Kettf344den die R344ume im Gewebe so zu bemessen, dass eine bestimmte Durchl344ssigkeit des Gewebes erreicht wird, l344sst sich der US-Patentschrift 4 290 209 auch vor diesem Hintergrund nicht entnehmen. 23 b) Eine weitergehende Information findet sich auch nicht in der US-Patentschrift 4 621 663. Diese zeigt ein Papiermaschinengewebe, das papier-seitig mit einer Bespannung versehen ist, um die f374r die Papierherstellung ge-w374nschte glatte Oberfl344che zu erzeugen. Die Bespannung kann aus jedem be-liebigen Material sein. Es wird als vorteilhaft bezeichnet, die Breite der L344ngs-streifen der Bespannung so zu w344hlen, dass sie ebenso breit sind wie die Ge-samtdicke zweier nebeneinander liegender Kettf344den einschlie337lich deren Zwi-schenraums (US-Patentschrift 4 621 663, Spalte 2 Zeilen 35 bis 40; deutsche 334bersetzung Seite 2, letzter Abs.). Ein Hinweis auf die Verwendung vertikal ge-schichteter Kettfadenpaare zur Steuerung der Durchl344ssigkeit des Gewebes 24 - 16 - ergibt sich aus dieser Schrift jedoch ebenso wenig wie aus der britischen Pa-tentschrift 17 620. c) Die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 0 211 426 betrifft ein Papiermaschinengewebe, das bestimmungsgem344337 eine hohe Durchl344ssigkeit f374r Gase, zu denen bei der Papierherstellung insbesondere Wasserdampf z344hlt, besitzen soll. Zu diesem Zweck schl344gt die Schrift ein Ge-webe mit gro337en 326ffnungen vor. Um das damit verbundene Stabilit344tsproblem zu l366sen, sollen vertikal zueinander ausgerichtete Kettf344den, bei denen es sich auch um flache F344den handeln kann (Beschreibung Spalte 5, Zeilen 24 bis 29) mit stabilisierenden Schussf344den (Spalte 4, Zeilen 5 bis 10) in der Weise ver-woben werden, dass das Kettfadenpaar die Schussf344den teils 374ber- und teils untergreift, so dass der Schussfaden durch das vertikal fluchtend angeordnete Kettfadenpaar hindurchgef374hrt ist, teils aber auch auf einer Seite eines Schuss-fadens 374bereinander zu liegen kommt (Beschreibung Spalte 3, Zeile 52 bis Spalte 4, Zeile 4). 25 Die Schrift best344tigt die Annahme des gerichtlichen Sachverst344ndigen, dass die Webart mit Kettfadenpaaren als solche am Priorit344tstag des Streitpa-tents bekannt war. Die Durchl344ssigkeit des Gewebes wird dieser Schrift zufolge jedoch mittels der Gr366337e der im Gewebe vorgesehenen offenen Fl344chen be-stimmt. Die Gr366337e dieser Fl344chen ergibt sich aus dem Abstand der nebenein-ander verwobenen Kettfadenpaare voneinander sowie aus dem Abstand zwi-schen den Schussf344den. Die Schrift weist zwar darauf hin, dass die mit Ab-stand voneinander verwobenen Kettf344den paarweise vertikal fluchtend ange-ordnet sind, jedoch so, dass die effektive Dichte der lastaufnehmenden Kettf344-den verdoppelt ist, ohne dass sich dadurch eine Verringerung der offenen Fl344-che des Siebes ergibt. Die vertikale Fluchtung der Kettf344den im fertigen Gewe-be kann durch Verkleben oder Beschichten gesichert werden (Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 0 211 426, Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 2, 26 - 17 - Zeile 2). Dies gab keinen Hinweis darauf, mit Hilfe vertikal fluchtender paarwei-se angeordneter Kettf344den beim Webvorgang eine dem jeweiligen Zweck ent-sprechende Anpassung der Durchl344ssigkeit erreichen zu k366nnen. d) Es kann dahinstehen, ob eine Kombination der US-Patentschrift 4 290 209 mit der europ344ischen Patentanmeldung 0 211 426 zu dem Gegens-tand des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung h344tte f374hren k366nnen; zu einer solchen Kombination bestand im Priorit344tszeitpunkt ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents kein Anlass. Beide Schriften verfolgen ein gegens344tzliches Ziel; ihre Kombination war schon deshalb f374r den Fachmann eher fernliegend. W344hrend die US-Patentschrift ein dichtes Gewebe f374r die Pa-pierherstellung anstrebt, will die europ344ische Patentanmeldung das Problem der geringeren Stabilit344t bei einer durch Erweiterung der Abst344nde im Gewebe vergr366337erten Durchl344ssigkeit l366sen. Auf die besondere Webtechnik dieser zwei-ten L366sung zur Verbesserung des aus der US-Patentschrift bekannten Gewe-bes zur374ckzugreifen, bestand kein technischer Grund, weil sich Stabilit344tsprob-leme insoweit nicht stellten, sondern in erster Linie die glatte Oberfl344che des Gewebes f374r eine Verbesserung bei der Papierherstellung im Raum stand, mit der sich die europ344ische Patentanmeldung nicht befasst. Ebenso wenig boten beide Schriften f374r eine Steuerung der Durchl344ssigkeit durch den Webvorgang und hierbei die Verwendung eines vertikal angeordneten, den Schussfaden un-terschiedlich umgreifenden Kettfadenpaares eine Anregung; die Kombination der in ihnen geschilderten Webtechniken zur Erreichung dieses Ziels konnten sie daher auch deshalb ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents nicht nahe-legen. Wie im Fall der US-Patentschrift 4 290 209 wird die Durchl344ssigkeit des Gewebes auch nach der europ344ischen Patentanmeldung 0 211 426 durch den Abstand zwischen den nebeneinander angeordneten Kettf344den und damit durch die Gr366337e des Zwischenraums zwischen Schuss- und Kettf344den be-stimmt, nicht jedoch durch eine Webart, bei der sich diese Lage nicht notwen- 27 - 18 - dig in einer horizontalen Ebene einstellt, sondern in der Regel erst aus der ver-tikalen Schichtung der nebeneinander verwobenen Kettf344den ergibt. e) Soweit das Bundespatentgericht seine gegenteilige Wertung mit der Erw344gung begr374ndet hat, die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patenanmel-dung 0 211 426 offenbare in Spalte 1, Zeilen 31 bis 35, dass mit der von ihr vorgeschlagenen Verwendung von Kettfadenpaaren eine hohe L344ngsstabilit344t erzielt werde, was identisch sei mit der Merkmalsgruppe 3 des Streitpatents, durch welche die "Teilaufgabe" ausreichender Festigkeit und Stabilit344t gel366st werde; die US-Patentschrift 4 290 209 offenbare, dass mit der dort beschriebe-nen Webweise ein Flattern der Papierbahn auf dem Gewebe bei geringer Durchl344ssigkeit des Gewebes erreicht werde, wodurch die "Restaufgabe" der Merkmalsgruppe 4 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gel366st werde, be-ruht diese Wertung auf einer isolierten Betrachtung einzelner Merkmale, die au337er Acht l344sst, dass mit der Gesamtkombination s344mtlicher Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 das Verweben von Kettfadenpaaren zu einer vertikal ausgerichteten Schichtung in dem aus Kett- und Schussf344den hergestellten Gewebe nicht nur die Stabilit344t des Gewebes hinreichend bemes-sen und verbessert, sondern auch die Durchl344ssigkeit des Gewebes gezielt eingerichtet wird. Ein nach Ma337gabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmals-gruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Pr374fung auf erfinderische T344tigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je f374r sich nahegelegt waren. Der Pr374-fung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Priorit344tstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner L366sungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen (BGHZ 147, 137, 141 - Trigo-nellin m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, aaO, 247 4 PatG Rdn. 58, 59; Asendorf/ Schmidt in Benkard, aaO, 247 4 PatG Rdn. 26; zur Gefahr des "Zerhackens" der 28 - 19 - Erfindung durch Merkmalsgliederungen vgl. Meier-Beck, GRUR 2001, 967 f.). Bei der Pr374fung auf erfinderische T344tigkeit d374rfen wie bei der Auslegung des Patentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen auch dann nicht isoliert mit dem Stand der Technik verglichen werden, wenn sich der Gegen-stand der Erfindung in einzelne "Teilaufgaben" aufspalten l344sst. Deshalb ist auch in einem solchen Fall der gesamte Inhalt der unter Schutz gestellten Leh-re in den Blick zu nehmen. 29 Patentanspruch 1 hat demzufolge in der zuletzt verteidigten Fassung mit den auf ihn r374ckbezogenen angegriffenen Unteranspr374chen Bestand. 30 III. Patentanspruch 23 betrifft ein Gewebe, das mit nur einer Lage von Schussf344den mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-digten Fassung gewebt ist. Da Patentanspruch 1 nicht auf ein Gewebe mit mehreren Lagen Schussf344den beschr344nkt ist, sondern auch ein Gewebe mit ei-ner Lage von Schussf344den umfasst, ist der Gegenstand nach Patentan-spruch 23 im Gegenstand nach Patentanspruch 1 enthalten. Deshalb kann auf die Ausf374hrungen zur Patentf344higkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 verwiesen werden. Mit Patentanspruch 1 hat daher auch Patentanspruch 23 mit den angegriffenen und auf ihn r374ckbezogenen Patentanspr374chen Bestand. - 20 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247 91 ZPO. Soweit die Beklagte Patentanspruch 1 zuletzt nur noch beschr344nkt vertei-digt und damit ihre Berufung teilweise zur374ckgenommen hat (247 516 ZPO), f344llt die Beschr344nkung des Anspruchs auf Papiermaschinengewebe wertm344337ig nicht ins Gewicht, so dass eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der Rechtsmittelkosten (247 516 Abs. 3 ZPO) nicht veranlasst ist. 31 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2002 - 1 Ni 18/01 (EU) -
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