BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 273/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich ter Dr. Pape a m 16. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert de s Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EG ZPO unzulä s- sig . Das Berufungsgericht hat den Wert für die Berufung der Kläger, auf die hin die Beklagten verurteil Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung hat ergeben, dass der Wert der Verurteilung, welche die Beklagten angreifen Die Kläger haben in ihrer Berufungsschrift angegeben, die zusätzliche Steuerbelastung werde etwa 25.000 . Weil es sich nicht um eine Zahlungs - , sondern um eine Feststellungsklage handelt, ist von diesem Betrag eine Pauschale von 20 v.H. 1 - 3 - abzuzieh Zinsen und Kosten bleiben nach § 4 ZPO außer Betracht. Die Beklagten beanstanden, dass das Berufungsgericht seine Wertfes t- setzung nicht begründet habe . Zuvor, nämlich mit Verfügung des Vors itzenden vom 28. Oktober 2013 , sei der Streitwert vorläufig auf "bis " festgesetzt worden. Die vagen Angaben der Kläger zur Höhe der befürchteten steuerlichen Mehrbelastung dürften den Beklagten nicht den Zugang zur Revisionsinstanz versperren. Ric nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung ist jedoch der von den Kl ägern mitgeteilte Betrag. Davon abw eichenden Vortrag, der eine höhere Festsetzung ermöglichen würde, haben die Beklagten in den Tatsacheninstan - 2 - 4 - zen nicht gehalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6 mwN); jedenfalls weist die Beschwerde keinen solchen Vo rtrag nach. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.05.2013 - 3 O 430/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I - 23 U 93/13 -
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