BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 273/99Verkündet am: 30. Oktober 2002Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 1999 auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht die Räumung und Herausgabe gewerblicher Mieträu-me geltend. Er vermietete im Jahre 1994 dem Beklagten mit schriftlichem Ver-trag eine Doppelgarage zum Betrieb einer Schilderherstellung. § 2 Abs. 4 desMietvertrages lautet:"Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.1994 und endet am 28.02.1999.Der Mieter kann aber einmal die Verlängerung des Mietverhältnisses um5 Jahre über den vereinbarten Beendigungstermin hinaus verlangen, - 3 -wenn er das Optionsrecht bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der ver-einbarten Mietzeit ausübt. ..."Der Beklagte sandte an den Kläger unter dem Datum vom 3. März 1998folgendes Faxschreiben:"Sehr geehrter Herr K. ,wie schon im Dez. 97 mit Ihnen besprochen, möchte ich der Ordnunghalber nochmals schriftlich bestätigen, daß ich für das oben genannteObjekt von meinem vertraglichen Optionsrecht Gebrauch mache.Der Mietvertrag endet somit zunächst zum 28.02.2004."Der Beklagte, der die Garage untervermietet hatte, verweigerte die Räu-mung zum 28. Februar 1999 mit der Begründung, sein GeneralbevollmächtigterS. A. habe bereits mit Schreiben vom 10. Februar 1998 das Options-recht gegenüber dem Kläger ausgeübt. Bei zwei Treffen am 18. Februar und4. März 1998 habe er gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers, A.S. , mündlich wiederholt, daß er auf der Ausübung des Optionsrechts be-stehe.Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe derDoppelgarage verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat angenom-men hat. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Räumungsanspruch seibegründet, weil der Mietvertrag am 28. Februar 1999 abgelaufen sei. Dem Be-klagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß er sein Optionsrecht rechtzeitigausgeübt habe. Er habe den Zugang des Schreibens seines BevollmächtigtenS. A. vom 10. Februar 1998 nicht bewiesen. Das Postausgangsbuchsei kein tauglicher Beweis für den Zugang. Einen Zeugen für den rechtzeitigenZugang des Schreibens habe er nicht benannt. Aus der Aussage des ZeugenA. ergebe sich nicht, daß der Beklagte tatsächlich gegenüber dem Klägersein Optionsrecht ausgeübt habe. Der Zeuge habe nicht bekundet, daß er vonder Ausübung des Optionsrechts seitens des Beklagten etwas wisse bzw. mit-bekommen habe. Der in zweiter Instanz vernommene Zeuge M. habe nichtausgesagt, der Beklagte habe sein Optionsrecht rechtzeitig, also vor dem28. Februar 1998, ausgeübt. Soweit der Zeuge bekundet habe, Anfang 1998habe ihm Herr S. gesagt, daß der Beklagte seine Option ausgeübt habe, ste-he dem die glaubhafte Aussage des Zeugen S. entgegen. Dieser habe erklärt,er habe mit dem Zeugen M. zwar mehrfach gesprochen, zu ihm aber nichtgesagt, daß der Beklagte vor dem 28. Februar 1998 sein Optionsrecht ausge-übt habe. Der Zeuge S. habe seiner Aussage zufolge bis zum Schriftverkehrzwischen den Parteien im März 1998 den Inhalt des Mietvertrages nicht ge-kannt und diesen auch nicht ausgehandelt. Die Aussage des Zeugen S. seiüberzeugend, denn unstreitig sei der Zeuge nicht mit dem Abschluß und derAbwicklung des Mietvertrages befaßt gewesen. - 5 -2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.a) Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe entschei-dungserhebliche Beweisangebote nicht erkannt und deshalb bei seiner Be-weiswürdigung Teile des landgerichtlichen Beweisergebnisses unberücksichtigtgelassen. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des ge-samten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahmenach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung fürwahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlichSache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß§ 561 ZPO a.F. gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich derTatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff undden Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzthat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nichtgegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Senatsurteil vom11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; Urteil vom14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Gegen diese Grund-sätze hat das Berufungsgericht verstoßen.Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte habe keinenZeugenbeweis für den Zugang des Schreibens vom 10. Februar 1998 angebo-ten. Der Beklagte hat aber in erster und zweiter Instanz vorgetragen, der Klägerhabe nach dem 12. Februar 1998 geäußert, er erkenne die Optionsausübungdurch den Zeugen A. nicht an. Der Beklagte hat dafür Herrn A. alsZeugen benannt. Dieses Beweisangebot bezog sich denkgesetzlich auch aufden Zugang des Schreibens, da die behauptete Äußerung des Klägers voraus-setzt, daß er die Erklärung kannte. Kenntnis konnte er aber nur dadurch erlangthaben, daß ihm das Schreiben zugegangen war. Bei seiner Vernehmung vor - 6 -dem Landgericht hatte der Zeuge A. die Beweisbehauptung des Beklagtenbestätigt; das Landgericht hat dem Zeugen allerdings nicht geglaubt. Das Be-rufungsgericht hat die protokollierte Aussage des in erster Instanz vernomme-nen Zeugen A. nicht gewürdigt, weil es nicht gesehen hat, daß diese Aus-sage bedeuten kann, der Kläger habe das Schreiben vom 10. Februar 1998erhalten.b) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe über-haupt nicht bekundet, daß er von der Ausübung des Optionsrechts etwas wissebzw. mitbekommen habe, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einemVerfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat, indem es die Aussage des vomLandgericht vernommenen Zeugen A. anders als das Landgericht gewür-digt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu wiederholen, gegen §§ 398Abs. 1, 523 ZPO a.F. verstoßen.aa) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, obes einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmenwill. Das Ermessen unterliegt aber Einschränkungen. Nach ständiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 3. Februar 2001 - XI ZR223/00 - NJW-RR 2001, 1430, 1431 m.w.N.) ist die erneute Vernehmung einesZeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussageanders verstehen oder werten oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilen willals die V) So ist es hier. Das Berufungsgericht hat die Aussage des ZeugenA. dahin gewürdigt, der Zeuge habe nicht bekundet, daß er von der Aus-übung des Optionsrechts seitens des Beklagten etwas wisse bzw. etwas mitbe-kommen habe. Das Landgericht hatte demgegenüber der Aussage unter ande-rem entnommen, daß der Zeuge die Ausübung des Optionsrechts durch das - 7 -Schreiben vom 10. Februar 1998 bestätigt habe. Angesichts dieser vom Ver-ständnis des Landgerichts abweichenden Würdigung der Aussage des Zeugenhätte das Oberlandesgericht den Zeugen erneut vernehmen müssen. Es istnicht auszuschließen, daß es hierbei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.c) Mit Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habeunter Verstoß gegen Verfahrensrecht den Zeugen S. für glaubwürdiger er-achtet als den Zeugen M. . Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts istinsoweit fehlerhaft, weil es streitige Tatsachen als unstreitig zugrunde gelegt hatund entscheidungserheblichen Sachvortrag samt Beweisangebot des Beklagtenübergangen hat. Der Zeuge M. hat ausgesagt, Anfang 1998 habe ihm derZeuge S. gesagt, daß der Beklagte seine Option ausgeübt habe. Der ZeugeS. hat eine solche Äußerung in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hatdem Zeugen M. mit der Begründung nicht geglaubt, der Zeuge S. sei inseiner Aussage, er habe bis zum Schriftverkehr zwischen den Parteien im März1998 keine Kenntnis vom Inhalt des Mietvertrages gehabt, da er ihn nicht aus-gehandelt und verfaßt habe, glaubwürdiger. Denn der Zeuge S. sei unstreitignicht mit dem Abschluß und der Abwicklung von Mietverträgen befaßt gewesen.Damit hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehler-haft Umstände als unstreitig zugrunde gelegt, die in Wirklichkeit streitig waren.Der Beklagte hatte nämlich vorgetragen, der Zeuge S. sei maßgeblich an derAushandlung des Mietvertrages beteiligt gewesen, und für diesen Vortrag HerrnA. als Zeugen angeboten. Wenn das Berufungsgericht daher der Frage der(Nicht-)Beteiligung des Zeugen S. an der Aushandlung - 8 -des Mietvertrages maßgebliche Bedeutung für die Bewertung der Glaubwürdig-keit des Zeugen beimessen wollte, hätte es diesem Beweisangebot nachgehenmüssen.3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. DerRechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die-ses nach ergänzender Beweisaufnahme die Beweise erneut würdigt.HahneSprickWeber-MoneckeFuchsAhlt
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