BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 274/02 vom3. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 3. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 3. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerzurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 996.006,81 Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegen nicht vor.Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Sache keine grund-sätzliche Bedeutung. Wie sie selbst vorbringen, ist bereits geklärt, daß - 3 -für eine finanzierende Bank ausnahmsweise unter anderem dann eineAufklärungspflicht zu bejahen sein kann, wenn sie in bezug auf spezielleRisiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kundennicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprungauch erkennen kann (Senat, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99,WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Ob hier ein solcher Wissensvorsprungder Beklagten gegeben war oder ob sie - wovon das Berufungsgerichtausgegangen ist - keine konkrete Kenntnis von der Verwendung der vonden Klägern aufgenommenen Darlehen hatte, ist eine Frage der Beweis-würdigung im Einzelfall und als solche nicht von grundsätzlicher Bedeu-tung.Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderteine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Eine entscheidungser-hebliche Divergenz zum Senatsurteil vom 16. Januar 1996 (BGHZ 131,385, 391) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgerichtdavon ausgegangen ist, daß eine von den beiden Vermögensberaternder Kläger geschaffene Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurech-nen ist. - 4 -Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigtsich zugleich der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung derZwangsvollstreckung.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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