BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 274/02 vom28. Oktober 2003in der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beckbeschlossen:Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen SachverständigenProf. Dr. W. R. wird zurückgewiesen.Gründe: Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wennvom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründevorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel anseiner Unparteilichkeit zu wecken. Dies kann insbesondere dann in Betrachtkommen, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer Parteisteht (Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 04.12.2001- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 m. Hinweisen auf die st. Rspr. d. Sen.). Da-gegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht rechtfertigend angese-hen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht - 3 -beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v.11.07.1995 - X ZR 99/93), oder wenn der gerichtliche Sachverständige fürSchutzrechte eines Konkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlägigenGebiet als Erfinder benannt war (Sen.Beschl. v. 04.12.2001 - X ZR 199/00,GRUR 2002, 369).Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, der Sachverständige seineben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer auch gewerblich tätig; er sei alleini-ger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ... herstelle und vertreibe. Im Internet bezeichne diese GmbH als ihrVertriebsunternehmen in J. die O. S. Inc. in T. . Diese wiederumbezeichne auf ihrer Internetseite die S. Corp. als einen ihrer Hauptkunden.Die Beklagte sei auf dem hier streitigen Gebiet Sachwalterin der Rechte derS. Corp., dies ergebe sich aus einem Vertrag zwischen den Prozeßparteien.Das Näheverhältnis zwischen dem Unternehmen des Sachverständigen, derS. Corp. und der Beklagten werde zudem auch dadurch belegt, daß aufVeranlassung der Klägerin die Beklagte sowie die S. Corp. und ein weiteres... Unternehmen wegen einer gemeinschaftlichen kartellrechtswidri-gen Lizenzierungspraxis in T. zu hohen Strafen verurteilt worden seien.Der Sachverständige hat bestätigt, daß er Geschäftsführer der B. GmbH ist, welche ... produziere. Es treffe fer-ner zu, daß die B. GmbH ihre Produkte in J. durch zwei Unternehmenvertreiben lasse, von denen eines die O. S. Inc. sei. Einen Vertraghierüber gebe es nicht, die B. GmbH halte keine Anteile an der O. - 4 -S. Inc., noch sei dies umgekehrt der Fall. Es sei mithin schon nicht richtig,daß die O. S. Inc. als Vertriebsorganisation der B. GmbH tätigsei. Es möge zutreffen, daß S. ein Hauptkunde der O. S. Inc. sei,daraus folge aber nicht seine Parteilichkeit, zumal nach seiner Kenntnis bisherkein Produkt der B. GmbH mit oder ohne Einschaltung der O. S. Inc. an S. verkauft worden sei. Insgesamt hält sich der Sachverständigenicht für befangen.Unter diesen Umständen, deren Darstellung durch den Sachverständi-gen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, erscheint auch aus der Sicht einervernünftigen Partei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverständigemöglicherweise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich ge-genübersteht. Dazu genügt nicht allein schon der Umstand, daß der Sachver-ständige selbst auf dem Gebiet der ... gewerblich tätig ist. DerSachverständige tritt nicht als Mitbewerber von Produkten auf, die in diesemVerfahren eine Rolle spielen. Ein darüber hinausgehendes Interesse desSachverständigen, für die ein oder andere Seite Partei zu ergreifen, ist nichterkennbar. Die Beziehungen zur S. Corp. sind nicht eng, sondern sollen nurdarinbestehen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmens ist, das auch Produktedes Sachverständigen in J. vermarktet. Das allein begründet aber nochnicht die Befangenheit des Sachverständigen; daß er allein aus dieser Interes-senlage geneigt sein könnte, zugunsten der Beklagten parteiisch zu sein, istnicht ersichtlich. Aus den C. Agreement, das die Klägerin weiteranführt, ist eine solche Befürchtung ebenfalls nicht herzuleiten. Dieser Vertragist zwischen den Prozeßparteien geschlossen worden; aus ihm ergibt sich, daß - 5 -die Beklagte berechtigt ist, die in den Anlagen zum Vertrag bezeichneten Pa-tente auch insoweit zu lizenzieren, als diese unter anderem von S. gehaltenoder kontrolliert werden. Selbst wenn dies für ein "Näheverhältnis" zwischender Beklagten und der S. Corp. spricht, so spricht allein dieser Umstandnicht zugleich auch dafür, daß der Sachverständige sozusagen im Lager derBeklagten steht und zu befürchten ist, daß er zu ihren Gunsten voreingenom-men ist. Dies würde nämlich voraussetzen, daß er seinerseits ein enges Ver-hältnis zu der S. Corp. hätte. Wie bereits dargelegt, läßt sich dies aber nichtallein dem Umstand entnehmen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmensist, das auch Produkte des Sachverständigen in J. vermarktet.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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