BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 274/03 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 durch das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Be-schwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils und damit nach seinem Interesse an der verlangten Auskunft. Dieses ist unter Berücksichtigung des Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunfts-klage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen. Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs feh-len auch in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf ent-standene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah- - 3 - ren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem In-formationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten läßt sich keine Beschwer von über 20.000 herleiten. Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf ins-gesamt 2.000 (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Schätzung). Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 . Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
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