BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 274/03 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 200 festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen des Beklagten durfte in erster Instanz nach 247 296a ZPO, in zweiter Instanz nach 247 531 Abs. 2, 247 529 Abs. 2 ZPO mangels Verfahrensr374ge der Berufungsbegr374ndung nicht ber374cksichtigt werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Pr374fung war damit nach 247 529 Abs. 1 ZPO ausschlie337lich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster Instanz. 1 - 3 - Auf der genannten Nachpr374fungsgrundlage hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es im Grunds344tzlichen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2000 (VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht aus-dr374cklich formuliert. Seine Subsumtion gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO l344sst auch kein von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichendes Ver-st344ndnis erkennen. 2 Nachdem die Kl344ger rechtzeitig vor der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz eine Mithaft374bernahme des Beklagten f374r das Darlehen des Schuldners bei R. W. bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 unter III.), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tats344chlicher Hin-sicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung und ihr nach den 247247 133, 157 BGB ma337gebender Inhalt ein-schlie337lich der H366he des Darlehensbetrages und des Beginns und der H366he der Zinspflicht rechtlich pr374fen lie337 (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02, BGHR ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Oblie-genheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden. 3 Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang der Teilanfechtung (58.798,59 200 abz374glich 12.914,36 200). 4 - 4 - Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Be-klagten nach 247 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gew344hrt werden. 5 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2003 - 15 O 547/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 U 416/03 -
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