BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 274/05 Verk374ndet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt von der beklagten Bausparkasse Schadenser-satz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-wohnung. Der damals 26 Jahre alte Kl344ger wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-gentumswohnung in W. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageob-jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Gespr344che h344ndigte der Vermittler dem Kl344ger u.a. eine Beispielrechnung aus, in welcher f374r die Jahre 1998 und 1999 jeweils monatliche Mieteinnahmen von insgesamt 475,86 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der Gespr344-che unterschrieb der Kl344ger am 27. M344rz 1998 einen Immobilienvermitt-lungsvertrag, einen Darlehensvermittlungsvertrag, einen Besuchsbericht und eine Vereinbarung 374ber Mietenverwaltung, mit der er der f374r die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der zur H. Firmengruppe geh366renden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde, beitrat. Sein notarielles Kaufangebot gab der Kl344ger am 5. Juni 1998 ab, nachdem er am Tag zuvor zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.112 DM zuz374glich Nebenkosten einen Darlehensvertrag unterschrie-ben hatte. Danach wurde der Kauf 374ber ein tilgungsfreies Vorausdarle-hen bei der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) in H366he von 175.000 DM sowie 374ber zwei Bausparvertr344ge bei der Beklagten 374ber 88.000 DM und 87.000 DM finanziert. Im Zusammen- 2 - 4 - hang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 1998 zur Sicherung sowohl des valutierten Vorausdarlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bau-spardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in H366he des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Der Kl344ger 374bernahm die pers366nliche Haftung f374r die Grundschuldsumme und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein pers366nliches Verm366gen. Im Jahr 2003 widerrief er seine auf den Abschluss der Finanzierungsvertr344ge ge-richteten Willenserkl344rungen unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufsge-setz. Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz. Er verlangt Zahlung von 24.483,92 200 als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen abz374glich der gutgebrachten Mietertr344ge sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L-Bank abgeschlossenen Darle-hensvertrag Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswohnung so-wie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Sch344den. Hilfsweise verlangt er R374ckerstattung der in der Zeit vom Vertragsschluss bis Anfang 2002 gezahlten Zinsen in H366he von 17.634,17 200 aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. 3 Seine Anspr374che st374tzt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufkl344rungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Kl344ger von dem Vermittler arglistig get344uscht worden sei. Insbeson-dere seien ihm verdeckte Innenprovisionen verschwiegen und vors344tzlich fiktiv 374berh366hte Mietpoolaussch374ttungen angegeben worden, bei denen die Kosten f374r Reparatur- und Modernisierungsma337nahmen nicht einkal- 4 - 5 - kuliert gewesen seien. R374ckabwicklung der Vertr344ge k366nne er ferner ver-langen, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht 374ber die Nachteile der gew344hlten Finanzierungskonstruktion aufgekl344rt habe und er die Vertr344-ge bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung nicht abgeschlossen h344tte. Zumin-dest schulde die Beklagte ihm insoweit Ersatz der Mehraufwendungen, die sich auf 31.316,68 200 beliefen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus einem Beratungs-verschulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein Beratungsver-trag geschlossen worden sei. Dem Kl344ger st374nden auch keine Anspr374che aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden der Beklagten zu. 334ber die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion, f374r deren Nachteiligkeit sich gerade im Fall des Kl344gers keine hinreichenden Anhaltspunkte er- 8 - 6 - g344ben, habe die Beklagte nicht aufkl344ren m374ssen. Wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen habe die Beklagte schon deshalb keine Aufkl344rungspflicht getroffen, weil der Kaufpreis nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers nicht sittenwidrig 374berh366ht gewesen sei. Die Beklag-te habe sich auch weder in einem zur Aufkl344rung verpflichtenden Inte-ressenkonflikt befunden noch habe sie in nach au337en erkennbarer Weise ihre Kreditgeberrolle 374berschritten. Durch die im Darlehensvertrag vor-gesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool habe sie auch keinen zus344tzlichen Gef344hrdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilen-de Mietpool sei im ma337geblichen Zeitpunkt weder 374berschuldet gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gew344hrung von Darlehen gest374tzt. Eine 334berschuldung des Mietpools folge nicht daraus, dass die Aus-sch374ttungen im Jahr 1998 374berh366ht gewesen seien, so dass der Kl344ger am Ende des Jahres einen Ausgleich in H366he von rund 1.000 DM habe leisten m374ssen. Die R374ckforderung sei vielmehr Hinweis darauf, dass die - ausschlie337lich in den Risikobereich des Kl344gers fallenden - Erwartun-gen, die Eink374nfte aus dem Mietpool w374rden ausreichen, um seine mo-natlichen Belastungen weitgehend zu decken, nicht zutrafen. Die Beklag-te hafte auch nicht aus vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung. Hinsicht-lich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs aus 247 3 HWiG sei die Beklagte f374r die R374ckabwicklung der Vertr344ge, die der Kl344ger mit der L-Bank geschlossen hat, nicht passiv legitimiert. Unabh344ngig hiervon sei der Darlehensvertrag nicht aufgrund einer Haust374rsituation zustande ge-kommen. Angesichts eines Zeitabstands von etwa zehn Wochen zwi-schen den Gespr344chen in der Wohnung des Kl344gers und der Unterzeich-nung des Darlehensvertrags, bestehe keine hinreichende Indizwirkung, dass der Abschluss des Vertrags auf ein Fortwirken der 334berrumpe-lungssituation zur374ckzuf374hren sei. - 7 - II. 9 Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht h344tte die vom Kl344-ger in erster Linie begehrte R374ckabwicklung der Vertr344ge nicht mit der gegebenen Begr374ndung ablehnen d374rfen. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings ausgef374hrt, dass ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus einer Beratungs-pflichtverletzung ausscheidet. Eine solche h344tte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsur-teile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur Beklagten hatte der Kl344ger keinen unmittelbaren pers366nlichen Kontakt. Der f374r die H. GmbH t344tige Vermittler war nicht bevollm344ch-tigt, f374r die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschlie337en. Dies macht auch die Revision nicht geltend. 10 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die mit dem Haupt-antrag begehrte umfassende R374ckabwicklung der Vertr344ge auch nicht mit Erfolg darauf gest374tzt werden, die Beklagte habe den Kl344ger nicht 374ber etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschlie337en-den Bausparvertr344gen aufgekl344rt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umst344nden im Einzelfall insoweit 374berhaupt eine Pflicht der 11 - 8 - finanzierenden Bank, ungefragt 374ber die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzukl344ren, in Betracht kommt, rechtfertigt eine et-waige Aufkl344rungspflichtverletzung die vom Kl344ger in erster Linie begehr-te R374ckabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gew344hlte Finanzie-rung entstandenen Mehrkosten f374hrt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 49 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 43) n344her ausgef374hrt hat, angesichts des beschr344nkten Schutzzwecks der Aufkl344rungspflicht auch dann nicht, wenn der Kl344ger, wie er behauptet hat, bei entsprechender Aufkl344rung mangels einer an-derweitigen Finanzierungsm366glichkeit von dem finanzierten Kauf der Ei-gentumswohnung abgesehen h344tte. 334ber die Frage, ob dem Kl344ger der hilfsweise geltend gemachte Differenzschaden zusteht, war hier nicht zu entscheiden. 3. Nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachver-halt besteht n344mlich die M366glichkeit, dass der Kl344ger aus anderen Gr374n-den mit seinem auf umfassende R374ckabwicklung der Vertr344ge gerichte-ten Hauptbegehren durchdringt. Mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung l344sst sich eine Haftung der Beklagten aus vorvertragli-chem Aufkl344rungsverschulden wegen unterbliebener Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nicht verneinen. 12 a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der fr374heren 13 - 9 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Aufkl344rungsver-schulden der Beklagten verneint hat. 14 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Ge-sch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 sowie vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). bb) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der fr374heren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 15 - 10 - bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-fen w344re. 16 (1) Als rechtsfehlerfrei erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision, soweit das Berufungsgericht eine Aufkl344-rungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf eine angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines f374r sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. Bei steuersparen-den Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinsti-tut grunds344tzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer 374ber eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzukl344ren. Eine Auf-kl344rungspflicht der Bank 374ber die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Ver-kehrswert beitr344gt, dass das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). (2) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch die vom Kl344ger behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch ausl366sende Aufkl344rungs-pflichtverletzung zu begr374nden. Wie der Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) best344tigt und im Einzelnen begr374ndet hat, pr374fen und ermitteln Kreditinstitute nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen 17 - 11 - gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninte-resse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-s344tzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditneh-mer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.). (3) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden sind schlie337lich die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegr374ndendes 334ber-schreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit den Unternehmen der H. Gruppe f374hrt nicht zum 334berschreiten der Kreditgeberrolle. Eine nach au337en erkennbare 334bernahme von Funktionen des Ver344u337erers oder Vertreibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht erwogen, die Beklagte k366nne durch die in 247 3 des Darlehens-vertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darle-hensvaluta von einem Beitritt des Kl344gers in einen Mietpool abh344ngig war, 374ber ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen sein. Ihr Bestreben nach einer gen374genden Absicherung des Kreditengagements ist bank374blich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers ver- 18 - 12 - kn374pft (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). 19 cc) Im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpool-beitritt des Kl344gers l344sst sich jedoch im Anschluss an die Urteile des er-kennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschul-den nicht abschlie337end verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennen-de Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kreditgebenden Bank erg344nzt. (1) Nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachver-halt kommt insoweit eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hr-dungstatbestands in Betracht. 20 Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, k366nnen die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Miet-pools Aufkl344rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden 334berschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gew344hrt 21 - 13 - wurden, f374r die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und J344ckel ZMR 2004, 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 ent-schieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie wei337, dass die Aussch374ttungen des Pools konstant 374berh366ht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Ein-druck von der Rentabilit344t und Finanzierbarkeit des Vorhabens erh344lt, sondern dar374ber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr l344uft, wegen st344ndig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Kl344gers hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blieben die Eink374nfte des Mietpools bereits im Erwerbsjahr hinter den Angaben zu-r374ck mit der Folge, dass der Kl344ger einen Ausgleich von rund 1.000 DM leisten musste. Der Kl344ger hat insoweit behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der Beklagten f374r die Mietpoolaussch374ttungen fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Se-natsurteil vom 20. M344rz 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Aussch374ttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht ber374cksichtigt mit der Folge, dass die Aussch374ttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien. 22 (2) Mit R374cksicht auf die nach Behauptung des Kl344gers falschen Angaben des Vermittlers zur erzielten Miete kommt dar374ber hinaus nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung 23 - 14 - des erkennenden Senats zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344-rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadenser-satzanspruch des Kl344gers unter dem Gesichtspunkt eines aufkl344rungs-pflichtigen Wissensvorsprungs 374ber Risiken des Anlagegesch344fts in Be-tracht. (a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. und Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, f374r BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch un-richtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermu-tet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Wei-se zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Ver-k344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtig-keit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden 24 - 15 - des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-benserfahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. 25 (b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) n344her dargelegten Grunds344tze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklag-te von einer arglistigen T344uschung des Kl344gers 374ber die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschlie337end beurteilt werden. Dies betrifft zum Einen die Behauptung des Kl344gers, der Vermittler habe ihn durch vors344tzlich 374berh366hte Angaben zur Mietpoolaussch374t-tung, der unter Ber374cksichtigung anfallender Kosten keine tats344chlich erzielte Miete zugrunde lag, arglistig 374ber die Rentabilit344t des Anlageob-jekts get344uscht. Zum Anderen wird ggf. zu kl344ren sein, ob die nach Be-hauptung des Kl344gers ihm vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war. 26 Sofern das der Fall sein sollte, w374rde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen f374r die Beweiserleich-terung nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vor-liegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverk344uferin, der Beklag-ten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Ver344u337erung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des Er-werbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planm344337igen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa- 27 - 16 - mes Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verk344uferin und die Mietpoolverwalterin geh366rten. Die Vermittler traten gegen374ber den Kun-den sowohl als Vermittler der Verk344uferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zu-teilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu un-terschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparvertr344gen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler 374bernahmen s344mtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bez374glich der Finanzierung und erhielten f374r diese die Finanzierungszusage der Be-klagten, die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der K344u-fer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abh344ngig mach-te. Auch dem Kl344ger wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass er pers366nlichen Kontakt mit Mit-arbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht h344tte. Der Vermittler, dem die konzeptionelle Finanzie-rungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte sie dem Kl344ger als finanzierendes Institut und legte ihm die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56). Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Ber374cksichtigung an-fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und f374r ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr m374sste daher f374r den Fall der Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. 28 - 17 - 29 (3) Im Falle einer Aufkl344rungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines durch sie geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Ge-f344hrdungstatbestands oder wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissens-vorsprungs h344tte die Beklagte den Kl344ger nach dem Grundsatz der Natu-ralrestitution (247 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuld-hafte Aufkl344rungspflichtverletzung gestanden h344tte. Der vom Kl344ger in erster Linie geltend gemachte umfassende R374ckabwicklungsanspruch h344tte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis er-bringt, dass der Kl344ger die kreditfinanzierte Eigentumswohnung auch bei geh366riger Aufkl344rung durch die Beklagte erworben h344tte (vgl. Senatsur-teile BGHZ 168, 1, 26, Tz. 61 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 28). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Erg344nzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufkl344rung verpflichtenden besonderen Gef344hrdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum erg344nzen-den Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs des Kl344gers aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Entsprechend dem Hinweis des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung k366nnten ange- 30 - 18 - sichts der mittlerweile bekannt gewordenen Einzelheiten zu den wirt-schaftlichen Schwierigkeiten der H. Gruppe und der zeitlichen N344he des Abschlusses des Darlehensvertrages zum Auftreten dieser Schwie-rigkeiten ggf. noch weitere Feststellungen zur Frage veranlasst sein, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgew344hrung in einem zur Aufkl344-rung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 50 m.w.Nachw.). F374r den Fall der erneuten Erfolglosigkeit des Hauptantrags des Kl344gers wird dieser auch mit seinem auf das Haust374rwiderrufsgesetz ge-st374tzten Hilfsantrag auf R374ckzahlung geleisteter Zinsen keinen Erfolg haben k366nnen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kl344-ger sei nicht aufgrund einer Haust374rsituation im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, weil das 334berraschungsmoment der Haust374rsituation vom 27. M344rz 1998 f374r den Abschluss des Darlehensvertrages am 4. Juni 1998 nicht (mit-)urs344chlich geworden sei, wendet sich die Revision ohne Erfolg. 31 - 19 - Dies ist eine Frage der W374rdigung des Einzelfalls und vom Berufungsge-richt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 O 201/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 U 103/05 -
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