BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 275/02 Verk374ndet am: 11. April 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 1. Oktober 2002 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter In-anspruchnahme der Priorit344t der japanischen Patentanmeldung 15 78 77/92 vom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 575 163 (Streit-patents). Es betrifft eine Z374ndkerze. Das Streitpatent umfasst zehn Anspr374che. Die Patentanspr374che 1, 4, 5, 6 und 10 haben in der Verfahrenssprache Eng-lisch folgenden Wortlaut: 1 - 3 - "1. A spark plug (100) comprising a ground electrode (1) and a centre electrode (4) having a front end (4A) with a firing tip (6) welded thereto, the firing tip forming a spark gap with said ground electrode (1), characterised by an annular, laser weld extending around the circumference of the external interface between said front end (4A) and said firing tip (6), and into said centre electrode at said external interface. 4. A spark plug according to any one of the preceding claims, wherein said front end (4A) is constricted as compared with the rest of said centre electrode (4). 5. A spark plug according to claim 4, where D is a diameter of said firing tip (6), T is a thickness of said firing tip (6), L is a length of said front end (4A) of said centre electrode (4), A is a depth of penetration of said weld (7), R is a radius of said firing tip (6), and B is a width of said weld (7) measured at an outer surface of both said front end (4A) and said firing tip (6), and wherein a dimensional relationship between D, T, L, A, R and B is as follows: 0,5 mm D 1,5 mm, 0,3 mm T 0,6 mm, 0,2 mm L 0,5 mm, R/3 A A R/3 in folgender Fassung der Patentanspr374che 1 und 10 (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung sind unterstrichen): 4 "1. Z374ndkerze (100) umfassend eine Masseelektrode (1) und eine Mittelelektrode (4) mit einem vorderen Ende (4A), an dessen Stirnfl344che (43) eine Z374ndspitze (6) angeschwei337t ist, wobei die Z374ndspitze mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke bildet, dadurch gekennzeichnet, dass sich eine ringf366r-mige Laserschwei337naht um den Umfang der 344u337eren Grenz-fl344che zwischen dem vorderen Ende (4A) und der Z374ndspitze (6) und in die Mittelelektrode an der 344u337eren Grenzfl344che er-streckt, wobei die Schwei337naht eine Vielzahl von einander 374- berlappenden, benachbarten Schwei337punkten (71) derart um- fasst, dass sie sich 374ber den gesamten Umfang erstreckt und dass A die Eindringtiefe der Schwei337naht (7) sowie R der Ra- dius der Z374ndspitze (6) ist, wobei folgender Zusammenhang f374r A und R gilt: R > A R/3. 10. Verfahren zur Herstellung einer Z374ndkerze mit einer Masse-elektrode (1) und einer Mittelelektrode (4), die ein vorderes Ende (4A) besitzt, an dessen Stirnfl344che (43) eine Z374ndspitze (6) angeschwei337t ist, und die mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke bildet, wobei das Verfahren den Schritt des - 6 - Laserschwei337ens der Z374ndspitze (6) an das vordere Ende (4A) umfasst und dadurch gekennzeichnet ist, dass das Schwei337en dadurch erfolgt, dass ein Laserstrahl in- termittierend auf den Umfang der 344u337eren Grenzfl344che zwi-schen dem vorderen Ende (4A) und der Z374ndspitze (6) gerich-tet wird, um eine Vielzahl von einander 374berlappenden, be- nachbarten Schwei337punkten (71) derart zu bilden, dass sich die Schwei337naht um den gesamten Umfang erstreckt und dass sich die Schwei337naht teilweise in die Mittelelektrode (4) an der 344u337eren Grenzfl344che erstreckt, so dass eine ringf366rmi-ge Schwei337naht entsteht, wobei A die Eindringtiefe der Schwei337naht (7) sowie R der Radius der Z374ndspitze (6) ist und wobei folgender Zusammenhang f374r A und R besteht: R > A R/3. " Die Kl344gerin h344lt die 304nderung f374r unzul344ssig, weil aus den funktional zusammenwirkenden Bemessungsregeln des (nicht angegriffenen) Unteran-spruchs 5 lediglich eine herausgegriffen worden sei; im 334brigen seien auch die neuen Anspr374che 1 und 10 nicht patentf344hig. 5 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise f374r nichtig erkl344rt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen. Wegen des Umfangs der Teilnichtigerkl344rung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Beru-fung verfolgt die Kl344gerin ihre erstinstanzlichen Antr344ge weiter. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. 6 - 7 - Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. B. 7 eingeholt. Die Kl344gerin hat ein von ihr im parallelen Nich- tigkeitsverfahren gegen den britischen Teil des Streitpatents eingeholtes Gut-achten des Dr. T. zu den Akten gereicht. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt ohne Erfolg. 8 I. 1. Das Streitpatent betrifft nach seiner nicht angegriffenen teilweisen Nichtigerkl344rung durch das Bundespatentgericht eine Z374ndkerze f374r einen Verbrennungsmotor, bei der eine Z374ndspitze am vorderen Ende einer Mittel-elektrode befestigt ist, und ein Verfahren zu deren Herstellung. 9 Das Streitpatent schildert als Stand der Technik, f374r die Mittelelektrode einer Z374ndkerze eines Verbrennungsmotors eine Verbundkonstruktion zu ver-wenden, bei der ein w344rmeleitender Kern (Cu) in ein hitze- und erosionsbest344n-diges Mantelmetall (Legierung auf Nickelbasis) eingebettet ist, und am vorderen Ende des Mantelmetalls durch Schwei337en eine Z374ndspitze aus Edelmetall zu befestigen, um den Widerstand gegen Funkenerosion zu verbessern. Erfolge diese Befestigung durch elektrisches Widerstandsschwei337en, f374hre dies zu ei-nem erh366hten Verbrauch von kostbarem Edelmetall, weil die Z374ndspitze nach dem Schwei337en gefr344st werden m374sse, um die f374r eine einwandfreie Entladung erforderlichen scharfen Kanten wieder herzustellen, die infolge der Erw344rmung 10 - 8 - und des Drucks beim Widerstandsschwei337en abgerundet wurden. Bei der japa-nischen Patentver366ffentlichung 63-57 919 werde die Z374ndspitze in einer Boh-rung der vorderen Stirnfl344che des Mantelmetalls angeordnet und durch Laser-strahlschwei337ung mit diesem verbunden. Da es hierbei erforderlich sei, die Z374ndspitze tief genug in der Bohrung anzuordnen, um sie gegen unbeabsichtig-te Entfernung zu sichern, werde wiederum eine erh366hte Menge des teueren Edelmetalls verbraucht. Die Streitpatentschrift schildert sodann die von der US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) vorgeschlagene L366sung f374r die Befestigung der Z374ndspitze, bei der ein Laserstrahl auf die Stirnfl344che der an dem vorderen Ende der Mittelelektrode positionierten Z374ndspitze gerichtet wird und sich die daraus resultierende Schwei337naht 374ber die gesamte Grenzfl344che zwischen der Spitze und der Elektrode erstreckt. Das Streitpatent geht nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von dieser US-Patentschrift aus (Sp. 1 Abs. 6) und strebt, ohne ausdr374cklich eine Aufgabe zu formulieren, eine Verbesserung der in der US-Patentschrift vorge-schlagenen L366sung zur Befestigung der Z374ndspitze an. 11 2. Hierzu schl344gt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der Be-klagten verteidigten Fassung vor, wobei die 304nderungen gegen374ber der erteil-ten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind: 12 1. Z374ndkerze (100) mit einer Masseelektrode (1) und einer Mittel-elektrode (4). 2. Eine Z374ndspitze (6) 2.1 ist am vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode (4) ange-schwei337t und - 9 - 2.2 bildet mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke. 3. Eine ringf366rmige Laserschwei337naht 3.1 erstreckt sich 3.1.1 rings des Umfangs der 344u337eren Grenzfl344che zwi-schen dem vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode (4) und der Z374ndspitze (6) und 3.1.2 an der 344u337eren Grenzfl344che in die Mittelelektrode, 3.2 umfasst eine Vielzahl benachbarter Schwei337punkte (71), 3.2.1 die einander 374berlappen und 3.2.2 sich 374ber den gesamten Umfang erstrecken und 3.3 hat eine Eindringtiefe A, f374r deren Beziehung zum Radi- us R der Z374ndspitze (6) R > A R/3 gilt. II. 1. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in zul344s-siger Weise durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 des erteilten Patents sowie der Bemessungsregel R > A R/3 aus Anspruch 5. Hinsichtlich der aus dem Anspruch 6 374bernommenen Merkmalsgruppe 3.2 erhebt auch die Berufung insoweit keine Bedenken. Sie meint jedoch, die isolierte Aufnahme nur einer von insgesamt f374nf zusammenh344ngend beanspruchten Bemessungs-angaben aus dem erteilten Anspruch 5 erweitere den Gegenstand des erteilten Patents in unzul344ssiger Weise gegen374ber dem Inhalt der urspr374nglichen Pa-tentanmeldung (Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 EP334). Das trifft indes nicht zu. 13 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch Aufnahme einzelner oder s344mtlicher Merkmale eines Ausf374hrungsbeispiels beschr344nkt, wenn diese Merkmale in der urspr374nglichen Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh366rend zu erkennen wa- 14 - 10 - ren (vgl. Sen.Beschl. v. 11.09.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 50 f. - Drehmoment374bertragungseinrichtung). Die Kl344gerin hat mit der Bemessungs-regel R > A R/3 ein einzelnes Merkmal eines Ausf374hrungsbeispiels in zul344ssi-ger Weise in den Hauptanspruch aufgenommen. Anspruch 5 beschreibt ein Ausf374hrungsbeispiel, das aufgrund seines R374ckbezugs auf Anspruch 4 zus344tz-lich noch durch dessen kennzeichnendes Merkmal beschrieben wird, dass das vordere Ende im Vergleich zu der 374brigen Mittelelektrode schm344ler ist. Diese Proportion muss also bei Anspruch 5 mitgelesen werden. Damit hat der aus-schlie337liche R374ckbezug des Anspruchs 5 auf Anspruch 4 aber keine andere Qualit344t als die Aufnahme eines zus344tzlichen Merkmals in Anspruch 5. Da An-spruch 1 in der erteilten Fassung keine Bemessungsregel f374r die Eindringtiefe enth344lt, wird er durch Hinzuf374gung einer solchen Bemessungsregel beschr344nkt. Dabei ist unerheblich, dass die Bemessungsregel jetzt auch Anwendung findet auf Z374ndkerzen, die nicht die von Anspruch 4 vorgegebene Proportion der Mit-telelektrode einhalten und ebenso wenig die 374brigen Bemessungsregeln des Anspruchs 5 ber374cksichtigen. b) Die Bemessungsregel R > A R/3 ist auch schon in Anspruch 5 der urspr374nglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung geh366rend of-fenbart. Ohne Bedeutung ist daf374r, dass der R374ckbezug des Anspruchs 5 auf alle vorhergehenden Anspr374che im Erteilungsverfahren durch einen ausschlie337-lichen R374ckbezug auf Anspruch 4 ersetzt wurde. Das konnte weder den Offen-barungsgehalt der urspr374nglichen Anmeldung einschr344nken noch die fragliche Bemessungsregel, die weiter in Anspruch 5 enthalten war, aus dem Gegen-stand der Erfindung herausf374hren. 15 c) Die aus Anspruch 5 in die Anspr374che 1 und 10 aufgenommene Be-messungsregel setzt die Eindringtiefe A der Schwei337erstarrungslegierung, die 16 - 11 - beim Legen der ringf366rmigen Schwei337naht entsteht, in Beziehung zum Radi-us R der Z374ndspitze. Dabei erh366ht die Beachtung der Regel A R/3 die Festig-keit der Verbindung zwischen der Z374ndspitze und der Mittelelektrode und damit die Lebensdauer der Z374ndkerze. Die Obergrenze A A R/3 (Merkmal 3.3). Ebenso wenig geh366rt zum Stand der Technik im Priorit344tszeitpunkt die Befestigung der Z374ndspitze einer Z374ndkerze mittels einer Vielzahl einander 374berlappender, benachbarter Schwei337punke, die sich 374ber den gesamten Umfang erstrecken (Merkmalsgruppe 3.2). Der Sinngehalt der Merkmalsgruppe 3.2 ist durch Auslegung zu ermit-teln. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgef374hrt, das Merkmal "eine Vielzahl benachbarter, sich 374berlappender Schwei337punkte" k366nne eine ganz gew366hnliche Schwei337naht beschreiben. Es k366nne aber auch eine Schwei337naht bezeichnen, bei der nach Setzen eines Schwei337punktes das Werkzeug um einen definierten Weg bewegt werde und sodann mit einer n344chsten Schwei337ung der schon erstarrte Schwei337punkt zum Teil, also 374berlappend, wieder aufgeschmolzen werde. Er hat einen solchen Ablauf als kostenintensive und unkonventionelle Schwei337technik bezeichnet. Eine weitere Aufkl344rung durch Befragung des Sachverst344ndigen hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten. Vielmehr hat er das Patent selbst auszulegen. Der ma337gebliche Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik, der sich 374ber die f374r die Herstellung von Z374ndkerzen rele-vante Lasertechnik durch R374ckfragen bei entsprechenden Fachleuten infor-miert, wird bestrebt sein, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen. Er wird sich deshalb nicht darauf beschr344nken, das Merkmal 3.2 als Beschreibung einer gew366hnlichen Schwei337naht zu verstehen, wie sie etwa Foto 2 des als Entgegenhaltung KW 5 eingef374hrten Fachaufsatzes in der japanischen Zeit-schrift "Welding Technique" Bd. 30, August 1982, S. 21-27 und 94, als Ergebnis von Impulsschwei337en zeigt. In der beim Impulsschwei337en gew366hnlich entste-henden Oberfl344chenstruktur einer Schwei337naht sind insbesondere keine 374ber-lappenden Schwei337punkte zu erkennen. Sie 344hnelt vielmehr der Fahrspur eines Raupenantriebs auf erdiger Unterlage. Die Patentbeschreibung schildert in 19 - 13 - Sp. 4 Z. 31-47 mit Fig. 3 anhand eines Ausf374hrungsbeispiels, wie die patent-gem344337e Schwei337naht erzeugt wird. Danach wird die Ber374hrungsfl344che zwi-schen der Unterseite der Z374ndspitze und der Oberseite der Mittelelektrode ge-n374gend oft Laserstrahlen mit einer Schussenergie von 2 J ausgesetzt, um die Schwei337naht zu erzeugen. Die Laserstrahlen werden in einzelnen Sch374ssen abgefeuert, w344hrend die zu bearbeitende Z374ndkerze axial gedreht wird (Be-zugszeichen X in Fig. 3 des Streitpatents). Die aufeinander folgende Abgabe einzelner Lasersch374sse f374hrt dazu, dass die Legierungszone des vorhergehen-den Schusses bereits erkaltet, wenn der n344chste Schuss auftrifft. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Sch374sse mit einer Frequenz abgefeuert werden m374ssen, die diesen Erfolg, d.h. voneinander abgrenzbare Schwei337punkte infolge zwi-schenzeitlichem zumindest teilweisen Erkalten des letzten Schwei337punktes vor Erzeugung des n344chsten, zulassen. Es entsteht die patentgem344337e Schwei337-naht, bei der einzeln erzeugte Schwei337punkte einander 374berlappen. Damit ent-spricht die der Patentbeschreibung f374r das Ausf374hrungsbeispiel zu entnehmen-de Schwei337technik der von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen angesproche-nen unkonventionellen Schwei337methode, bei der in der Beschreibung erl344uter-ten Herstellungsart allerdings mit dem Unterschied, dass nicht das Werkzeug, sondern die Z374ndkerze als Werkst374ck zwischen dem Setzen der Schwei337punk-te um einen definierten Weg bewegt wird. Bei keiner der in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltungen wird die Z374ndspitze mittels einer patentgem344337en Laserschwei337naht aus einer Vielzahl sich 374berlappender, benachbarter Schwei337punkte auf der Mittelelektrode befes-tigt. In der japanischen Offenlegungsschrift 1-289 084 (Anl. KW 8) wird das La-serschwei337en der Naht zwar durch aufeinander folgendes Verschieben der Be-strahlungsposition durchgef374hrt (deutsche 334bers., S. 3, Z. 12, 13). Dieser Schrift ist jedoch nichts 374ber eine Laserbestrahlung mittels einzelner Sch374sse 20 - 14 - oder eine Schwei337naht zu entnehmen, die aus einer Vielzahl 374berlappender, benachbarter Schwei337punkte besteht. Ebenso wenig ist ein solches Verfahren oder eine solche Oberfl344chenstruktur der Schwei337naht f374r die in den Fig. 2, 4 und 6 wiedergegebenen Ausf374hrungsformen der japanischen Offenlegungs-schrift 57-151 183 (Anl. KW 3) mit ringf366rmiger Naht ersichtlich. Die US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) erw344hnt ebenfalls ein Ausf374hrungsbeispiel, bei dem die Mittelelektrode w344hrend des Aufschwei337ens der Z374ndspitze axial gedreht wird (Sp. 4 Z. 16-24 m. Fig. 2). Auch dies geschieht jedoch w344hrend einer kontinuierlichen Laserbestrahlung durch einen Impulslaser, bei der keine einzelnen Schwei337punkte erzeugt werden. 3. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer T344tigkeit. Jedenfalls die Merkmalsgruppe 3.2 war dem Fachmann am Anmeldetag nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. 21 a) Dem ma337geblichen Fachmann war im Priorit344tszeitpunkt zwar bereits seit langem bekannt, dass die Betriebseigenschaften einer Z374ndkerze vorteil-haft beeinflusst werden, wenn die Mittelelektrode mit einer Z374ndspitze aus Edelmetall versehen wird, aber auch, dass die daf374r erforderliche Verschwei-337ung unterschiedlicher Metalle zu Problemen f374hrte. Denn es geh366rte zum all-gemeinen Fachwissen, dass eine Schwei337naht br374chig wird, wenn an ihr Metall unterschiedlicher W344rmeausdehnungskoeffizienten zusammentrifft, und sie, wie im Verbrennungsraum eines Motors, sehr unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt wird. Infolge der Br374chigkeit der Verbindung konnte es zu einem Abfallen der Z374ndspitze kommen, was die Lebensdauer der Z374ndkerze be-schr344nkte. Um dem zu begegnen, waren im Stand der Technik L366sungen be-kannt, die durch Schaffung einer Legierungszone einen kontinuierlichen 334ber-gang der unterschiedlichen W344rmeausdehnungskoeffizienten zwischen Mittel- 22 - 15 - elektrode und Z374ndspitze erm366glichten. In dieser Legierungszone nimmt die Konzentration des Edelmetalls von dem 344u337eren Ende der Z374ndspitze zur Mit-telelektrode hin kontinuierlich ab und umgekehrt die Konzentration des Mantel-materials, in der Regel einer auf Nickel basierenden Legierung, kontinuierlich zu (vgl. etwa Beschr. der japanischen Auslegeschrift 59-47 436 (KW 6), deutsche 334bers., S. 2 und 3). Mit der japanischen Offenlegungsschrift 57-151 183 (KW 3) war eine Z374ndkerze bekannt, die gem344337 der deutschen 334bersetzung (Anl. KW 3') eine Masseelektrode (S. 5 Z. 36) sowie eine Mittelelektrode (S. 5 Z. 37) mit einem vorderen Ende (S. 5 Z. 13, Bezugszeichen 21 a, 31 a der Zeichnungen 4 und 5), einer daran angeschwei337ten Z374ndspitze (Edelmetallpl344ttchenelektrode, z.B. S. 4 Z. 14-15, Bezugszeichen 22, 32) und mit einer ringf366rmigen Laserschwei337-naht (S. 5 Z. 8) aufweist, die sich rings des Umfangs der 344u337eren Grenzfl344che zwischen dem vorderen Ende (21 a, 31 a) und der Z374ndspitze (22, 32) in die Mittelelektrode erstreckt (Anl. KW 3, Anspr374che 1 bis 3 i.V.m. den Ausf374hrun-gen zu den Fig. 2, 4 und 6). Als selbstverst344ndlich wird vom Fachmann bei die-ser Z374ndkerze mitgelesen, dass die Z374ndspitze mit der Masseelektrode eine Funkenstrecke bildet, da sie anderenfalls nicht funktionsf344hig w344re. Damit erf374llt die Anl. KW 3, wie auch das Bundespatentgericht festgestellt hat, die Merk-malsgruppen 1., 2. und 3.1 des verteidigten Patentanspruchs 1. 23 b) Ohne dies ausdr374cklich zu erw344hnen, legt die japanische Offenle-gungsschrift 57-151 183 (KW 3) dar374ber hinaus auch, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts, die Verwendung eines Impulslasers f374r die Herstellung der von ihr vorgeschlagenen Z374ndkerze zumindest nahe. Denn die Zweckm344-337igkeit der Verwendung eines Impulslasers f374r die Befestigung der Z374ndspitze war dem Fachmann im Priorit344tszeitpunkt aus dem japanischen Fachaufsatz 24 - 16 - (Anl. KW 5, vgl. dazu insbesondere deutsche 334bers., S. 2 Z. 6-10, 24-35, S. 6 Z. 2-4, 15 ff. u. 25-30) und der US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7, Sp. 4 Z. 24) bekannt. Der Einsatz eines Impulslasers f374hrt jedoch nicht automatisch zur Erf374llung der Merkmalsgruppe 3.2 des Streitpatents. Denn eine mit einem Impulslaser hergestellte, umlaufende ringf366rmige Naht ergibt nicht eine Vielzahl einander 374berlappender, benachbarter Schwei337punkte, sondern eine der Fahr-spur eines Raupenfahrzeugs 344hnelnde Oberfl344chenstruktur, wie aus Foto 2 auf S. 24 des japanischen Fachaufsatzes (Anl. KW 5) ersichtlich. Hinweise zur Er-zeugung von Schwei337punkten mit den speziellen Eigenschaften der Schwei337-punkte nach dem Streitpatent, insbesondere der dabei einzuhaltenden Fre-quenz der Impulse oder der speziellen Struktur der Schwei337punkte, enth344lt die-ser Aufsatz nicht. c) F374r den Fachmann, der vor dem Problem stand, die Lebensdauer von Z374ndkerzen zu verl344ngern und den Verbrauch wertvollen Edelmetalls zu verrin-gern, lag es nicht nahe, die Z374ndspitze an der Mittelelektrode mit einer Vielzahl benachbarter, einander 374berlappender Laserschwei337punkte zu befestigen. Die daf374r erforderliche Schwei337technik war, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten best344tigt hat, fernliegend, denn sie war kostenintensiv und unkonventionell. Eine Anregung, die Z374ndspitze einer Z374ndkerze mit einer aus einzelnen Lasersch374ssen erzeugten Mehrzahl von Schwei337punkten zu befesti-gen, war dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Dieser blieb in den L366-sungsalternativen der vollfl344chigen Verschwei337ung (z.B. japanische Auslege-schrift 59-47 436 (KW 6) u. US-Patentschrift 4 963 112 (KW 7)) oder einer durch kontinuierliche Laserbestrahlung bei Drehung des Werkst374cks erzeugten, ringf366rmigen Schwei337naht (z.B. japanische Offenlegungsschriften 57-151 183 (KW 3), Ausf374hrungsbeispiele 2, 4 und 6 sowie 1-289 084 (KW 8)) gefangen. Der Erfinder des Streitpatents erkannte demgegen374ber die besondere Eignung 25 - 17 - einer durch einzelne Lasersch374sse erzeugten, aus einander 374berlappenden Schwei337punkten bestehenden Schwei337naht f374r die Einhaltung der f374r die Le-bensdauer der Z374ndkerze und die Wirtschaftlichkeit ihrer Produktion vorteilhaf-ten Bemessungsregel gem344337 Merkmal 3.3. Denn durch die Verwendung ein-zelner Lasersch374sse, bei denen der n344chste Schuss den vorherigen 374berlap-pend erst erfolgt, nachdem die Legierungszone des fr374heren Schusses bereits erkaltet, kann die erforderliche, f374r die Erzielung der gebotenen Festigkeit zu-mindest einzuhaltende Eindringtiefe A R/3 zuverl344ssig erreicht werden, ohne dass es zu einer vollfl344chigen, unn366tigen Energieeinsatz erfordernden Ver-schwei337ung kommen muss. 4. Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die unmittelbar und mittelbar auf ihn r374ckbezogenen, angegriffenen Unteranspr374-che 2 bis 4, 7 und 9 Bestand. F374r die Patentf344higkeit des Anspruchs 10 gelten die Ausf374hrungen zu Patentanspruch 1 entsprechend. 26 - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 91 ZPO. 27 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2002 - 2 Ni 25/01 (EU) -
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