BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 275/03 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 17. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. November 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 1.278.229,70 200. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen allgemeinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der sich mit einem vom Bundesgerichtshof im Ur-teil vom 12. Oktober 1959 (III ZR 105/58) aufgestellten und dieses Urteil tra-genden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f). Der Anwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags auch dann zu einer umfassenden Beratung und Belehrung des Mandanten verpflichtet, wenn er (noch) keinen Klageauftrag 2 - 3 - erhalten hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es hat viel-mehr keinen Auftrag hinsichtlich der Anspr374che f374r die Quartale II bis IV des Jahres 1993 feststellen k366nnen, der vor dem 27. Juli 1995 erteilt worden w344re. Die Vergleichsverhandlungen 374ber den gesamten Anspruch hat es dem 1. Mandat zugeordnet. Diese W374rdigung verantwortet der Tatrichter. Ein Zulas-sungsgrund ergibt sich daraus nicht. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 5541/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 U 3643/02 -
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