ECLI:DE:BGH:2018:130918 BIXZR275.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 275/17 vom 13. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin M öhring und den Richter Meyberg am 13. September 2 018 beschlossen: Der Streitwert wird auf 13.000 Gründe: I. Der Kläger will aus abgetretenem Recht gegen den Ehemann der B e- d em Miteigentumsanteil des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek ei n- tragen lassen. Voreingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek zugunsten i- geranfechtung die Löschung der zugunste n der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungshypothek errei chen. Er hat beantragt, die Beklagte zu veru r- teilen, der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherung s- hypothek zuzustimmen. H ilfsweise will er der Beklagten verbieten lassen , Rec h- te aus der Zwangssicherungshypothek geltend zu machen . Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des etwa auf die Belastung en t- fallenden Erlöses an den Kläger einzuwilligen. Weiter hilfsweise hat er bea n- 1 - 3 - tragt, die Beklagte zu verurteil en, der zugunsten des Kläger s eingetragenen Zwangssicherungshypothek den Vorrang vor der zu ihren Gunsten eingetrag e- nen Zwangssicherungshypothek einzuräumen. Die Klage ist in den Vorinsta n- zen erfolglos geblieben. Das Berufungsgeri cht hat den Streitwert für die erste und zweite Instanz mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 e- setzt. Der Kläger meint, der Wert seiner Beschwer übersteige den Betrag von gerichteten Klage entspr eche dem eingetragenen Nennwert, hier also dem B e- trag von 57. II. gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird; ist der Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, geringer, ist dieser Wert entsprechend § 6 ZPO maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1994 IX ZR 81/94, BGHR ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1; vom 22. April 1999 IX ZR 292 /98, NJW - RR 1999, 1080; vom 28. Februar 2008 IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 268 Rn. 1). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf den höheren Nennwert der Zwangssicherungshypothek der Beklagten an. D er V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat zwar entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nach deren eingetragenem Nennwert zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 V ZR 165/16, MDR 2017, 608 Rn. 7). Im damaligen Fall ging es jedoch um die Klage 2 3 - 4 - eines Grundstückseigentümers gegen den Inhaber der Grundschuld. Begründet wurde die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Nennwertes der Grun d- schuld mit dem Nachteil, welchen der Grundstückseigentümer durch die fortb e- stehende Eintragung der nicht valutierten Grundschuld beim Verkauf oder bei einer Be leihung erleide (BGH, aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Wertminderung des Grundstücks, sondern um die Durchsetzung der Forderung des Klägers. Darauf hat berei ts das Berufungsgericht hingewiesen. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 3 1.08.2016 - 8 O 1435/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.11.2017 - 1 U 678/16 -
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