BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 276/02 Verk374ndet am: 20. Oktober 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247247 1, 3 Abs. 2 a) Die 334bertragung eines belasteten Grundst374cks kann nur dann eine Benachteili-gung der Gl344ubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erziel-bare Wert des Grundst374cks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens 374bersteigt. b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertaussch366pfende Belastung des ihm 374bertragenen Grundst374cks beruft, trifft eine sekund344re Darlegungslast dazu, in welcher H366he im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutier-ten. c) Hat der Anfechtungskl344ger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteili-gung der Gl344ubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteili-gungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners da-von gesetzlich vermutet. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. November 2002 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gl344u-bigeranfechtung Wertersatz f374r zwei mittlerweile weiterver344u337erte Grundst374cke. Schuldner ist der geschiedene Ehemann der Kl344gerin, der zu Unterhaltsleistun-gen verurteilt worden ist, aber keinen Unterhalt zahlt. Der Beklagte ist dessen Sohn. Die Unterhaltsanspr374che waren am 7. April 2000 in erster Instanz tituliert worden. Im Juni 2000 erbte der Schuldner von seiner Mutter zwei bebaute Grundst374cke. Aufgrund Vertrages vom 29. Dezember 2000 374bertrug er beide Grundst374cke gegen Mit374bernahme einer pers366nlichen Haftung f374r die auf den Grundst374cken grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen auf den Beklagten. 1 - 3 - Am 26. M344rz 2001 best344tigte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin. Am 2. Juli 2001 ging die Klage im vorliegenden Prozess ein. W344h-rend des laufenden Prozesses, am 2. Juli 2002, 374bertrug der Beklagte die Grundst374cke auf eine GmbH, deren Verbindung zum Schuldner streitig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zur374ckwei-sung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von Wertersatz in H366he von 47.871,76 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Re-vision erstrebt der Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsan-spruchs f374r gegeben erachtet. Die Gl344ubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Wert der Grundst374cke 226 wie der Beklagte zugestanden habe 226 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundst374cke im Dezember 2000 nur mit insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtli-chen Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus 247 4 AnfG. Eine Ge- 4 - 4 - genleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die 334bernahme der pers366nlichen Haftung f374r die durch die Grundpfandrechte gesi-cherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf ge-genteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht an. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus 247 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsab-sicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen 204Wert223 der Grundst374cke zugrunde gelegt, ohne zu pr374fen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden k366nn-ten. Auf diese Werte kommt es an. 5 1. Nach 247 1 Abs. 1 AnfG k366nnen solche Rechtshandlungen eines Schuld-ners angefochten werden, die dessen Gl344ubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die an-gefochtene Rechtshandlung des Schuldners f374r den Gl344ubiger bestanden h344tte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsm366glichkeit des Gl344ubigers aus dem Schuldnerverm366gen beein-tr344chtigt wird, der Gl344ubiger also objektiv benachteiligt worden ist. 6 - 5 - 7 2. W344re die angefochtene 334bertragung der Grundst374cke unterblieben, h344tte die Kl344gerin deren Zwangsversteigerung betreiben k366nnen. Die hierbei erzielten Erl366se abz374glich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens h344tten zur Befriedigung der Unterhaltsforde-rung der Kl344gerin zur Verf374gung gestanden. Eine Gl344ubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundst374cke wertaussch366pfend belastend sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer 226 auch nur teilweisen 226 Befriedi-gung des Gl344ubigers gef374hrt h344tte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. De-zember 1998 226 IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Ob eine wertaussch366pfende Belastung vorliegt, h344ngt vom Wert des Grundst374cks sowie von der tats344chli-chen H366he derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; Urt. v. 24. September 1996 226 IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Anspruch auf den bei einer freih344ndigen Ver344u337erung zu erzielenden Verkehrswert h344tte die Kl344gerin hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundst374cke hat-ten. Ma337geblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundst374cke ein an den Gl344ubiger auszukehrender Erl366s h344tte erzielt werden k366nnen. Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 8 1. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die tats344chlichen Voraussetzun-gen der Gl344ubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskl344ger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 226 IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Da die Gl344ubigerbe- 9 - 6 - nachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, geh366rt sie zu den klagebegr374ndenden Umst344nden. Die Kl344gerin, die einen noch h366heren Wert der Grundst374cke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird 226 aller-dings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Ein-zelwerte im jeweils ma337geblichen Zeitpunkt 226 zu erheben sein. Welchen Erl366s ein Grundst374ck bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht h344tte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 226 IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868). Die nach 247 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zu-schlagsbeschl374sse ergeben hierf374r im Vergleichsverfahren eine Grundlage. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht f374r verpflichtet gehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzu-tragen. 10 a) Muss eine Partei Umst344nde darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners geh366ren, ist zu pr374fen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erkl344rungslast nach 247 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgem344337e Darlegung durch n344here Angaben 374ber die zu ihrem Wahrnehmungsbereich geh366renden Ver-h344ltnisse zu erm366glichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsa-chen und ist es ihm zumutbar, n344here Angaben zu machen, kann von ihm ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden. Kommt er dieser sekund344ren Darle-gungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzuse-hende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt. v. 19. April 1999 226 II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152). 11 - 7 - 12 b) F374r den Beklagten ist der Umfang der von ihm 374bernommenen grund-pfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten im Dezember 2000 ohne weiteres ersichtlich. Er hat sich auf eine wertaussch366pfende Belastung der Grundst374cke berufen. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum Valutie-rungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. 247 1 Rn. 41). Die schlichte Behauptung einer wertaussch366pfenden Belastung reicht nicht aus. 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht klar, ob die 334bertragung der Grundst374cke auf den Beklagten im Sinne von 247 4 AnfG unent-geltlich erfolgte. In der Regel wird die 334bernahme der pers366nlichen Haftung f374r die Forderungen, die durch auf dem Grundst374ck lastende Grundpfandrechte gesichert sind, eine Gegenleistung darstellen; denn der 334bernehmer haftet dann nicht nur mit dem 374bernommenen Grundst374ck, sondern auch mit seinem 374brigen Verm366gen f374r die gesicherten Verbindlichkeiten. Anderes mag gelten, wenn der 334bernehmer 374ber kein nennenswertes sonstiges Verm366gen verf374gt, die 334bernahme also praktisch wertlos ist. Wie es sich im vorliegenden Fall ver-h344lt, ist weder von den Parteien dargelegt noch vom Berufungsgericht festge-stellt worden. 13 4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Kl344gerin jedoch ausrei-chend zu den Tatbestandsvoraussetzungen des 247 3 Abs. 2 AnfG vorgetragen. 14 a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand folgt im Falle einer Gl344u-bigerbenachteiligung ein Anfechtungsgrund der Kl344gerin jedenfalls aus 247 3 Abs. 2 AnfG. Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt (nur) einen entgeltlichen Vertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat (247 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG). Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der 15 - 8 - Anfechtungskl344ger nicht vorzutragen. Der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Das hat der Senat f374r die insoweit gleichlautende Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. April 1995 226 IX ZR 61/94, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.). Die Vorschriften des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO einerseits, des 247 3 Abs. 2 AnfG und des 247 133 Abs. 2 InsO andererseits sind nicht wortgleich. Sie stimmen jedoch insoweit 374berein, als Anfechtungsvor-aussetzung nur eine 204entgeltliche Leistung223 an bzw. ein 204entgeltlicher Vertrag223 mit einer nahestehende(n) Person sowie eine unmittelbare Gl344ubigerbenachtei-ligung sind. Dem Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetat-best344nde des 247 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. Er muss insbesondere beweisen, dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gl344ubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dieser Beweis kann auch in der Form gef374hrt werden, dass schon ein Gl344ubigerbe-nachteiligungsvorsatz nicht vorlag. b) Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der 334bertra-gung W374nschen der Erblasserin nachkommen wollen, ist unerheblich. Die Gl344ubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Der Tatbestand des 247 3 Abs. 2 AnfG ist auch erf374llt, wenn bei einem auf einen an-deren Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als m366gli-che Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 130, 314, 319). 16 5. Nachdem der Beklagte die Grundst374cke auf die GmbH 374bertra-gen hat, kann die Kl344gerin 226 falls sich die 374brigen Voraussetzungen eines An-fechtungsanspruchs feststellen lassen 226 gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, 247 818 Abs. 4, 247 292 Abs. 1, 247247 989, 990 BGB Schadensersatz in H366he des im Rah- 17 - 9 - men einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundst374cke im Zeit-punkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen. Auch dieser Wert wird sich voraussichtlich nur mit sachverst344ndiger Hilfe ermit-teln lassen. 6. Der Wortlaut des 334bertragungsvertrages vom 29. Dezember 2000 ist bisher nicht zum Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung gemacht worden. Eine Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Prozesskostenhilfe-unterlagen des Beklagten, darf so aber nicht verwertet werden. Welche Gegen-leistungen und welche Belastungen der Beklagte 374bernommen hat, d374rfte sich mit letzter Sicherheit nur aus dem Vertrag selbst ergeben. 18 Fischer Raebel Vill Chierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 09.01.2002 - 10 O 238/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.11.2002 - 12 U 28/02 -
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