BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 276/10 Verkündet am: 10. Juli 2012 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberl andesgerichts München vom 8. Juli 2010 in Ziffer I 2 des Tenors und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die B e- rufung des Klägers in Bezug auf die begehrte Feststel lung, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übe r- t ragung der von dem Kläger am 3. Juni 2004 gezeichneten Bete i- ligung an der F . Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 b- tretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, z u- rück gewiesen hat. Das Urteil wird - auf die Berufung des Klägers und unter Abänderung des Teil - Endurteils der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19 . Novem ber 2009 - in Ziffer I 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: Zwischen Ziffer 3 und 4 werden neu eingefügt folgende Ziffern: 3. a) Die Verurteilung gemäß den Ziffern 1 bis 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rec h te aus der Betei ligung des Klägers an der F . Me dienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 3. b) Es wird festgest ellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der - 3 - Beteiligung des Klägers an der F . Medien fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 in Verzug befindet. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) unter anderem Schadensersatz im Zusa mmenhang mit einer Kapitalanlage bei der F . Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten unter anderem um die Frage, mit w elchem Inhalt der Kl ä- ger die Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss und ob sich diese insoweit in Annahmeverzug befindet. Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten am 3. Juni 2004 mit e iner Kommanditanlage von 25.00 0 zuzüglich eines Agios von 1.250 über eine Treuhänderin an dem Fonds. Hiervon bezahlte er aus eigenen Mitteln einen Betrag von 14.875 nd er den Restbetrag von 11.375 Darlehen der nicht am Revisionsver fahren beteiligten Beklagten zu 2) finanzie r- te. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten a us der Beteiligung ist gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin der Fondsg e- sellschaft und gemäß § 7 des Treuhandvertrages die Zustimmung des Tre u- 1 2 - 4 - händers erforderlich. F erner bedarf es zusätzlich gemäß Nr. 12 der Anteil s- übernahmeerklärung der Zustimmung der finanzierenden Bank. Die Zusti m- mung darf nur aus wichtigem (§ 6 bzw. § 7) oder aus sachlichem Grund (Nr. 12) versagt werden. Mit der Klage begehrt der Kläger wegen B eratungsverschuldens die Ve r- urteilung der Beklagten, an ihn die von ihm aus Eigenmitteln erbrachte Einl a- gensumme nebst Agio in Höhe von 14.875 für die Zeit vom 3. Juni 2004 bis zum 22. Februar 2009 und in Höhe von 5% - Punk ten über de m Basiszinssatz p.a. ab dem 23. Februar 2009 zurückz u- zahlen und ihn von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von ihm bei der B e- klagten zu 2) zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens fre i- zustellen, sowie die Feststellung, dass di e Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Beteiligung herrühren, und zwar j e- weils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers ge genüber der Beklagten auf Übertragung der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, und schließlich die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Fon dsbeteiligung und Abtretung der Rechte aus der Beteil i- gung in Verzug befinde. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ihr den Erfolg lediglich insoweit versagt, als es hinsichtlich der begehrten, vom Landg e- richt allerdings nur auf den Zahlungsantrag bezogenen Zug - um - Zug - Verurtei - lung nur dem Hilfsantrag auf Zug - um - Zug - Verurteilung gegen Übertragung sämtlicher Rechtspositionen des Klägers an der von ihm gezeichneten Beteil i- gung entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmev erzugs abg e- wiesen hat. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Ber u- 3 4 - 5 - fungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Zug - um - Zug - Verurteilung auch auf den Freistellungs - und Feststellungsausspruch bezogen und insoweit d ie Vollstreckung durch den Kläger von der Übertragung der von ihm gezeichneten Beteiligung abhängig gemacht. Die Berufung des Klägers, mit der er eine Abänderung der Zug - um - Zug - Verurteilung nach seinem Hauptantrag und insoweit auch weiterhin die Feststellu ng des Annahmeverzugs begehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des B e- r ufungsurteils, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Verurteilung der Beklagten im Sinne der Anträge des Klägers. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interess e - im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sei u n- begründet. Die bloße Abgabe des Angebots des Klägers auf Übertragung der Beteiligung genüge zur Inverzugsetzung der Beklagten nicht. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzu n- gen für eine Übertragung vorliegen würden. Schwierigkeiten bei der Übertr a- gung der Fondsanteile fielen zwar grundsätzlich in den Risikobereich der B e- 5 6 7 8 - 6 - klagten als Schädigerin; dies ände re aber nichts daran, dass der Kläger gemäß § 242 BGB verpflichtet sei, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Fondsanteile zu schaffen. Erst wenn er alles von se i- ner Seite Erforderliche getan habe, könne Annahmeverzug d er Beklagten ei n- treten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Zug - um - Zug - Verurteilung zu Unrecht das Angebot des Klägers auf Übertragung der Fondsbeteiligung nicht ausreichen l assen, sondern ohne nähere Begründung eine Übertragung der Beteiligung gefordert. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Recht s- position als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigt e im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag an bietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010 , 262 Rn. 29 ; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 1 4 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeich nung der - mittelbaren oder unmittelb a ren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Entgegen der Auffassung de r Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig 9 10 11 - 7 - ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, W M 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtlic he Schwi e- rigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Bekla g- te stehen der angeordneten Zug - um - Zug - Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen B e- klagten und nicht in denj enigen des geschädigten Klägers (vgl. Senatsb e- schluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN). Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 (XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung kann vorliegend die vom Berufungsgericht erkannte Zug - um - Zug - Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die " Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung " nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung er worben hat. Da der Tenor des Berufungsu r- teils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Ausl e- gung wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Annahmeverzugs nicht möglich (vgl. Senatsbe schluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 2). 2. Aus den vorgenannten Gründen hätte das Berufungsgericht auch den Annahmeverzug der Beklagten feststellen müssen. Der Kläger hat der Bekla g- ten die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteili gung bzw. dem Treuhan d- vertrag angeboten. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 2 62 Rn. 29 und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 3). 12 13 - 8 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 A bs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger kann Schadensersatz und Freiste l- lung von seiner Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines A n- gebots auf Abtre tung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Fond s- beteiligung verlangen. Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung dieser Rechte in Verzug befindet. Joeres Ellenberger Grüneberg Maiho ld Menges Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.11.2009 - 22 O 23236/08 - OLG München, Entscheidung vom 08.07.2010 - 17 U 5687/09 - 14
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