BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 276/13 Verkündet am: 18. September 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG §§ 66, 67c nF Die gesetzliche Neuregelung in § 67c GenG rechtfertigt es nicht, auf eine vor ihrem Inkrafttreten vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft entgegen der bisherigen Rech t- sprechung das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum en t- sprechend anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 180, 185). BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 18. September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für R echt erkannt: Auf die Re chtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilka m- mer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2013 aufgeh o- ben und das Urteil des Amtsg erichts Pankow/Weißensee vom 8. Mai 2013 abgeändert . Die Beklagte wird verurteilt, an di n- sen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Treuhänderin in dem am 10. Mai 2011 eröffneten Ve r- braucheri nsolvenzverfahren über das Vermögen des K . (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist Mitglied der beklagten Wohnungsgenossen schaft 1 - 3 - und nutzt mit seiner Ehefrau aufgrund eines gesonderten Nutzungsvertrags e i- ne ihrer Wohnungen. Er hält Ge schäfts anteile der Genossenschaft im Ge sam t- betrag von 1.44 in Höhe v on abgetreten hat. Geschäfts anteile in diesem Umfang mussten nach der Satzung der Beklagten übernommen werden , um den Nutzungsvertrag abschließen zu könn en . Eine von der Kläg erin mit dem Schuldner na ch der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens vereinbarte Auslösung der Geschäftsanteile scheiterte, weil der Schuldner die ihm nachgelassene Ratenzahlung nicht einhielt. Hierauf kü n- digte die Klägerin am 14. Juni 2012 die Mitgliedschaft des Schuldners bei der B eklagten und forderte diese zur Auszahlung der Genossenschaftsanteile auf . Die Beklagte widersprach der Kündi gung . nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den V o- rinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der B e- klagten. Lediglich wegen eines Teils der Zinsforderung bleibt die Klage ab g e- w i esen . 1. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne nicht die Auszahlung des Auseinandersetzungsg uthabens verlangen, weil die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten analog § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO unwirksam sei. Nach dem Wortlaut dieser Norm sei dem Insolvenzverwa l- ter die Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung des Schuldners, nicht 2 3 4 - 4 - aber die Kündigung s eines Geschäftsanteils an einer Wohnungsgenosse n- schaft untersagt. Dabei handle es sich aber um eine unbeabsichtigte Reg e- lungslücke, wie d ie gesetzliche Neuregelung in dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen, auf den Streitfall noch nicht anwendbaren § 67c GenG zeige. En t- gegen der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2009 (IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185) vertretenen Ansicht sei das Kündigungsverbot des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall der Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenosse nschaft entsprechend anzuwenden, weil die Sachverhalte wegen der gleichen Interessenlage vergleichbar seien , soweit die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung sei und bei einer Kündigung der Mitgliedschaft der Verlus t der Wohnung drohe . 2. D iese Beurteilung teilt der Senat nicht. Er hat im Urteil vom 19. März 2009 (aaO) eine entsprechende Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenosse n- schaft mit eingehender Begründung abgelehnt und damit die bis dahin best e- hende Streitfrage entschieden. Die wesentlichen vom Berufungsgericht ang e- führten Gesichtspunkte hat er schon damals in seine Würdigung einbezogen. I m Urteil vom 17. September 2009 (IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104 Rn. 5 ff ) und im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (IX ZB 120/10, WM 2011, 134 Rn. 6) hat er an seiner Auffassung festgehalten . Der Streitfall gibt keine Veranlassung, nunmehr anders zu entscheiden . a) E ine andere rechtliche Beurteilung i st insbesondere nicht wegen des Umstands geboten, dass der Gesetzgeber inzwischen durch Art. 8 d e s Gese t- z es zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) in das Genossenschaft s- ges etz eine neue Norm eingefügt hat (§ 67c), nach der die Kündigung der Mi t- 5 6 - 5 - gliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Diese Norm ist auf den hier zu entschei denden Fall nicht unmittelbar anwen d- bar, weil sie gemäß Art. 9 des Gesetzes erst am 19. Juli 2013 , mithin mehr als ein Jahr nach der von der Klägerin ausgesprochenen Kü ndigung, in Kraft getr e- ten ist. b) D ie Änderung des Genossenschaftsgesetzes rechtfer tigt es aber auch nicht, die bisherige Rechtsprechung zur Frage einer analogen Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO aufzugeben. aa) Ob eine Norm analog angewandt werden kann, hängt z war vom mutmaßlichen Regelungswillen des Gesetzgebers ab. Denn eine Analogie ist dann zulässig, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, so ähnlich ist, dass ang e- nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von d en gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägung s- ergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 19. März 2009, aaO Rn. 8 mwN). Die spätere Änderung eines Gesetzes erlaubt aber im Allgemeinen nicht ohne we i- teres den Schluss, der Gesetzgeber habe schon zu einem früheren Zeitpunkt einen entspre chenden Regelungswillen gehabt. bb) Auch im vorliegenden Zusammenhang ist ein solcher Rückschluss aus der Gesetzesänderung nicht zu ziehen . Die Begrün dung des Regierung s- entwurfs zur neuen Vorschrift § 67c GenG stellt fest, dass nach bisher iger Rechtslage der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Schuldners dessen Mi t- gliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen kön ne . Der Bundesg e- 7 8 9 - 6 - richtshof habe " klargestellt " , dass das Kündigungsverbot des § 109 Abs. 1 S atz 2 InsO in diesen Fällen nicht greife und auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht komme . Diese Rechtslage sei unbefriedigend. En t- gegen einem früheren Vorschlag des Bundesr ates solle aber nicht das Künd i- gungsverbot des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Mitgliedschaft in einer Wo h- nungsgenossenschaft erstreckt werden, weil dies die Interessen der Gläubiger nicht hinreichend berücksichtige (BT - Drucks. 17/11268, S. 18 f). Die wei tere Begründung des Gesetzesentwurfs stellt den Unterschied zwischen der Situat i- on eines Wohnraummieters und derjenigen des Nutzers einer Genosse n- schaftswohnung heraus und betont, dass wegen der Besonderheiten der Mi t- gliedschaft in einer Wohnungsgenossensc haft anders als im Falle einer Wo h- nungsmiete kein generelles Kündigungsverbot gerechtfertigt sei (BT - Drucks. 17/11268, S. 38 f) . Die in das Genossenschaftsgesetz eingefügte gesetzliche Neuregelung knüpft deshalb das V erbot , die Mitgliedschaft in einer Wohn ung s- genossenschaft zu kündigen, an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Zudem erweitert sie den Ausschluss der Kündigung auf Gläubiger, die anson s- ten in der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner unter den Vorau s- setzungen des § 66 GenG das Künd igungsrecht des Mitgl ieds an dessen Stelle ausüben können . Damit hat der Gesetzgeber einen wesentlichen Unterschied zwischen der Rechtslage des Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft und derjenigen eines Wohnungsmieters, der maßgeblich einer analogen Anwe n- dung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2009 , aaO Rn. 12) , mit Wirkung für die Zukunft beseitigt. In Anbetracht dieser Umstände kann aus der gesetzlichen Neuregelung nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber scho n bei Einfügung des § 109 Abs. 2 Satz 1 in die Insolvenzordnung zum 1. Dezember 2001 den Fall der Kündigung der Mi t- gliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft in diese Reg e- lung einbezogen und dem Wohnungsgenossen dadurch den gleichen Schutz - 7 - wie de m Mie ter einer Wohnung gewährt hätte, wenn er die Situation des Wo h- nungsgenossen bedacht hätte. 3. D as Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage unter Abänderung auch des erstinstanzlichen U r- teils bis auf einen Teil der Zinsforder ung stattgeben. Die Klägerin hat die Mi t- gliedschaft des Schuldners bei der Beklagten wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs gekündigt (§ 80 Abs. 1 InsO, § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 , § 66 analog GenG) . Da das Geschäftsjahr, wenn nichts Abweichendes b e- stimmt ist, das Kalenderjahr ist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GenG), endete die Mi t- gliedschaft des Schuldners am 31. Dezember 2012. Die Beklagte ist nunmehr gemäß § 73 Abs. 2 GenG verpflichtet, an die Klägerin als Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners dessen Auseinandersetzung sguthaben ausz u- Der Anspruch auf Auszahlung des Guth a- bens wurde gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 G enG sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft fällig. Für einen früheren Fälligkeitszeitpunkt hat die Klägerin 10 - 8 - nichts vorgetragen. Es besteht daher ein Anspruch auf Prozesszinsen in g e- set z licher Höhe entgegen dem Antrag der Klägerin nicht bereits ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 9. Januar 2013, sondern erst ab dem 1. Juli 2013 (§ 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB) . Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 C 319/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2013 - 51 S 31/13 -
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