BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 276/13 vom 1. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 765, 138 Abs. 1 Bc Zur Sittenwidrigkeit einer aus emotionaler Verbundenheit erteilten Bürgschaft bei hintereinander gesch alteten Bürgschaftsverträgen. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matt hias sowie die Richterin Dr. Menges am 1. April 2014 beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vo m 9. April 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der vo r- bezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbesc hwerdeverfahrens ei n- schließlich der Wiedereinsetzung, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Streitwert: 40.000 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte unterzeichnete unter dem 5. Januar 2002, 29. Jul i 2002 und 16. September 2003 Erklärungen über eine " [b]etragsmäßig beschränkte Bür g- schaft " , in denen sie sich zunächst in Höhe von 41.000 von 45.000 Beklagten (künftig auch: Hauptschuldner) verbürgte. Am 17. November 2005 unterschrieb sie ein auf den 15. November 2005 datiertes Formular über eine " [b]etragsmäßig beschränkte Bürgschaft " , das e i- nen Höchstbetrag von 40.000 ä- gerin ge gen den Lebensgefährten aus einem näher bezeichneten " Kontoko r- rentkredit " bis 70.000 gut 5.000 6. Oktober 2005 zugrunde, in der sie unte r anderem ihr monatliches Nettoa r- beitseinkommen mit 322 h- tung mit knapp 945 e- henden) Wohngrundstücks mit " Vermögen gemeinsam Haus H . ca. 225.000 " und die Summe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber einer anderen Bank mit etwas über 171.000 Im Februar 2007, unter dem 27. April 2009 und unter dem 1. April 2011 auf einem Formular vom 24. März 2011 erklärte die Beklagte ern eut eine " [b]etragsmäßig beschränkte Bürgschaft " jeweils über 40.000 Hauptschuld (nur noch) eine Forderung der Klägerin aus einem konkret b e- zeichneten " Kontokorrentkredit " mit wechselndem Kreditrahmen - Februar 1 2 3 4 - 4 - 2007: bis 80.000 2009: bis 110.000 - b e- zeichnet war. Im Januar 2012 kündigte die Klägerin die " Geschäftsverbindung " zum (inzwischen insolventen) Hauptschuldner. Anschließend nahm sie die Beklagte als Bürgin in Anspruch. Ihrer auf Zahlung von 40 .000 Landgericht stattgegeben, wobei es die Verpflichtung der Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag von November 2005 hergeleitet hat. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht den Hi n- weis ertei lt, es beabsichtige, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus der Bürgschaft von November 2005 zu. Der im November 2005 zwischen den Pa r- teien geschlossene Bürgschaftsvertrag habe e ine selbständige Verpflichtung der Beklagten begründet und nicht nur die in den Jahren 2002 und 2003 übe r- nommene Verpflichtung bestätigt. Der Bürgschaftsvertrag sei auch nicht wegen einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten sittenwidrig und ni chtig. Dabei könne der tatsächliche Wert des Wohngrundstücks der Beklagten dahi n- stehen. Denn die Beklagte habe in ihrer Selbstauskunft vom 6. Oktober 2005 angegeben, über Grundeigentum im Wert von " ca. 225.000 " zu verfügen. A b- züglich " der noch valutieren den Darlehen von ca. 171.350 " habe sie nach e i- genen Angaben noch " über freies Vermögen von über 50.000 " verfügt, das sie zur vollständigen Tilgung der Bürgschaftsverbindlichkeit habe nutzen kö n- nen. Damit sei " die Vermutung für eine subjektiv anstößige Ausnutzung " der emotionalen Verbundenheit der Beklagten bei Begründung einer übermäßig finanziell belastenden Personalsicherheit durch die Klägerin widerlegt, weil sie von einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten keine Kenntnis g e- 5 6 7 - 5 - habt habe. D ass die Beklagte ihre Angabe zum Wert des Wohngrundstücks mit dem Zusatz " ca. " versehen habe, sei unschädlich, weil sie damit lediglich ihr Unvermögen zum Ausdruck gebracht habe, " eine - betragsmäßig - genaue A n- gabe " zu machen. Die zum Erwerb und zur Sanie rung des Wohngrundstücks ursprünglich aufgenommenen Darlehen legten die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten nahe. Wertabschläge für einen (nicht absehbaren) " Notverkauf " des Wohngrundstücks oder eine (ebenfalls nicht abschätzbare) Vorfälligkeit s- entschä digung im Verhältnis zum dritten Darlehensgeber auf den Wert der I m- mobilie habe die Klägerin nicht machen müssen. Nach Stellungnahme der Beklagten zu diesen Hinweisen hat das Ber u- fungsgericht wie angekündigt entschieden. Ergänzend hat es ausgeführt: An der Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung ändere es nichts, wenn die Bür g- schaft von November 2005 durch spätere Bürgschaften in den Jahren 2007, 2009 und 2011 ersetzt worden sei bzw. sämtliche zwischen den Parteien g e- schlossenen Bürgschaftsverträge seit November 2005 nicht nur ändernden, sondern schuldneuschaffenden Charakter gehabt hätten. Die Klägerin nehme die Beklagte " nicht aus der Bürgschaft vom 17. allgemein aus der ' '" in Anspruch. Bis in das Jahr 2012 hätten sich die Kriterien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Bekla g- ten aus Sicht der Klägerin nicht geändert, so dass sämtliche Verträge bis zu dem des Jahres 2011 vor § 138 Abs. 1 BG B Bestand hätten. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. 8 9 - 6 - II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen z u- lässig. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fr ist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassung s- beschwerde zu gewähren, weil sie nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat fristgerecht sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch begründet hat (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZP O). 2. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der angegriffene B e- schluss den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsb eschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516). Aus demselben Grund ist er gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung s einer Entscheidung ausdrücklich zu b e- fassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenn t- 10 11 12 - 7 - nis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 54, 86, 91 f.; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.). b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat erstmals in seinem die Berufung zurückwe i- senden Beschluss nicht mehr wie zuvor noch in seinem Hinweisbeschluss im Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts einen Anspruch der Klägerin (nur) aus dem Bürgschaftsvertrag von November 2005, sondern " al lgemein aus der ' '" abgeleitet. Dabei hat es sämtliche Recht s- geschäfte bis April 2011 als " neue Verträge " qualifiziert bzw. unterstellt, dass der Bürgschaftsvertrag von November 2005 " durch die späteren Bürgschaften " von Februar 2007, April 2009 und April 2011 " ersetzt worden " sei. Damit ist in dritter Instanz zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass das Ber u- fungsgericht die Vereinbarung von April 2011 als maßgeblich für die Herleitung ihrer Verpflichtung angesehen hat. Zugleich hat das Ber ufungsgericht ang e- nommen, die Klägerin habe " die Vermutung für eine subjektiv anstößige Au s- nutzung durch Nachweis der fehlenden Kenntnis " von einem " möglichen kra s- sen Missverhältnis widerlegt " , weil sie sich auf die Angaben der Beklagten in ihrer Selbstaus kunft vom 6. Oktober 2005 habe verlassen dürfen. " [B]is zur erst später erteilten neuen Selbstauskunft vom 30. " hätten " sich die Kriterien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten aus Sicht der Klägerin nicht geändert " . Dabei hat das Berufungsgericht, für das die eigene Einschätzung der Beklagten in Bezug auf ihre Vermögenslage von zentraler Bedeutung für seine Argumentation zu § 138 Abs. 1 BGB war, übersehen, dass die Beklagte bereits in erster Instanz in dem ihr nachgel assenen Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 und erneut in ihrer Stellungnahme zu den Hinweisen des Berufungsgerichts mit 13 14 15 - 8 - Schriftsatz vom 25. März 2013 auf ihre Selbstauskunft vom 4. November 2010 also vor April 2011 hingewiesen hatte, in der die " Summe de r Verkehrswerte " von Immobilien mit " ca. 125.000 " h- keiten von über 143.000 sie zwar entgegen der Bezugnahme im Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 nicht als dessen Anlage 11b, wohl aber bereits mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2012 ohne Benennung im Anschluss an die dortige Anlage B 11 vorgelegt. Das Ber u- fungsgericht hat diesen aus seiner Warte in einem zentralen Punkt entsche i- dungserheblichen Vortrag ebenso außer Acht gelassen wie das in der Ber u- fungsbegründung unte r Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten, die Klägerin selbst habe aufgrund einer Besichtigung im Jahr 2008 den Wert des Grun d- stücks auf 125.000 c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das B e- rufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschie den hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Das ist der Fall, weil das Berufungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe bis Ende Juni 2012 keinen Anlass gehabt, die Leistung s- fähigkeit der Beklagten neu un d anders zu beurteilen. d) Die Zurückweisung der Berufung kann mit keiner anderen Begründung Bestand haben (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47 f.; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 543 Rn. 9k). Insbesondere lässt sie sich nicht mit dem Argument halten, bei unterstellter Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Schuldum - oder - neuschaffungen im April 2011 und April 2009 stehe der Klägerin (wenigstens) ein Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag von Februar 2007 zu, so dass es auf Erkennt nisse der Klägerin aufgrund einer Selbstau s- kunft der Beklagten vom 4. Oktober 2010 bzw. aufgrund einer im Jahr 2008 e r- 16 17 - 9 - stellten eigenen Bewertung nicht ankomme. Denn bei einer Verpflichtung aus Bürgschaftsvertrag von Februar 2007, der überdies möglicherweis e durch einen Folgevertrag aufgehoben wurde, handelte es sich um einen anderen Streitg e- genstand (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 322 Rn. 144 ). Zudem fe h- len tragfähige Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin sich unbeschadet der Frage, welche Wirkungen der Erklärung für einen Vertragsschluss Ende 2005 zukam mehr als ein Jahr später nicht auf die Richtigkeit der am 6. Oktober 2005 gemachten Angaben verlassen durfte. 3. Das Berufungsgericht wird in der wiedereröffneten Berufungsverhan d- lung das Rangverhältnis der Klagegründe, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, zu klären haben (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids: " Bürgschaft gem. Vertrag vom 06.06.00 " ; Anspruchsbegründungsschrift: 2007, 2 009 und 2011 " bestätigt[e] " Bürgschaft vom " 17.11.2005 " ; Schriftsatz vom 28. November 2012: " Bürgschaftsverpflichtung vom 17.11.2005 " ). Weil es sich bei der Herle i- tung eines Zahlungsanspruchs aus mehreren selbständigen Bürgschaftsvertr ä- gen um mehrere Strei tgegenstände handelt, kann wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 und § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166) nicht offen bleiben, auf welcher vertragl i- chen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Bürge und auf welcher Haup t- schuld (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 30; BGH, Urteil vom 18. November 1993 IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167) die Verurteilung beruht. Eine alternative Klagenhäufung, die es dem Ber u- fungsgericht überlässt, aus der Kette der Bürgschaftsverträge den herauszus u- chen, den es als Verpflichtungsgrund gelten lassen will, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.; U r- teil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 , BGHZ 194, 314 Rn. 18; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, WM 2013, 1040 Rn. 12). 18 - 10 - Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiter Anlass haben zu pr ü- fen, ob den Vereinbarungen von 2007, 2009 und 2011 tatsächlich wie in dritter Instanz zugunsten der Beklagten zu unterstellen schuldum - oder neuschaffende Wirkung zukommt. Es wird dabei die von der Beklagten als A n- lagen BK 8 bis 11 vorgelegten Schreiben der Klägerin zu bewerten haben, in denen es unter Bezugnahme auf " gegenüber uns neu übernommene g- schaften " heißt, jeweils vorangehend erteilte Bürgschaften seien " entwertet zu unseren Akten genommen " worden. Ob die Parteien einen Änderungsvertrag, eine Schuldum - oder eine Schuldneuschaffung gewollt haben (dazu BGH, Urteil vom 8. März 2012 IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 22; MünchKommBGB/ Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 311 Rn. 8 ff.), ist durch Auslegung zu ermitteln. Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldum - oder - neuschaffung muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Wenn Zweifel verbleiben, ist rege l- mäßig nur von einem Änderungsvertrag auszugehen (BGH, Urteil vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135, 136; Urteil vom 8. März 2012 aaO Rn. 23; Palandt/Grüne berg aaO Rn. 8 mwN). Der Umstand, dass eine E r- weiterung des Kreditlimits des Hauptschuldners wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ohne weiteres zulasten des Bürgen wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 34; Urteil vom 13. Nov ember 1997 IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 155 f.; Urteil vom 3. November 2005 IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 34), zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien hätten bei jeder Erweiterung der Kreditlinie eine Schuldum - oder - neuschaffung vorgenommen. Eine Haft ungserweiterung kann auch Gegenstand einer (bl o- ßen) Abänderung des Bürgschaftsvertrages in der Form des § 766 BGB sein (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 767 Rn. 10), sofern die Identität der Hauptschuld gewahrt bleibt (vgl. MünchKommBGB/Habersack, aaO Rn. 3). 19 - 11 - Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass einzelne der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen (lediglich) Änderungsverträge zum Gegenstand hatten, wird es die Untersuchung der Frage, ob der Bürgschaft s- vertrag wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten sittenwidrig und damit nichtig ist, auf den Ausgangsvertrag bezogen zu beantworten haben, s o- fern die Änderungsverträge lediglich eine Anpassung der Bürgschaft an den Umfang der Hauptschuld und nicht den Umfang der Bürgschaft selbst zum G e- genstand hatten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 VII ZR 339/74, WM 1977, 399, 400; RGZ 86, 296, 298 f.). Bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB wird zu bedenken sein, dass eine krasse finanzielle Überfo rderung ausscheidet, wenn die Bürgenschuld durch den Wert eines dem Bürgen gehörenden Grundstücks abgedeckt ist (BGH, U r- teil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331 f.). Bei der Beu r- teilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nur der im Einzelfall effektiv verfügbare Sicherungswert des Grundeigentums in Ansatz zu bringen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem Grundeigentum ruhende dingliche Belastungen sind wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 X I ZR 50/01, BGHZ 151, 34, 38 f.; vom 28. Mai 2002 XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 und vom 24. November 2009 XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 15 ; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 98), wobei ausgehend von diesem Z eitpunkt der Umfang der dinglichen Belastung bei Eintritt des Sicherungsfalls zu prognostizieren ist (Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 BGB Rn. 93). Darlegungs - und beweispflichtig dafür, die von ihr übernommene Bür g- schaft habe bei Stellung der Personalsicherheit ihre Leistungsfähigkeit bei we i- tem überschritten, ist die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, BGHZ 125, 206, 217; Federlin in Kümpel/Wittig, Bank - und Kap i- talmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 12.261; Baumgärtel/La umen, Handbuch der Bewei s- 20 21 - 12 - last - BGB Schuldrecht BT II, 3. Aufl., § 765 Rn. 4; Senatsurteil vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 16 betrifft die Darl e- gungslast für eine voraussehbare nachträgliche Wertsteigerung). Wertangaben des Bürgen in einer in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Bür g- schaftsvertrages erteilten Selbstauskunft, die seine objektiv krasse finanzielle Überforderung nicht erkennen lassen, widerlegen die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Gläubig ers nicht ohne weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 108; Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, BGHZ 125, 207, 212 f., 217; Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2158; Sack/Fischinger in Sta udinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 387; großzügiger Münc h- KommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 765 Rn. 25 a.E.; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 BGB Rn. 98 mwN zur obergerichtlichen Rechtspr e- chung; zur wahrheitswidrigen Selbstauskunft Hoffma nn in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2013, Kap. 29 Rn. 28 a.E. ). Den (subjektiven) Vorwurf der Sittenwidrigkeit räumen sie nur aus, wenn sie einer sorgfältigen Überprüfung des Gläubigers standhalten (BGH, Urteil vom 24. Februar 199 4 aaO S. 217). Das bedarf für die Selbstauskunft vom 6. Oktober 2005 näherer Überprüfung, da sie mittels der Wendungen " gemei n- sam " und " ca. " auf exakte Angaben verzichtete und damit schon aus sich he r- aus zu Zweifeln an ihrer Verlässlichkeit Anlass gab. Sofern das Berufungsgericht dahin gelangen sollte, die Bürgenschuld sei durch den Wert des der Beklagten gehörenden Grundstücks nicht abgedeckt, wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob die Beklagte bei Abschluss des vom Berufungsgericht als maßge blich ermittelten Bürgschaftsvertrages (wenigstens) in der Lage war, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres Ei n- kommens, bei dessen Ermittlung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit zu berücksichtigen sind, bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerh aft zu tr a- 22 - 13 - gen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2013 - XI ZR 82/11, WM 2013, 608 Rn. 9 ff. mwN). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2012 - 21 O 297/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 0 9.04.2013 - 9 U 7/13 -
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