BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 276/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richteri n Möhring am 13. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag der Revisionsklägerin auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für das V erfahren der Revision gegen das Urteil der Zivi l- kammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2013 wird abgelehnt. Gründe : Nach der Darlegung der Antragstellerin liegen die wirtschaftlichen V o- rau s setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. a) D ie Kosten der beabsichtigten Prozessführung können aus der ve r- walt e ten Vermög ensmasse aufgebracht werden. Sie belaufen sich voraussich t- Kostene r stattungsanspruch des Prozessgegners im Falle seines Obsiegens ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 3 67, 368 ). Die Masse betrug am 14. November 2013 2.071,42 und erhöht sich monatlich um einen Betrag zwischen 7,26 k sichtigung der von der Antragstellerin mit insgesamt 1 2 - 3 - 1.174,21 s ten des Insolvenzverfahrens sind die Kosten der Prozessführung selbst dann g e deckt, wenn der Treuhändervergütung die Au s- lagenpauschale für weitere zwei Jahre hinzug e rechnet wird. b) Weitere Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe w ä re, dass den am Gegenstand des Rechtsstreit s wirtschaftlich Beteiligten nicht z u- z u muten ist, die Kosten aufzubringen. Hierzu hat die Antragstellerin keine A n- gaben gemacht. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 C 319/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2013 - 51 S 31/13 - 3
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