BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 276/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richte r Dr. Pape, Grupp und die Richterin M öhring a m 9. Juni 2015 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der B e- schwerde gegen d ie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgisch en Oberlandesgerichts vom 19. November 2014 wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Beklagten als unzulä s- sig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde w ird auf Gründe: I. Die Beklagte, vertreten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M . , hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde 1 - 3 - gegen das im Tenor bezeichnete Berufungsurteil eingelegt und Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate beantragt. Die Begründungsfrist ist a n- tragsgemäß bis zum 19. März 2015 verlängert worden. Am 23. Februar 2015 hat Rechtsanwalt Dr. M . das Ende des Mandatsverhältnisses ang e- zeigt. Am 19. Mär z 2015 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts b e- antragt und zur Begründung ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. M . habe sich wegen fehlender Erfolgsaussicht geweigert, eine Begründungsschrift zu fertigen und einzureichen . Der Lebensgefährte der Beklagten habe sodann die Rechtsanwälte P rof. Dr. K . und Dr. W . kontaktiert, welche die Übe r- nahme des Mandats abgelehnt hätten. Rechtsanwalt Dr. K . habe sich am 23. Februar 2015 bereit erklärt, die Sache zu prüfen. Am 3. März 2015 habe er jedoch mitgeteilt, das Mandat nicht übernehmen zu wollen. Dem beigefügten Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass auch Rechtsanwalt Dr. K . die Nich t- zulassungsbeschwerde nicht für erfolgversprechend hielt. Der Lebensgefährte der Beklagte n habe s odann erfolg los Rechtsanwalt K . , Rechtsanwalt Dr. N . , die Sozietät Prof. Dr. R . und Dr. G . , R echtsanwältin Dr. A . , Rechtsan wältin Dr. H . und die Sozietät Dr. P . und S . um Übernahme des Mandats gebeten . Die Beklagte begründet ausführlich, aus welchen Gründen die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei und Aussicht auf Erfolg ha be . II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung der wirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Beior d- nung eines Notanwalts beantragt sowie dargelegt, dass es ihr trotz zumutbarer 2 - 4 - Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten be im Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden . Nach gefestigter Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs dient die Bestellung eines Notanwalts j e- doch nicht dazu, die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu erre i- chen, welches von dem zunäch st beauftragten Rechtsanwalt für nicht erfolgve r- sprechend angesehen worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12, jeweils mwN). Hier haben nacheinander zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Erfolgsaussicht en der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und verneint. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nunmehr einen dritten Rechtsanwalt zur Prüfung der Erfolgsaussicht de s Rechtsmittels zu verpflichten. Weitergehende Pflichten würden einen nach § 78b ZPO beigeordneten Rechtsanwalt nicht treffen. Der beigeordnete Rechtsanwalt wäre nicht verpflichtet, sich den Überlegungen der Beklagten zur Statthaftigkeit und Erfolgsaussich t der Nichtzulassungsb e- schwerde anzuschließen und sie dem Gericht unter Beifügung seiner Unte r- schrift zu übermitteln . Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel auf der Grundlage de r Rechtsansichten der Partei zu begründen , liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider, der darin besteht, die Recht s- pflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizie r- te Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchende n kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Sie stünde überdies im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012, aaO mwN). - 5 - III. Die Nichtzulassungsbeschwe rde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der vom Vo r- sitzenden bis zum 19. März 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worde n ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2010 - 11 O 131/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2014 - 13 U 18/11 - 3
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