BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 277/03 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Par-teien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Ober-landesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last. Gr374nde: Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren 374bereinstimmend die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt haben, ist gem344337 247 91a ZPO 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsma337stab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. 1 Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt in der festgestellten H366he ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kl344ger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich auf-gehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsanspr374che begr374ndet sind, l344sst den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 23. M344rz 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der 2 - 3 - Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahl-ten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzver-waltung bestehenden R374ckerstattungsanspruchs (247 255 BGB); denn der Bera-ter kann den gesch344digten Mandanten nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Anspr374che gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 - 8 O 419/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -
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