BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 277/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu II 1 c) BGHR: ja ZPO 247247 138, 142 Abs. 1 a) Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweis-belasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der 247247 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach 247 142 Abs. 1 ZPO, nicht aber aus den Grunds344tzen der sekund344ren Behauptungslast ergeben. b) 247 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet. c) Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 142 Abs. 1 ZPO eine Anordnung der Urkunden-vorlegung 374berhaupt nicht in Betracht zieht. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz und R374ckabwicklung eines von der Beklagten finanzierten Immobilienkaufs. Dem liegt - soweit f374r das Revisionsverfah-ren bedeutsam - folgender Sachverhalt zugrunde: Der in B. wohnhafte Kl344ger und seine Ehefrau wurden im Jahre 1996 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis oh-ne Eigenkapital zwei Wohnungen in einem 344lteren, aus 126 Wohneinhei-ten bestehenden Geb344udekomplex in Du. zu erwerben. Am 6. Au-gust 1996 unterbreiteten sie einem G. M. ein notarielles Ange-bot auf Abschluss eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen und erteilten ihm eine umfassende Voll-macht. Mit notariellem Vertrag vom 16. August 1996 kaufte der Treuh344n-der M. im Namen der Eheleute die Eigentumswohnungen zum Ge-samtpreis von 367.200 DM von der E. GmbH (im Folgen-den: Verk344uferin). Gleichzeitig erhielten die Eheleute vereinbarungsge-m344337 von der Verk344uferin eine Mietgarantie in H366he von 11 DM/qm befris-tet auf vier Jahre. Ebenfalls am 16. August 1996 unterzeichneten der Kl344ger und seine Ehefrau pers366nlich zur Finanzierung des Immobilien-kaufs einen Darlehensvertrag mit der Beklagten 374ber ein durch eine Grundschuld abgesichertes Annuit344tendarlehen in H366he von 400.000 DM. Der Vertrag wurde von der A.er Filiale der Beklag-ten bearbeitet. Der in der D.er Filiale der Beklagten t344tige Mitar-beiter Be. war zum damaligen Zeitpunkt stiller Gesellschafter der Verk344uferin mit einer Beteiligung von 48%. Im Januar 1998 schied er bei der Beklagten aus, um die Verk344uferin als alleiniger Gesellschafter zu 2 - 4 - 374bernehmen. F374r die in unsaniertem Zustand 374bergebenen Wohnungen waren nur geringf374gige Mieteinnahmen zu erzielen. Die Verk344uferin er-f374llte ihre Zahlungspflicht aus dem Mietgarantievertrag nur ca. ein Jahr lang. Der Kl344ger erstritt im April 1999 ein rechtskr344ftiges Urteil gegen die mittlerweile insolvente Verk344uferin auf R374ckabwicklung des Kaufvertra-ges. Der Kl344ger macht geltend, dass die Beklagte ihm wegen vorver-traglichen Aufkl344rungsverschuldens zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Verk344uferin habe ihm bewusst wahrheitswidrig vollkommen 374berh366h-te Wohnungswerte und erzielbare Mieten vorgespiegelt. Die Wohnungen seien entgegen den Angaben der Verk344uferin unsaniert und allenfalls zu einem monatlichen Mietzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen. Bereits bei Abschluss der Mietgarantievertr344ge sei der Verk344uferin und Mietga-rantin bewusst gewesen, dass sie aufgrund 334berschuldung ihre Ver-pflichtungen aus den Mietgarantievertr344gen nicht werde erf374llen k366nnen. Au337erdem sei der Kaufpreis f374r die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr wirklicher Wert gewesen. Die Beklagte m374sse sich das Wissen ihres auch auf Verk344uferseite handelnden Mitarbeiters Be. zurechnen lassen. Die Kenntnis der Beklagten von der eviden-ten Unrichtigkeit der Angaben der Verk344uferin werde entsprechend den Grunds344tzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 51-55) 374berdies widerleglich vermutet, weil sie mit der Verk344u-ferin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Aufhebung und Zur374ckverweisung des Berufungsurteils durch Senatsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 4 - 5 - 201/03, WM 2005, 375) hat das Berufungsgericht die Berufung erneut zur374ckgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur erneuten Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Beklagte hafte dem Kl344ger nicht wegen schuldhafter Verlet-zung einer eigenen Aufkl344rungspflicht. Dabei k366nne dahinstehen, ob der fr374here Mitarbeiter der Beklagten Be. gewusst habe, dass der Kl344ger und seine Ehefrau von der Verk344uferin arglistig get344uscht wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei sein Sonderwissen der Be-klagten nicht zuzurechnen. Der Kl344ger habe den Beweis, dass Be. in verantwortlicher Position bei der Beklagten mit der Verk344uferin eine ver-bindliche Rahmenfinanzierung f374r den betreffenden Geb344udekomplex in Du. vereinbart habe, nicht f374hren k366nnen. Es bed374rfe auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag des Kl344gers, dass der Kaufpreis f374r die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr Wert ge- 7 - 6 - wesen sei, zutreffe bzw. ob der Kl344ger dazu 374berhaupt hinreichend sub-stantiiert vorgetragen habe. Der Kl344ger habe den Nachweis nicht er-bracht, dass der Beklagten die f374r die behauptete Sittenwidrigkeit ma337-geblichen Umst344nde bekannt gewesen seien. Es bestehe weder aus 247 422 ZPO noch aus 247 423 ZPO eine Pflicht der Beklagten zur Vorlage ihrer Einwertungsunterlagen f374r die betreffenden Eigentumswohnungen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden l344sst sich mit der vom Berufungsgericht gege-benen Begr374ndung nicht verneinen. 8 1. Dabei erweist sich das Berufungsurteil bereits als rechtsfehler-haft, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufkl344rungspflicht der Be-klagten verneint hat. 9 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen allerdings zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflich-ten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den 10 - 7 - besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risi-ken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darle-hensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens besitzt ein Kreditinstitut zum Beispiel dann, wenn es bei Vertragsschluss wei337, dass f374r die Bewertung des Kaufobjekts wesentliche Umst344nde durch Manipulation verschleiert wur-den oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen T344uschung des Verk344ufers im Sinne des 247 123 BGB bzw. auf einer vor-s344tzlichen culpa in contrahendo beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 16 m.w.Nachw.). Au337erdem muss die Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41 m.w.Nachw.). Schon nach diesen Grunds344tzen ist eine Schadensersatzpflicht der Be-klagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-verhalt nicht auszuschlie337en. b) Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte keine Aufkl344rungspflicht wegen einer erkannten arglis-tigen T344uschung des Kl344gers und seiner Ehefrau durch die Verk344uferin traf. Zwar hat der Kl344ger einen derartigen zur Aufkl344rung verpflichtenden Wissensvorsprung der Beklagten behauptet. Dem damaligen Mitarbeiter Be. der Beklagten sei bei Abschluss des Darlehensvertrages be-kannt gewesen, dass entgegen der Behauptung der Verk344uferin, s344mtli-che zum Verkauf angebotenen Wohnungen seien in einem sanierten Zu- 11 - 8 - stand bzw. w374rden in einen solchen versetzt, tats344chlich nur zwei Woh-nungen saniert waren. Auch habe Be. gewusst, dass die von der Verk344uferin gemachte Zusicherung, es sei eine Miete von 374ber 11 DM/qm zu erzielen, falsch und die abgegebene Mietgarantie nicht werthaltig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Be. das behauptete Wissen tats344chlich hatte. Es hat aber rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass sich die Beklagte sein - unterstelltes - Sonder-wissen nicht zurechnen lassen muss. aa) In seinem ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 2005 (XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377) hat der Senat ausgef374hrt, dass sich die Be-klagte ein bei Be. etwa vorhandenes Wissen dann zurechnen lassen muss, wenn der Zeuge - wie vom Kl344ger behauptet - in der D.er Filiale der Beklagten an der Aushandlung des Rahmenkonzepts f374r die Finanzierung der Wohnungen in dem Du.er Geb344udekomplex betei-ligt war. Das Berufungsgericht ist jedoch aufgrund der durchgef374hrten Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl344ger weder bewiesen hat, dass der Zeuge Be. in dieser Weise an dem Finanzierungskonzept der Eigen-tumswohnungen in Du. mitgewirkt hat, noch dass die Beklagte Kenntnis von der stillen Beteiligung ihres damaligen Mitarbeiters Be. an der Verk344uferin hatte. 12 bb) Die Beklagte muss sich das behauptete Sonderwissen des Zeugen Be. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Senats vom 13. Januar 2004 (XI ZR 355/02, WM 2004, 422 ff.) zurechnen lassen. Danach kann eine Bank aufgrund ihrer Organisationspflicht gehalten sein, dienstlich erlangtes 13 - 9 - Wissen eines Vorstandsmitglieds akten- oder EDV-m344337ig zu dokumentie-ren und damit f374r alle mit der Vermarktung eines bestimmten Bautr344ger-modells befassten Mitarbeiter zug344nglich zu machen. Unterl344sst die Bank die gebotene Dokumentation und ist dem handelnden Mitarbeiter ein aufkl344rungsbed374rftiger Umstand deshalb nicht bekannt, so kann sie sich wegen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht schadensersatzpflichtig machen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall hat der in der D.er Filiale der Beklagten t344tige Zeuge Be. , dessen irgend-wie geartete Einschaltung in die Bearbeitung des vom Kl344ger und seiner Ehefrau an die A.er Filiale der Beklagten gerichteten Darlehens-antrags das Berufungsgericht nicht hat feststellen k366nnen, die behaupte-ten Kenntnisse 374ber das Anlageobjekt privat aufgrund seiner der Beklag-ten unbekannten Beteiligung an der Verk344uferin als stiller Gesellschafter, nicht aber als Mitarbeiter oder Repr344sentant der Beklagten erlangt. Auf ein solches privat erlangtes Wissen ihrer Mitarbeiter erstreckt sich die Pflicht der Bank zur akten- und EDV-m344337igen Dokumentation nicht. Die-se rechtfertigt sich aus der 334berlegung, dass der Kunde nicht deshalb schlechter gestellt werden soll, weil er nicht mit einer nat374rlichen Person, sondern mit einer Bank mit organisationsbedingter Wissensaufspaltung kontrahiert (Senat aaO S. 424). Dies trifft jedoch nur bei dienstlich er-langtem Wissen von Bankmitarbeitern zu. 14 c) Das Berufungsurteil erweist sich dagegen als nicht fehlerfrei, soweit das Berufungsgericht einen erkennbaren Wissensvorsprung der Beklagten 374ber die angebliche 334berteuerung des Kaufpreises der Eigen-tumswohnungen verneint hat. Die finanzierende Bank ist allerdings nur 15 - 10 - ausnahmsweise zur Aufkl344rung 374ber die Unangemessenheit des Kauf-preises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41). Dies ist erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. M344rz 2004, aaO, je-weils m.w.Nachw.). Hiervon ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine sittenwidrige 334berteuerung des Kaufpreises nicht aufgekl344rt, weil es den Nachweis, dass der Beklagten eine solche 334berteuerung be-kannt war, nicht als gef374hrt angesehen hat. Dabei ist dem Berufungsge-richt jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen. aa) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es allerdings kei-nen Bedenken, dass das Berufungsgericht von einem wirksamen Bestrei-ten der eigenen Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begr374ndenden Umst344n-de durch die Beklagte ausgegangen ist. Anders als die Revision meint, war die Beklagte nicht nach den Grunds344tzen der sekund344ren Behaup-tungslast verpflichtet, ihr Bewertungsgutachten des Objektes in Du. vorzulegen. Zwar kann eine Partei verpflichtet sein, dem Beweispflichti-gen eine ordnungsgem344337e Darlegung durch n344here Angaben 374ber zu ihrem Wahrnehmungsbereich geh366rende Verh344ltnisse zu erm366glichen (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 138 Rdn. 37 f.; Musielak/ Stadler, ZPO 5. Aufl. 247 138 Rdn. 10). Eine zivilprozessuale Pflicht zur 16 - 11 - Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt jedoch nur aus den speziellen Vorschriften der 247247 422, 423 ZPO oder aus einer An-ordnung des Gerichts nach 247 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grunds344tzen der sekund344ren Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden. 17 bb) Zu Recht - und von der Revision unangegriffen - ist das Beru-fungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach 247247 422, 423 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte ist dem Kl344ger weder materiell-rechtlich zur Herausgabe der Einwertungs-unterlagen verpflichtet, noch hat sie sich zur Beweisf374hrung auf diese bezogen. cc) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Beru-fungsgericht rechtsfehlerhaft eine Anordnung der Vorlage der Einwer-tungsunterlagen nach 247 142 Abs. 1 ZPO nicht gepr374ft hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vorlegung von im Besitz einer Partei be-findlichen Urkunden anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. An-ders als im Falle des 247 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des be-weispflichtigen Kl344gers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden. 18 (1) Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Okto-ber 2006 - 1 U 19/06, juris Tz. 19) und im Schrifttum vertretene Auffas-sung (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 142 Rdn. 20 f.; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 142 Rdn. 6), nach welcher der nicht beweisbelasteten Partei die Vorlage einer in ihrem Be-sitz befindlichen Urkunde zur Vermeidung von Wertungswiderspr374chen 19 - 12 - nicht von Amts wegen nach 247 142 Abs. 1 ZPO, sondern nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen der 247247 422, 423 ZPO aufge-geben werden kann. Nach dieser Ansicht k344me es zu einer nicht aufl366s-baren Diskrepanz zu den 247247 422, 423 ZPO, wenn 247 142 Abs. 1 ZPO in diesen F344llen eine Anordnung allein deswegen rechtfertigen w374rde, weil die beweispflichtige Partei sich auf die Urkunde bezogen hat. Eine solche Einschr344nkung seines Anwendungsbereiches ist je-doch mit dem eindeutigen Wortlaut des 247 142 Abs. 1 ZPO unvereinbar. Die Vorschrift ist danach unabh344ngig davon anwendbar, welche Partei sich auf die Urkunde bezogen hat. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien kann die Bezugnahme auch durch den beweispflichtigen Prozessgegner erfolgen, ohne dass diesem ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch zustehen muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 78; in diesem Sinne auch Z366ller/ Greger, ZPO 26. Aufl. 247 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. 247 142 Rdn. 4, 7; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. 247 142 Rdn. 1; M374nchKommZPO/Peters, 2. Aufl. Aktualisierungsband 247 142 Rdn. 3; Ze-koll/Bolt NJW 2002, 3129, 3130; Kraayvanger/Hilgard NJ 2003, 572, 574). Dar374ber hinaus besteht der behauptete Wertungswiderspruch zu den 247247 422, 423 ZPO nicht. Diese Vorschriften behalten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch dann ihren eigenst344ndigen An-wendungsbereich, wenn man f374r eine Vorlegungsanordnung von Amts wegen entsprechend dem Wortlaut des 247 142 Abs. 1 ZPO die Bezug-nahme der beweispflichtigen Partei auf eine im Besitz des Prozessgeg-ners befindliche Urkunde ausreichen l344sst. Die 247247 422, 423 ZPO begr374n-den bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine unbe-dingte Vorlegungspflicht des Prozessgegners. Au337erdem zieht die Nicht- 20 - 13 - vorlegung ggf. die speziellen Rechtsfolgen des 247 427 ZPO nach sich. Dagegen steht die Anordnung der Urkundenvorlegung gem344337 247 142 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 142 Rdn. 6; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. 247 142 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 142 Rdn. 5). Bei seiner Ermessens-entscheidung kann es den m366glichen Erkenntniswert und die Verh344ltnis-m344337igkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheim-nis- und Pers366nlichkeitsschutzes ber374cksichtigen (BT-Drucks. 14/6036 S. 120). Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach 247 142 Abs. 1 ZPO ist anders als bei den 247247 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern lediglich gem344337 247247 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu w374rdi-gen (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 142 Rdn. 4). Schlie337lich liegt in der Anwendung des 247 142 Abs. 1 ZPO in diesen F344llen auch keine prozess-ordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift be-freit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darle-gungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; Lei-pold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 142 Rdn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum blo337en Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schl374ssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. (2) Die Handhabung des durch 247 142 Abs. 1 ZPO einger344umten Ermessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle zwar weitgehend ent-zogen. Das Revisionsgericht hat aber an Hand der Urteilsgr374nde zu 374berpr374fen, ob der Tatrichter von einem ihm einger344umten Ermessen 374berhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urtei-le vom 20. Januar 1992 - II ZR 115/91, NJW-RR 1992, 866, 868 und vom 21 - 14 - 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143, 1144, jeweils zu 247 448 ZPO und m.w.Nachw.). 22 Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem im Revisionsverfahren ma337-geblichen Sachverhalt hat das Berufungsgericht trotz Vorliegens der ge-setzlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach 247 142 Abs. 1 ZPO die Notwendigkeit zur Aus374bung seines Ermessens verkannt. Dabei ist von einem schl374ssigen Vortrag des Kl344gers zu einer sittenwidrigen 334berteue-rung des Kaufpreises auszugehen. Der Kl344ger hat sich auch durch den im Schriftsatz vom 26. Juli 2005 gestellten Antrag, der Beklagten die Vorlage der Einwertungsunterlagen aufzugeben, ausdr374cklich auf die betreffenden Urkunden bezogen. Das Berufungsgericht hat sich dessen ungeachtet lediglich damit auseinandergesetzt, ob eine Pflicht der Be-klagten zur Urkundenvorlage nach 247247 422, 423 ZPO bestand. Den Ent-scheidungsgr374nden ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es eine An-ordnung nach 247 142 Abs. 1 ZPO erwogen hat. 2. Dar374ber hinaus wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verk374ndung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tats344chlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht. 23 a) Nach dieser Rechtsprechung (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff. sowie Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, f374r BGHZ 169, 109 vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2006, 876, 882 Tz. 53 f.) k366nnen sich 24 - 15 - die Anleger in F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens der kredit-gew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finan-zierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fonds-initiatoren bzw. des Verkaufsprospekts 374ber das Anlageprojekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird wi-derleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtig-keit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. Dabei ist f374r die Annahme eines institutionalisierten Zusammen-wirkens erforderlich, dass zwischen Verk344ufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank st344ndige Gesch344ftsbeziehungen bestanden. Diese k366nnen etwa in Form einer Ver-triebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsab-sprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verk344ufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank B374ror344ume 374berlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder etwa daraus, dass der 25 - 16 - Verk344ufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-nanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen des-selben Objekts vermittelt haben (Senat BGHZ 168, 1, 23 f. Tz. 53 m.w.Nachw.). 26 b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f. Tz. 53-55) n344her dargelegten Grunds344tze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklag-te von einer arglistigen T344uschung des Kl344gers und seiner Ehefrau Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschlie337end beurteilt werden. (1) Dies betrifft folgende Behauptungen des Kl344gers: Ihm und sei-ner Ehefrau sei von der Verk344uferin wahrheitswidrig vorgespiegelt wor-den, dass sie sanierte Wohnungen erwerben w374rden, die f374r einen mo-natlichen Mietzins von 11 DM/qm zu vermieten seien, w344hrend die Woh-nungen tats344chlich unsaniert und allenfalls f374r einen monatlichen Miet-zins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen seien. Au337erdem habe die Ver-k344uferin und Mietgarantin bereits bei Abschluss der Kaufvertr344ge ge-wusst, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Mietgarantie aufgrund 334berschuldung nicht w374rde erf374llen k366nnen. 27 (2) Sofern das der Fall sein sollte, w374rde die Kenntnis der Beklag-ten von diesen objektiv evident falschen Angaben widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen f374r die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Verk344uferin und der Beklagten eine insti-tutionalisierte Zusammenarbeit. Die Verk344uferin hat der Beklagten - wie 28 - 17 - insbesondere die Vernehmung der Zeugen Ge. , Z. und J. durch das Berufungsgericht ergeben hat - zahlreiche Finanzierungen von Ei-gentumswohnungen f374r das betreffende Bautr344gerprojekt in Du. vermittelt. Dar374ber hinaus wurde die Finanzierung der durch den Kl344ger und seine Ehefrau erworbenen Eigentumswohnungen vom Verk344ufer bzw. Vermittler angeboten. Der in B. ans344ssige Kl344ger und seine Ehefrau haben nicht von sich aus eine Bank zur Finanzierung des Er-werbs der Eigentumswohnungen aufgesucht, sondern ihnen wurde von dem Vertriebsbeauftragten der Verk344uferin der von der Beklagten bereits vollst344ndig ausgef374llte Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. (3) Im Falle einer Aufkl344rungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs h344tte die Beklag-te den Kl344ger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverlet-zung gestanden h344tte. Der von dem Kl344ger mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende R374ckabwicklungsanspruch h344tte in diesem Fall also Erfolg (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61). 29 III. Da zu dem von dem Kl344ger geltend gemachten Schadensersatzan-spruch ausreichende Feststellungen fehlen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird 30 - 18 - - nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, zur sittenwidrigen 334berteue-rung des Kaufpreises sowie im Hinblick auf die Erg344nzung der Recht-sprechung zu einem zur Aufkl344rung verpflichtenden konkreten Wissens-vorsprung der finanzierenden Bank erg344nzend vorzutragen - die erforder-lichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs des Kl344gers aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.07.2002 - 28 O 5555/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.09.2005 - 23 U 4680/02 -
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