BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 277/13 Verkündet am: 13. November 2014 Kluckow Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 Gk, 257 Satz 1; InsO § 1 Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung, in der sich der Erwerber des B e triebs des Insolvenzschuldners verpflichtet ha t, ab dem Zeitpunkt der vor Eröffnung des Inso l- venzverfahrens erfolgten Übernahme des Betriebs die anfalle n den Energiekosten zu tragen. BGH, Urteil vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 - Der IX. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision geg en das Ur teil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. September 2011 eröffneten I n- solvenzverfahren über d as Vermögen des M . (fortan: Schul d- ner). Bereits am 28. Juli 2011 war der Kläger zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner betrieb eine Fladenbrotb ä- ckerei. Zum 1. September 2011 übernahm die Be klagte den Betrieb und en t- nahm ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen Energie. Die schriftliche Vereinbarung über die Geschäftsübernahme wurde vom Vertreter der Bekla g- ten am 1. September 2011 und vom Kläger am 27. September 2011 unte r- zeichnet. Nach die ser Vereinbarung hatte die Beklagte ab dem Übergabezei t- punkt am 1. September 2011 unter anderem die anfallenden Energiebezug s- kosten zu tragen. Der Energieversorger rechnete die Verbrauchskosten bis zum 15. September 2011 gegenüber dem Kläger ab. Auf den Ze itraum vom 1. bis 1 - 3 - zum 15. September 2011 entfiel ein Betrag von 4.683,55 der Energieversorger mangels Zahlung durch den Kläger zur Insolvenztabelle an ge meldet hat , verlangt der Kläger von der Beklagten. Die Klage hat in den Vorins tanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlung s- antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der vertraglic h vereinbarten Verpflichtung der Beklagten, die anfallenden Energiebezugskosten ab dem Übergabezeitpunkt zu tragen, ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Fre i- stellung von den entsprechenden Forderungen des Energieversorgers. Die Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs, wonach sich ein Befreiungsanspruch mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gläubigers di e- ses Anspruchs in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der Schuld u m- wandle, sei hier nicht anwendbar. Dies folge entgegen der Ansi cht des Erstric h- ters zwar nicht daraus, dass die Beklagte neben dem Schuldner gegenüber dem Energieversorger hafte; denn ein konkludentes Vertragsverhältnis zw i- schen der Beklagten und dem Energieversorger sei nicht zustande gekommen. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei der Befre i- 2 3 4 - 4 - ungsanspruch hier aber erst durch einen Vertragsschluss nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Er erfasse deshalb lediglich die Kosten, auf die der Kläger insolvenzrechtlich in Anspruch g enommen werden könne, also nur in Höhe der Quote. Da zur Quote nichts vorgetragen sei, komme eine Verurteilung zur Zahlung nicht in Betracht. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheide n- den Teil stand. 1. M it Recht hat das Berufungsgeri cht angenommen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vollen Betrags der Energi e- verbrauchskosten an den Kläger nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umwandlung eines Befreiungsanspr uchs in einen Za h- lungsanspruch im Falle des Konkurses des Befreiungsgläubigers ( BGH, Urteil vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 78, 81 ff ; vom 16. Septe m- ber 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180 , 2182 mwN ) abgeleitet werden kann. Die Verpflichtun g der Beklagten, die Verbrauchskosten ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs des Schuldners am 1. September 2011 zu tragen, entstand erst am 27. September 2011, mithin nach der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, als de r Kläger das Ve r- tragsangebot der Beklagten durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde a n- nahm . Hierzu war der Kläger berechtigt. Wird vor der Annahme eines Ve r- tragsangebots das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Empfängers eröffnet, ist im Wege der Ausl egung zu klären, ob das Angebot auch für den Insolvenzfall gelten soll (Staudinger/Bork, BGB, 2010, § 153 Rn. 16). Dies ist im 5 6 - 5 - Streitfall anzunehmen, weil der Vertrag durch die erwartete Insolvenzeröffnung initiiert und das Angebot nicht nur an den Schuldn er, sondern ausdrücklich auch an den Kläger gerichtet war. Von einer früher, schon vor Insolvenzeröffnung zustande gekommenen mündlichen Einigung kann entgegen der Ansicht der Revision mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausge gangen werden. Bestand aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflichtung der Beklagten, kann die Verfahrenseröffnung nicht zur U m- wandlung einer solchen Verpflichtung geführt haben. 2. W elchen Inhalt die von der Beklagten bezüglich der Energiekosten übernommene Verpflichtung hatte, ist vielmehr durch Auslegung der vertragl i- chen Vereinbarung zu ermitteln. Die gebotene Auslegung hat das Berufungsg e- richt, auch wenn es diesen Begriff nicht verwendet, der Sache nach dahin vo r- genommen, dass si ch die Beklagte zur Befreiung des Klägers nur von den von ihm tatsächlich aufzubringenden Kosten in Höhe der Insolvenzquote verpflichtet hab e . Diese Auslegung hält jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht ang e- nommen hat, die Vereinbarung gebe dem Kläg er einen auf Befreiung und nicht von vorneherein auf Zahlung gerichteten Anspruch, der revisionsrechtlichen Prüfung stand. a) Bei der in Rede stehenden Vertragsklausel handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelas sen worden ist. Nach den anerka nnten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter insbesondere den mit der Vereinbarung verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu b e- rücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der 7 8 - 6 - gewechselten Erklärungen erhellen kön nen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. O k- tober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10 f mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht die Vereinbarung lediglich im Sinne einer Verpflichtung der Bekla g- ten zur Freist ellung des Klägers und nicht als Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger ausgelegt hat. aa) N ach der mit " Haftungsausschluss " überschriebenen Regelung in § 4 des Übernahmevertrags " trägt der Erwerber ab dem Übergabezeitpunkt anfa l- lende " . Mit diesem Wortlaut ist die an § 257 BGB orientierte Auslegung des Berufungsgerichts, es sei ein auf Freistellung und nicht unmittelbar auf Zahlung an den Veräußerer des Unternehmens gerichteter Anspruch begründet worden, vereinba r. Die Überschrift der Regelung legt eine solche Auslegung sogar nahe. bb) D as Berufungsgericht hat weder wesentlichen Auslegungsstoff noch den Zweck der Vereinbarung oder die Interessen der Vertragsparteien außer Acht gelassen. Insbesondere hat es di e Gesichtspunkte, die nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers die Umwandlung eines b e- reits bestehenden Befreiungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung in vol ler Höhe der vom Befreiungsgläubiger eingegangenen Verbindlichkeit rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182 mwN), in seine Überlegungen einbezogen. Es hat diesen Gesichtspunk ten - insbesondere dem Erfordernis, das Insolvenzverfahren zügig und vereinfacht nach den geltenden Verf ahrensvorschriften abzuwickeln - im Streitfall aber ke i- ne ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil zu dem Zeitpunkt, als der 9 10 11 - 7 - Vertrag mit Unterzeichnung durch den Kläger zustande kam, d as Insolvenzve r- fahren bereits eröffnet war und deshalb anders als in den Vergleichsentsche i- dungen schon bei der Begründung des Anspruchs feststand, dass die Masse den Drittgläubiger nur in Höhe der Insolvenzquote würde befriedigen müssen. Dies ist rechtlic h nicht zu beanstanden. Dass die Schuldnerin materiell insolvent war und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorstand, war den Vertragsparteien sogar schon bekannt , als die Beklagte am 1. September 2011 den Übernahmevertrag unterzeichnete u nd damit ein entsprechendes A n- gebot erklärte. Der Kläger durfte die Vertragserklärung der Beklagten betreffend die ab dem Übernahmezeitpunkt am 1. September 2011 anfallenden Energi e- kosten in dieser Situation ihrem Wortlaut entsprechend als Angebot einer Fr e i- stellungsverpflichtung verstehen und das Angebot mit diesem Inhalt annehmen. Denn ein Insolvenzverwalter kann im Rahmen der Vertragsfreiheit auch an der Begründung von Forderungen mitwirken, die nicht auf Zahlung an die Inso l- venzmasse gerichtet sind. cc) D ie auf das Insolvenzverfahren bezogenen Interessen des Klägers bleiben auch bei einem solchen Verständnis der Vertragsklausel ausreichend gewahrt. Er kann als Insolvenzv er walter den Anspruch auf Freistellung titulieren lassen. Erfüllt der Befreiungs schuld ner den Anspruch, indem er die Verbindlic h- keit des Insolvenzschuldners gegenüber dem Dritten begleicht, tritt dadurch die mit der Vertragsklausel bezweckte Entlastung der Masse ein. Kommt der B e- freiungsschuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Insolvenzverwalter den Befreiungsanspruch nach § 887 ZPO vollstrecken und auf diese Weise e i- ne Erstattung von ihm getragener Kosten erreichen. 3. B egründete die im Übernahmevertrag vereinbarte Pflicht der Bekla g- ten, ab dem Übernahmezeitpunkt die Energiekosten zu tragen, somit lediglich 12 13 - 8 - einen Anspruch des Klägers auf Freistellung und nicht auf unmittelbare Zahlung an die Insolvenzmasse, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Der Inhaber e i- nes Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann vo m Schuldner dieses Anspruchs grundsätzlich nicht Zahlung des zur Tilgung der Verbindlic h- keit erforderlichen Geldbetrags verlangen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB, 2014, § 257 Rn. 7; Bambe rger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 257 Rn. 4 ). a) E ine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsa n- spruch kann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger des Befreiungsa n- spruchs die Verbindlichkeit, von der er freizustellen ist, selbst erfüllt ( vgl. Sta u- dinger/Bittner, aaO Rn. 8; MünchKomm - BGB/Krüger, 6. Aufl., § 257 Rn. 5 ). Dies ist jedoch im Streitfall bisher nicht geschehen. b) F erner wird eine Umwandlung in einen Anspruch auf Zahlung schon dann angenommen, wenn sich der Gläubiger des B efreiungsanspruchs in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme mit Sicherheit erwarten lässt ( BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182; Sta u- dinger/Bittner, aaO Rn. 8 ). Diese Voraussetzung könnte im Streitfall gegeben sei n, weil das Energieversorgungsunternehmen seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat. Insoweit droht jedoch nur eine Inanspruchnahme des Klägers in Höhe der Befried i- gungsquote. Nur in diesem Umfang kann di e drohende Inanspruchnahme des Klägers einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung begründen. Ein en en t- sprechenden Teilerfolg kann die Zahlungsklage aber , wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht erziele n, weil der Kläger zu einer Befried i- gungsquote im Insolvenzverfahren nichts vorgetragen hat. 14 15 - 9 - 4. O b der revisionsrechtlichen Prüfung auch die weitere Auslegung des Berufungsgerichts standhält , dass sich die Freistellungsverpflichtung der B e- klagten nicht auf den vollen Betrag der Energie verbrauchskosten erstrecke, die der Energieversorger dem Insolvenzschuldner für die Zeit nach dem 1. Se p- tember 2011 noch in Rechnung stellte, sondern nur auf einen Betrag nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren sich ergebenden Befriedigungsquote, braucht ni cht entschieden zu werden. Hiergegen könnte sprechen, dass nur die Befreiung des Insolvenzschuldners von der Forderung des Energieversorgers in ihrer vollen Höhe jegliche Inanspruchnahme der Insolvenzmasse und nach Au f- hebung des Insolvenzverfahrens des Sch uldners persönlich zuverlässig verhi n- dert. Auch bestand kein Grund, der Beklagten den Energiebezug zu geringeren als den tatsächlich anfallenden Kosten zu ermöglichen. Selbst wenn sich die vereinbarte Verpflichtung der Beklagten deshalb auf den vollen Betr ag der ab dem Übergabezeitpunkt verbrauchten Energiekosten beziehen sollte, kann die 16 - 10 - beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung unmittelbar an den Inso l- venzverwalter nicht erfolgen, s olange der Anspruch des Klägers lediglich auf Freistellung gerichtet ist . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 28.05.2013 - 1 C 256/12 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.11.2013 - 2 S 173/ 13 -
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