BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 278/00 Verkündet am: 29. November 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 675, 249 Bb a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Ma ß - nahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Sch a - den, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676). b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusa m - menhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen and e - ren Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt. - 2 - BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mrz 2000 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Schadensersatzanspruchs von 303.435,89 DM zuzglich Zinsen wegen Verjhrenlassens der Amtshaftungsansprche gegen das Land Baden -Wrttemberg abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision und der Anschluûrevision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger kaufte mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1993 ein in W. gelegenes Grundstck von den Eheleuten Theodor und Karin M. zum Preise von 300.000 DM. Die Verkufer bewilligten die Eintragung einer Auflassung s - vormerkung. Theodor M. hatte zuvor in einem notariellen Vertrag vom 1. Oktober 1992 namens der Eheleute dieses Grundstck der W. G. GmbH & Co. KG - 4 - (nachfolgend: Firma G.) bertragen. Hintergrund des Vertrages war die Tats a - che, daû Theodor M. als Buchhalter der Firma G. Unterschlagungen in Höhe von mehr als 1 Mio. DM begangen hatte. M. erkannte in dem Vertrag den Schadensersatzanspruch an und erklrte, das Grundstck solle in Anrechnung auf diesen Anspruch an die Glubigerin bergehen. Eine Auflassungsvorme r - kung wurde bewilligt. Frau M. besttigte gegenber dem Notar die Vollmacht. Die Firma G. stellte am 12. Oktober 1992 beim Grundb uchamt W. den Antrag auf Ein- tragung der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt teilte ihr mit Schre i - ben vom 28. Oktober 1992 mit, gegen die Eintragung der Auflassungsvorme r - kung bestnden insbesondere im Hinblick auf § 313 BGB Bedenken, weil die Gegenleistung fr das Grundstck in dem Vertrag nicht wirksam beurkundet sei. Spter klagte die Firma G. gegen Theodor M. Schadensersatzansprche ein. Dieser wandte sich daraufhin an den beklagten Rechtsanwalt. Der B e - klagte stellte sich gegenber der Glubigerin auf den Standpunkt, der notar i - elle Vertrag vom 1. Oktober 1992 sei nicht wirksam geworden, und focht mit Schreiben vom 22. April 1993 die Erklrungen der Eheleute M. wegen Irrtums und widerrechtlicher Drohung an. Diese verschwiegen den notariellen Vertrag vom 1. Oktober 1992 bei Abschluû des Kaufvertrages mit dem Klger und e r - klrten ihm gegenber die Auflassung. § 11 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 7. Juni 1993 lautet: "Die Angaben zum Grundbuch beruhen auf Angaben der Bete i - ligten. Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen. Die B e - teiligten wnschen nach Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren und Risiken gleichwohl die sofortige Beurkundung." - 5 - Der Klger behauptet, der Notarvertreter habe vor der Beurkundung beim Grundbuchamt W. angefragt, ob dort Umstnde bekannt seien, die einer Beurkundung des Kaufvertrages und einer darauf beruhenden Eintragung des Erwerbers als Eigentmer ins Grundbuch entgegenstnden. Dies sei trotz des damals anhngigen Eintragungsantrags der Firma G. verneint worden. Am 23. J uni 1993 erlieû das Grundbuchamt W. eine Zwischenverfgung, in der der Firma G. aufgegeben wurde, die in der Verfgung aufgefhrten Hi n - dernisse fr den Vollzug des Eintragungsantrags binnen acht Wochen zu b e - seitigen. Das Grundbuchamt vertrat insbesondere die Auffassung, im notarie l - len Vertrag vom 1. Oktober 1992 seien das Grundstck unzureichend b e - schrieben sowie der Rechtsgrund des Vertrages und die Gegenleistung unvol l - stndig beurkundet worden. Am 29. Juli 1993 wurde ein Vertragsnachtrag he r - gestellt; dabei trat aufgrund der am 1. Oktober 1992 erteilten Vollmacht eine Notariatsangestellte fr die Eheleute M. auf. Am 4. August 1993 wurde darau f - hin die Auflassungsvormerkung zugunsten der Firma G. sowie nachrangig auch die Vormerkung zugunsten des Klgers im Grundbuch eingetragen. Der Notar, der den Vertrag vom 7. Juni 1993 beurkundet hatte, teilte dem Klger am 11. Au gust 1993 mit, die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung sei praktisch wertlos. Der Klger wurde am 30. September 1993 als Eigentmer im Grundbuch eingetragen. Durch Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1994 wurde der Klger aufg e - fordert, seine Zustimmung zur Eintragung der Firma G. als Eigentmerin im Grundbuch zu erteilen. Der Klger beauftragte daraufhin den beklagten Rechts anwalt mit der Wahrn ehmung seiner Interessen. Als dieser namens des Klgers die Zustimmung verweigerte, erhob die Firma G. Klage. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1994 wurde der Klger zur Erte i - - 6 - lung der Zustimmung verurteilt. Seine Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluû vom 11. Juli 1996 (V ZR 278/95) die Annahme der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1995 abgelehnt. Theodor M. hat den vom Klger erhaltenen Erlös fr das Grundstck alsbald verspielt. Seither sind die Verkufer einkommens - und vermögenslos. Der Klger, der behauptet, den Kaufpreis nicht vor dem Vertragsschluû, sondern durch seinen Vater etwa eine Woche nach der Beurkundung an die Eheleute M. geleistet zu haben, hat den Beklagten auf Ersatz des Kaufpreises, der Vertragskosten von 3.435,89 DM sowie der Kosten des Rechtsstreits g e - gen die Firma G. sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der Eheleute M. in Höhe von insgesamt 354.244,74 DM in Anspruch genommen. E r hat dem Beklagten vorgeworfen, die Eheleute M. unzutreffend beraten, die E r - folgsaussichten des Prozesses gegen die Firma G. falsch eingeschtzt und es versumt zu haben, rechtzeitig die Verjhrung eines Amtshaftungsanspruchs gegen das Land Baden -Wrttemb erg unterbrochen zu haben. Der Klger hat dazu vorgetragen, er habe den Beklagten ber die vor Beurkundung des Ve r - trages erfolgte Anfrage des Notars beim Grundbuchamt informiert. Der Klger hat den Beklagten erstmals mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 19 97 zur Leistung von Schadensersatz aufgefordert und am 31. Dezember 1997 einen Prozeûkostenhilfeantrag eingereicht. Nach Gewhrung von Prozeûkostenhilfe durch Beschluû vom 15. Mrz 1999 wurde dem Beklagten die Klage am 9. April 1999 zugestellt. Der Beklagte hat eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten bestritten und die Verjhrungseinrede erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 303.435,89 DM stattgeg e - ben, weil der Beklagte es versumt habe, den Klger auf den Amtshaftungsa n - - 7 - spruch gegen das Land Baden -Wrttemberg hinzuweisen; im brigen wurde die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Beklagte Berufung und der Klger A n - schluûberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des B e - klagten entsprochen und auf die Anschluûberufung den Beklagten verurteilt, dem Klger die Kosten der Revision im Rechtsstreit gegen die Firma G. in H - he von 14.084,50 DM zuzglich Zinsen zu erstatten. Mit der Revision verfolgt der Klger den vom Landgericht zuerkannten Anspruch weiter. Die Anschlu û - revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angegri f - fenen Umfang und zur Zurckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Prfung den Tatsachenvo r - trag des Klgers zugrunde gelegt. Von diesem ist daher auch in der Revision auszugehen. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daû dem Klger, wenn seine Darstellung der Wahrheit entspricht, bei einem Verlust des Rechtsstreits gegen die Firma G. ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Wrttemberg aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zugestanden hat. 1. Das Vorbringen des Klgers soll ersichtlich besagen, der Notar habe beim Grundbuchamt unter Hinweis auf den bei ihm anhngigen Vorgang ang e - fragt, ob dort ein Hindernis bekannt sei, welches einem Vollzug des Vertrages - 8 - mit den von den Parteien gewnschten Rechtsfolgen im Wege stehe. In diesem Falle htte das Grundbuchamt wegen des in § 17 GBO normierten Prior i - ttsprinzips bei seiner Auskunft auf den bei ihm seit Oktober 1992 anhngigen, noch nicht erledigten Eintragungsantrag der Firma G. hinweisen mssen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises war, wie das Berufungsgericht zutreffend begrndet hat, unabhngig davon amtspflichtwidrig, ob eine Verpflichtung zur Auskunft bestand; denn Ausknfte mssen in jedem Falle richtig, eindeutig und vollstndig erteilt werden (BGHZ 117, 83, 87 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1991 - III ZR 76/90, NJW 1991, 3027). Der zustndige Beamte hat schuldhaft g e - handelt, weil die Anfrage des Notars nach der Darstellung des Klgers sich auch auf anhngige Eintragungsantrge Dritter bezog und der hier maûgebl i - che Vorgang bei sachgerechter Nachprfung ohne weiteres in den Akten au f - findbar gewesen wre. Die beschriebene Auskunftspflicht besteht gegenber jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft eingeholt wird (BGHZ 137, 11, 16). Zu diesem Personenkreis gehrt der Klger als derjenige, der das betre f - fende Grundstck erwerben wollte. 2. Eine anderweitige Ersatzmglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) kam nicht in Betracht, weil die Eheleute M. finanziell nicht mehr in der Lage waren, den Kaufpreis zu erstatten. II. Der Beklagte hat den Klger unstreitig nicht darauf hingewiesen, daû ihm bei negativem Ausgang des Rechtsstreits mit der Firma G. eventuell ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land zustehe, und demzufolge auch keine Maûnahmen zur Vermeidung des Eintritts der Verjhrung veranlaût. - 9 - Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe gleichwohl dem Klger fr den erlittenen Schaden nicht einzustehen, weil die Verjhrung des Amt s - haftungsanspruchs nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem eine Bele h - rung des Klgers in Betracht gekommen sei. Der Klger habe die ntige Kenntnis vom Schaden frhestens durch das dem Beklagten als seinem Pr o - zeûbevollmchtigten am 22. November 1994 zugestellte Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 28. Oktober 1994 erhalten. Die Verjhrung der Amtsha f - tungsansprche sei daher erst Ende November 1997 eingetreten. Der Klger sei jedenfalls seit dem 13. Oktober 1 997 anderweitig anwaltlich vertreten g e - wesen. Dem Beklagten knne die Verjhrung des Amtshaftungsanspruchs nicht angelastet werden, weil er zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des neuen Anwalts seine Pflichten noch nicht endgltig verletzt gehabt habe. Zumindest liege ein dem Klger zuzurechnendes Mitverschulden des zweiten Anwalts vor, das bei einer Abwgung nach § 254 BGB eine Haftung des Beklagten au s - schlieûe. Diese Erwgungen sind rechtlich nicht haltbar. Auf der Grundlage des Klgervortrags ist sowohl eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten als auch die Zurechenbarkeit des entstandenen Schadens zu bejahen. 1. Der Auftrag, den der Klger dem beklagten Rechtsanwalt damals e r - teilt hat, betraf (nur) die Abwehr der Ansprche der Firma G. Trotzdem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Klger auf die Gefahr der Verjhrung von Ansprchen gegen Dritte, die fr den Anwalt ohne weiteres ersichtlich waren, hinzuweisen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats braucht der Anwalt Vorgnge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die j e - doch in keiner inneren Beziehung zu der ihm bertragenen Aufgabe stehen, - 10 - nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hi n - weis geben (BGHZ 128, 358, 361; Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931). Jedoch muû der Anwalt den Mandanten auch innerhalb eines eingeschrnkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemûer Bearbeitung aufdrngen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daû sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewuût ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprche gegen Dritte zu verjhren drohen (Senatsurteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). b) Fr einen durchschnittlichen Anwalt lag es nach dem vom Klger vo r - getragenen Sachverhalt auf der Hand, daû bei ungnstigem Ausgang des Rechtsstreits gegen die Firma G. ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden -Wrttemberg ernsthaft in Betracht kam. Der Beklagte hat in jenem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 selbst ausgefhrt, der Nota r - vertreter habe sich am 7. Juni 1993 bei Beurkundung des Kaufvertrages zw i - schen dem Klger und den Eheleuten M. telefonisch an das Grundbuchamt W. gewandt und sich erkundigt, ob dort Voreintragungen vorlgen, was verneint worden sei. Offenbar habe man beim Grundbuchamt dem Eintragungsantrag der Firma G. vom 1. Oktober 1992 damals keine Bedeutung me hr beigeme s - sen. Im Hinblick auf diesen vom Beklagten selbst vorgetragenen Sachverhalt htte es sich ihm aufdrngen mssen, daû dem Grundbuchamt mglicherweise ein haftungsbegrndendes Versehen unterlaufen war. Grund zu der Annahme, der Klger kenne diese Ansprche und bedrfe insoweit keiner Belehrung, hatte der Beklagte nicht. Er htte den Klger daher whrend des Mandats ber die Mglichkeit eines Anspruchs gegen das Land Baden-Wrttemberg sowie von Maûnahmen zur Unterbrechung der Verjhrung solcher Ansprche aufkl - ren mssen. - 11 - c) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der Verj h - rung von ohne weiteres erkennbaren Ansprchen gegen Dritte zu schtzen, setzt nicht erst kurz vor Ablauf der Verjhrungsfrist ein. Vielmehr sind Vorke h - rungen dagegen, daû es nicht zur Verjhrung kommt, erforderlich, sobald info l - ge des dem Anwalt erteilten Auftrags oder der von ihm gewhlten Vorgehen s - weise die Gefahr besteht, daû der Anspruch gegen den Dritten aus dem Blick gert. Dieses Risiko muû ein sorgfltiger Rechtsanwalt besonders bei Anspr - chen beachten, die erst bei ungnstigem Ausgang der aktuell gefhrten rechtl i - chen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen. Dort ist regelmûig nicht a b - sehbar, zu welchem Zeitpunkt Ansprche gegen den Dritten eventuell gerich t - lich geltend gemacht werden mssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mrz 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). In solchen Fllen gehrt es grun d - stzlich zu den Aufgaben des rechtlichen Beraters, dem Mandanten die Strei t - verkndung (§ 72 ZPO) oder eine andere verjhrungsunterbrechende Ma û - nahme anzuraten, wenn die Verjhrungsfrist des Anspruchs gegen den Dritten mglicherweise bereits in Lauf gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045). d) Im Streitfall hatte die Verjhrungsfrist des Amtshaftungsanspruchs lange vor Abschluû des Rechtsstreits gegen die Firma G. zu laufen begonnen. aa) Das Berufungsgericht sieht den Klger schon mit der Zahlung des Kaufpreises im Juni 1993, sptestens aber mit Eintragung der vorrangigen Auflassungsvormerkung der Firma G. am 4. August 1993, als geschdigt an. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, obwohl der Klger spter als E i - gentmer eingetragen wurde, weil dessen Rechtsstellung ab Eintragung der Vormerkung zugunsten der Firma G., die sich als berechtigt erwiesen hat, b e - eintrchtigt war. - 12 - bb) Das Berufungsgericht meint, der Klger habe den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen noch nicht mit dem Erhalt des Schreibens des Notariats R. vom 11. August 1993 gekannt. Ob dem zuzustimmen ist, ka nn d a - hingestellt bleiben. Jedenfalls hatte er die erforderliche Kenntnis nach der am 23. November 1994 erfolgten Zustellung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1994. Im Amtshaftungsrecht kommt es nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Zei t - punkt an, zu dem der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, gegen den Ersatzpflichtigen mindestens eine Feststellungsklage zu erheben, die bei verstndiger Wrdigung so viel Erfolgsaussichten hat, daû sie ihm zumutbar ist (BGHZ 122, 317, 325; Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042; beide m.w.N.). Grundstzlich beginnt die Verjhrung, sobald der Betroffene die tatschlichen Umstnde kennt, aus denen sich der Schaden und die Person des Schdigers ergeben. Nicht vo r - ausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Wrdigung des bekannten Sachve r - halts. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschdigten beeinflussen den Beginn der Verjhrung nur, wenn die Rechtslage so verwickelt und unbe r - sichtlich ist, daû sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschtzen ve r - mag (Senatsurteil vom 25. Februar 1999, aaO). Sptestens durch das erste Urteil im Vorprozeû waren die Tatsachen hinreichend geklrt. Rechtlich ging es im wesentlichen darum, ob der notarielle Vertrag der Eheleute M. mit der Firma G. in dem von § 313 BGB geforderten Umfang beurkundet war, obwohl die Hhe des die Gegenleistung darstellenden Anrechnungsbetrages auf die Schadensersatzforderung nicht genannt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulssig, die Besti m - mung des Betrages dem Erwerber zu berlassen, sofern ein solcher Wille der - 13 - Vertragspartner in der Urkunde zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 8. No- vember 1985 - V ZR 113/84, NJW 1986, 845; vom 18. April 1986 - V ZR 32/85, DNotZ 19 87, 741, 744). Nach der vom Landgericht vertretenen Auffassung war im Vertragstext hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, daû die Erwerb e - rin das Grundstck verwerten sollte und zugleich verpflichtet war, sich um e i - nen mglichst gnstigen Erls zu bemhen. In diesem Sinne sei ihr die B e - stimmung des Anrechnungsbetrages berlassen worden. Diese Beurteilung beruhte auf einer Vertragsauslegung, die unter Bercksichtigung der Intere s - sen der Vertragspartner naheliegend war und insbesondere in tatschlicher Hinsicht keine wesentlichen Mngel erkennen lieû. Das hat das Berufungsg e - richt bei Prfung des Anspruchs auf Erstattung von Prozeûkosten zu Recht selbst so gesehen und es zutreffend als Vertragsverletzung des Beklagten g e - wertet, daû er den Klger nicht hinreichend ber die ungnstigen Aussichten, das erstinstanzliche Urteil mit Erfolg anzugreifen, belehrt hat. Da fr die Z u - mutbarkeit der Klage in erster Linie auf die Tatsachenkenntnis abzustellen ist und Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung nur ausnahmsweise ein Hi n - ausschieben des Beginns der Verjhrung rechtfertigt, hatte der Klger au f - grund des Urteils vom 28. Ok tober 1994 Kenntnisse vom Schaden - und der Person des Ersatzpflichtigen, weil er ber die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des Grundbuchamts inzwischen informiert war -, die zumindest eine Feststellung s - klage gegen das Land Baden-Wrttemberg zumutbar erscheinen lieûen. cc) Bei fahrlssigen Amtspflichtverletzungen muû sich die Kenntnis vom Schaden auch auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmglichkeit erstre k - ken (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO). Das hat im Streitfall indessen keine Auswirkung. Ansprche gegen die Firma G. bestanden nicht. Ansprche gegen die Eheleute M. waren zu diesem Zeitpunkt, wie der Klger wuûte, nicht mehr durchsetzbar, weil der Ehemann M. den Erls fr das Grundstck sofort - 14 - verspielt hatte und die Verkufer seitdem einkommens - und vermgenslos sind. Die Verjhrung des Amtshaftungsanspruchs begann folglich sptestens mit Zustellung des Urteils des Landgerichts Stuttgart im Vorprozeû an den B e - klagten am 22. November 1994. Der Geschdigte muû sich auch im Rahmen des § 852 BGB das Wissen des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts z u - rechnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). e) Demnach htte der Beklagte den Klger jedenfalls nach Abschluû der ersten Instanz im Vorprozeû ber den Amtshaftungsanspruch belehren und ihm Maûnahmen zur Unterbrechung der Verjhrung empfehlen mssen. Das Versumnis des Beklagten gereicht ihm zum Verschulden; denn fr einen mit verkehrsblicher Sorgfalt arbeitenden Rechtsanwalt war die Notwendigkeit e i - ner entsprechenden Belehrung ohne weiteres ersichtlich. 2. Der Schaden des Klgers besteht darin, daû er einen Amtshaftung s - anspruch in Hhe von 303.435,89 DM nicht mehr durchsetzen kann. Der Klger htte den Kaufvertrag mit den Eheleuten M. nicht beurku n - den lassen, wenn er gewuût htte, daû wegen des zeitlich vorgehenden Ei n - tragungsantrags der Firma G. der Erwerb des Eigentums an dem Grundstck nicht hinreichend gesichert war. Nach der Darstellung des Klgers ist der Kaufpreis erst nach Beurkundung des notariellen Vertrages entrichtet worden, so daû der Verlust dieser Summe ebenfalls als Schaden gegenber dem Land Baden - Wrttemberg htte geltend gemacht werden knnen. Der sptestens am - 15 - 23. November 1997 verjhrte Amtshaftungsanspruch ist nicht mehr durchset z - bar. 3. Der Verlust des Regreûanspruchs gegen das Land Baden-Wrttem- berg ist dem Beklagten haftungsrechtlich zuzuordnen. a) Die Unterlassung der gebotenen Maûnahmen ist fr den eingetret e - nen Schaden urschlich geworden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafr, daû der Klger den Beklagten beauftragt htte, fr eine Unterbrechung der Verjhrung zu sorgen, wenn er ber die Rechtslage ins Bild gesetzt worden wre; denn dies wre die allein interessengerechte Entschlieûung gewesen (vgl. BGHZ 123, 311; st.Rspr.). b) Der Beklagte hat fr den eingetretenen Schaden haftungsmûig ei n - zustehen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen begrnden keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der vom B e - klagten zu vertretenden Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. aa) Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts ist es fr die Ha f - tungsfrage nicht wesentlich, ob der dem Beklagten vom Klger erteilte Auftrag noch bestand, als die Verjhrung eintrat. Die haftungsmûige Verknpfung zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden vollzieht sich dann, wenn der rechtliche Berater Ansprche des Mandanten hat verjhren lassen, in gleicher Weise wie bei anderen durch pflichtwidriges Ha n - deln oder Unterlassen ausgelsten Nachteilen des Auftraggebers. War der An- walt verpflichtet, den Klger auf die Gefahren der Verjhrung hinzuweisen, und ist wegen des von ihm zu vertretenden Versumnisses der Anspruch gegen den Dritten nicht mehr durchsetzbar, so ist in der Regel der Zurechnungsz u - sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu bejahen. - 16 - bb) Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochen worden, daû der Klger vor Ablauf der Verjhrungsfrist einen anderen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen, hier speziell der Prfung von Schadense r - satzansprchen gegen den Beklagten, beauftragt hat. (1) Ein eigener selbstndiger Willensakt des Mandanten lst die Z u - rechnung nur dann auf, wenn es sich dabei um ein nicht vertretbares, vllig unsachgemûes Verhalten handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050). Die Beauftragung eines anderen Anwalts, weil der Mandant meint, Erstattungsansprche gegen den ursprnglichen Berater zu haben, kann in der Regel nicht als ungewhnliche, vllig unangemessene Entschli e - ûung gewertet werden. Besondere Umstnde, die im Einzelfall zu einer and e - ren Bewertung fhren knnen, sind nicht dargetan. (2) Das Berufungsgericht hat offenbar an die Rechtsprechung zur S e - kundrverjhrung gedacht, wonach die Pflicht des Anwalts, auf einen event u - ellen Ersatzanspruch gegen sich selbst und dessen Verjhrung hinzuweisen, entfllt, wenn der Mandant einen Anwalt mit der Prfung von Regreûanspr - chen beauftragt hat (Senatsurteile vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 961; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der besonderen Rechtsnatur des Sekund r - anspruchs, einer im Wege der Rechtsfortbildung von der hchstrichterlichen Rechtsprechung geschaffenen Rechtsfigur zum Ausgleich unertrglicher, ve r - fassungsrechtlich bedenklicher Rechtsfolgen einer wortlautgetreuen Auslegung der Verjhrungsvorschrift des § 51 b BRAO (vgl. Zugehr, Anwaltshaftung Rdn. 1261 ff.). Nur bei Verletzung der Pflicht, den Mandanten auf Regreûa n - sprche gegen die eigene Person und deren Verjhrung hinzuweisen - was - 17 - keinen Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne begrndet, sondern nur dazu fhren kann, daû der Rechtsanwalt fr eine gewisse Zeit mit der Verj h - rungseinrede ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; vom 2. Juli 1996 - IX ZR 19/96, NJW 1996, 2797, 2798) -, wird die Zurechnung wegen der Subsidiaritt des Sekundra n - spruchs in der genannten Weise eingeschrnkt. Diese Regel kann nicht allg e - mein auf Beratungsfehler bertragen werden, die darin bestehen, daû der A n - walt es pflichtwidrig unterlassen hat, den Mandanten ber naheliegende A n - sprche gegen Dritte zu belehren. Der Gedanke der Subsidiaritt paût hier nicht. Fr die Wirkungen eines solchen Versumnisses gelten die blichen von der hchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Zurechnungsr e - geln. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Beauftragung eines neuen A n - walts nach der Lebenserfahrung keineswegs regelmûig dazu fhrt, daû dieser alsbald alle Punkte erkennen kann, in denen seinem Kollegen ein Beratung s - fehler unterlaufen ist. Gerade in Fllen, denen ein umfangreicher, noch nicht in allen Punkten aufgeklrter Sachverhalt zugrunde liegt, lût sich die Sach- und Rechtslage hufig erst nach einer betrchtlichen Einarbeitungszeit hinreichend beurteilen. (3) Selbst ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht den Z u - rechnungszusammenhang grundstzlich nicht. Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschlieûung trifft, die schlechterdings unve r - stndlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausbung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 aaO S. 2824) oder den G e - schehensablauf so verndert, daû der Schaden bei wertender Betrachtung s - weise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober - 18 - 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). Solche Umstnde sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Schreiben des neuen Anwalts vom 13. Oktober 1997 darauf hin, daû jener damals die Problematik der Amtshaftung noch nicht erfaût hatte, mglicherweise deshalb, weil er mit dem komplexen Sachverhalt noch nicht hinreichend vertraut war. cc) Das Berufungsgericht sieht eine Besttigung der von ihm vertretenen Auffassung in dem Senatsurteil vom 8. Juli 1993 (IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676). In jener Sache ging es darum, daû der Anwalt versumt hatte, Beweis zu sichern, und der Mandant deshalb nicht in der Lage war, seinen Schaden zu belegen. Im Schluûteil jener Entscheidung, bei den Hinweisen fr den Tatric h - ter, an den die Sache zurckzuverweisen war ( aaO S. 2678 unter III.), hat der Senat damals ausgefhrt, die Verantwortlichkeit des beklagten Rechtsanwalts, dessen Mandat Ende Juli 1988 gekndigt worden war, knne fr den Teil des Schadens, der die erst spter, also ab August 1988, veruûerte Ware betreffe, entfallen; denn in diesem Umfang habe der Beklagte seine Pflicht noch nicht endgltig verletzt. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende Fall schon de s - halb nicht vergleichbar, weil hier dem Beklagten nicht das Mandat vorzeitig g e - kndigt wurde, sondern erst mit Rechtskraft der im Prozeû gegen die Firma G. ergangenen Entscheidung der Auftrag beendet war. Der Beklagte ist daher keinesfalls durch ein fr ihn nicht absehbares Ereignis daran gehindert worden, den Klger in dem erforderlichen Umfang zu beraten. Davon abgesehen geben die Ausfhrungen in jenem Urteil Veranla s - sung, folgendes klarzustellen: Hat der Anwalt eine zu einem bestimmten Zei t - punkt des Auftragsverhltnisses gebotene Maûnahme unterlassen, ist ihm di e - se Vertragsverletzung grundstzlich auch dann zuzurechnen, wenn der Vertrag endet, bevor der Schaden eintritt. Dies ist in der Regel schon deshalb g e - - 19 - rechtfertigt, weil er trotzdem noch den bisher unterlassenen Hinweis erteilen kann (zur nachvertraglichen Belehrungspflicht vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1996 - IX ZR 39/96, WM 1997, 321, 322). Selbst wenn ihm i n - dessen mit Beendigung des Auftrags die Mglichkeit genommen wird, Ve r - sumtes nachzuholen, ndert das nichts an seiner einmal begrndeten Ve r - antwortlichkeit. Hat der rechtliche Berater zurechenbar die Kausalkette in Gang gesetzt, wird nicht schon dadurch, daû der Mandant einen anderen Berater hinzuzieht, die Zurechnung unterbrochen. Selbst wenn diese Beauftragung gerade zu dem Zweck geschieht, Fehler des ersten Anwalts zu beheben - und sei es durch gegen ihn gerichtete Regreûansprche -, begrnden Vertrag s - verletzungen des zweiten Anwalts allenfalls den Einwand des Mitverschuldens. Die den ersten Anwalt treffende Verantwortung bleibt in der Regel davon unb e - rhrt (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212; vom 14. Juli 1994, aaO S. 2824; vom 13. Mrz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170). Grnde fr eine von die ser Regel ausnahmsweise abweichende Beurteilung sind im Streitfall nicht gegeben. 4. Die vom Beklagten erhobene Verjhrungseinrede greift nicht durch. Fr die revisionsrechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daû das Ma n - datsverhltnis bis zum rechtskrftigen Abschluû des gegen die Firma G. g e - fhrten Rechtsstreits bestand, also nicht vor Zustellung des die Annahme der Revision ablehnenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs am 29. Juli 1996 endete. Die Verjhrung wurde daher mit Zustellung der Klage am 9. April 1999 rechtzeitig unterbrochen; sie war zudem zuvor schon seit Anbringung des Pr o - zeûkostenhilfegesuchs gehemmt. Auch zwischen dem Eintritt der Verjhrung des Amtshaftungsanspruchs als dem fr die Entstehung des Schadens ma û - geblichen Zeitpunkt und der Klageerhebung liegt ein Zeitraum von weniger als drei Jahren. Schon die Primrverjhrung ist daher nicht abgelaufen. Auf die - 20 - ansonsten naheliegende Frage einer Sekundrverjhrung braucht daher nicht eingegangen zu werden. 5. Die Hilfserwgung des Berufungsgerichts, der Klger habe bei einer Abwgung nach § 254 BGB wegen des von seinem neuen Berater zu veran t - wortenden Beratungsfehlers den Schaden allein zu tragen, hlt der rechtlichen Nachprfung ebenfalls nicht stand. a) Das angefochtene Urteil enthlt keine Feststellungen, die geeignet sein knnten, ein vom Klger gemû § 254 Abs. 2, § 278 BGB zu vertretendes Mitverschulden des Zweitanwalts zu begrnden. Begann die Verjhrung des Amtshaftungsanspruchs erst mit Kenntnis des vom Landgericht gefllten Urteils im Vorprozeû, war sie allerdings noch nicht abgelaufen, als der Klger seinen neuen Anwalt - sptestens am 13. Oktober 1997 - beauftragte. Der Zweitanwalt hatte folglich objektiv noch die Mglichkeit, die Verjhrung des Amtshaftungsanspruchs rechtzeitig zu unte r - brechen. Er war - was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 20. Januar 1994, aaO; v. 13. Mrz 1997, aaO) - dazu beau f - tragt, die Folgen der vom Beklagten begangenen Fehler zu beseitigen. Der bisherige Prozeûvortrag lût jedoch nicht erkennen, ob er die dazu notwendige Kenntnis von dem behaupteten Telefonat des Notarvertreters anlûlich der Beurkundung des Vertrages vom 7. Juni 1993 besaû. Das Anspruchsschreiben vom 13. Oktober 1997 enthlt keine Ausfhrungen, aus dene n hervorgeht, daû der neue Rechtsanwalt diesen Sachverhalt damals schon erfahren hatte. Ob eine eventuelle Unkenntnis auf ungengender Erforschung des Sachverhalts beruht oder den Vorwurf rechtfertigt, der Klger habe seine Informationspflicht schuldhaft verletzt, lût sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht abschlieûend beurteilen. - 21 - b) Selbst wenn aus diesen Grnden ein Mitverschulden anzunehmen sein sollte, knnte es keinesfalls dazu fhren, daû der Klger den Schaden allein zu tragen hat. Der Beklagte hat den Klger jahrelang betreut und ber a - ten. Wenn demgegenber der neue Anwalt nur wenige Wochen zur Verfgung hatte, um den komplexen Sachverhalt aufzuklren und die in Anbetracht de s - sen gebotenen rechtlichen Maûnahmen zu treffen, kommt eine Krzung der Haftungsquote wegen Mitverschuldens allenfalls in Hhe eines deutlich unter 50 % liegenden Anteils in Betracht. III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Fr die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden -Wrttemberg scheidet nicht allein dann aus, wenn es die vom Klger behauptete telefon i - sche Anfrage des Notars beim Grundbuchamt nicht gegeben hat. Je nach d e - ren I n halt kann eine Amtspflichtverletzung auch zu verneinen sein. a) § 11 Abs. 3 des Vertrages vom 7. Juni 1993 besagt, daû die Angaben zum Grundbuchinhalt auf den Angaben der Beteiligten beruhen, der Notar das Grundbuch nicht eingesehen und die Beteiligten auf die damit verbundenen Risiken und Gefahren hingewiesen hat, diese jedoch gleichwohl die sofortige Beurkundung wnschen. Die Vertragsparteien konnten den Notar wirksam von den in § 21 BeurkG normierten Pflichten befreien (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). b) Ohne eine solche Befreiung hat sich der Notar bei Geschften, die im Grundbuch einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, ber den Grun d - - 22 - buchinhalt zu unterrichten. Er hat in diesem Falle zu prfen, ob das im Vertrag bezeichnete Grundstck mit dem im Grundbuch eingetragenen identisch ist, der Verfgende wirksam als Berechtigter eingetragen ist, ob Belastungen ei n - getragen sind und der Vollziehung nach dem Grundbuchinhalt rechtliche Hi n - dernisse entgegenstehen (Sandkhler, in Arndt/ Lerch/Sandkhler, BNotO 4. Aufl. § 14 Rdn. 108; vgl. auch BGHZ 131, 200, 207). Die Kenntnis, die sich der Notar verschaffen muû, betrifft grundstzlich nur den Inhalt des Grun d - buchs und dort das aktuelle Grundbuchblatt. Dagegen braucht er die Gru n - dakten nur dann einzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafr bestehen, daû sich aus ihnen eine Gefhrdung der rechtlich geschtzten Interessen der Beteiligten, insbesondere unerledigte Eintragungsantrge, ergeben (Sandk h - ler, aaO § 14 Rdn. 114; Keidel/ Kuntze/ Winkler, FGG 12. Aufl. § 21 BeurkG Rdn. 13 f.; Ganter WM 2000, 641, 643). c) Nimmt der Notar, der berechtigterweise davon abgesehen hat, das Grundbuch einzusehen, eine telefonische Anfrage beim Grundbuchamt vor, so handelt er in Anbetracht dessen grundstzlich nicht pflichtwidrig, wenn er sie auf den Grundbuchinhalt in dem beschriebenen Sinne beschrnkt und nicht um eine Überprfung der Grundakten bittet. Dementsprechend darf das Grun d - buchamt in einem solchen Falle seine Antwort auf den Inhalt der Anfrage b e - schrnken. Folglich kam ein Anspruch gegen das Land Baden -Wrttemb erg aus Art. 34 GG, § 839 BGB nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer der nachstehend aufgefhrten Alternativen erfllt waren: - die Anfrage des Notars erstreckte sich inhaltlich auf eventuell unerl e - digte Antrge; - 23 - - die Anfrage betraf zwar nur den Grundbuchinhalt, das Grundbuchamt hat jedoch im umfassenden, also eventuelle Antrge einschlieûenden Sinne geantwortet oder den ihm bekannten Antrag bewuût verschwi e - gen; - die Anfrage betraf nur den Grundbuchinhalt, obwohl der Notar konkr e - ten Anlaû hatte, sich auch nach eventuell unerledigten Antrgen zu e r - kundigen. 2. Sollte aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ein Amtsha f - tungsanspruch zu bejahen sein, erstreckt er sich auf den Verlust des Kaufpre i - ses nur, wenn der Klger beweist, daû die Eheleute M. die Zahlung nach der Beurkundung des Vertrages erhalten haben. - 24 - 3. War der Amtshaftungsanspruch mindestens teilweise begrndet, wird das Berufungsgericht erneut prfen mssen, ob den Klger selbst oder dessen neuen Anwalt ein Mitverschulden daran trifft, daû die Verjhrung des A n - spruchs nicht rechtzeitig unterbrochen wurde. Kreft Stodolkowitz Kirc h - hof Fischer Raebel
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