BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 278/01 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Nekovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Juni 2005 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Beru-fungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt. Fischer Nekovi Vill Cierniak Lohmann
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