BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 278/06 Verk374ndet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247 398 ZPO 247247 253, 829, 835 Der Streitgegenstand 344ndert sich nicht, wenn der Kl344ger seine Aktivlegiti-mation zun344chst aus einem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss und sp344ter aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066). BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfah-rens, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin der Beklag-ten tr344gt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem und ge-pf344ndetem Recht als Prozessb374rgin in Anspruch. 1 Die I. GmbH (im Folgenden: I. ) wurde durch - inzwischen rechtskr344ftiges - Vorbehaltsurteil des Landgerichts E. vom 23. Dezember 1998 verurteilt, 90.943 DM nebst Zinsen 2 - 3 - an die IM. GmbH (im Folgenden: IM. ) zu zahlen. Der I. wurde nachgelassen, die Vollstreckung aus dem f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteil durch Sicherheitsleistung in H366he von 105.000 DM abzuwenden. Nach dem Beschluss des Landgerichts E. vom 28. Januar 1999 konnte die Sicherheitsleistung auch durch eine Bankb374rgschaft erbracht werden. Am 29. Juli 1999 verb374rgte sich die Beklagte gegen374ber der IM. f374r die von der I. zu leistende Sicherheit in H366he von 52.600,95 DM. Die IM. trat der Kl344gerin am 10. September 1999 ihre Forderungen aus dem Rechtsstreit gegen die I. und aus der B374rgschaft siche-rungshalber ab. Am selben Tag erkl344rte sie in einem notariell beurkunde-ten Schuldanerkenntnis, der Kl344gerin 260.000 DM zu schulden, und un-terwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Nach-dem ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366-gen mangels Masse abgelehnt worden war, wurde die IM. im Jahre 2002 im Handelsregister gel366scht. Durch Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschl374sse vom 11. und 17. Februar 2003 wurden die Forderungen der IM. gegen die I. und gegen die Beklagte gepf344ndet und der Kl344ge-rin zur Einziehung 374berwiesen. 3 Die Klage auf Zahlung von 26.894,44 200 (= 52.600,95 DM) nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Kl344gerin sei aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 aktivlegitimiert. Au337erdem habe sie, auch wenn sie als Zessionarin be-reits materielle Rechtsinhaberin gewesen sei, die Forderung der IM. pf344nden k366nnen, um Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu werden. Die Pf344ndungen seien nicht aus formellen Gr374nden nichtig. Die gepf344ndete Forderung sei in dem Beschluss vom 11. Februar 2003 aus-reichend genau bezeichnet. Dass die IM. als Vollstreckungsschuldne-rin bereits seit dem Jahre 2002 im Handelsregister gel366scht gewesen sei, stehe der Wirksamkeit der Pf344ndung nicht entgegen. 7 Die Klageforderung sei nicht verj344hrt. Ein Anspruch aus einer Pro-zessb374rgschaft verj344hre wie die titulierte Hauptforderung in 30 Jahren. Aus 247 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich eine Gleichwertigkeit von B374rgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Gegenst344nde erl366sche gem344337 247 21 Abs. 1 HinterlO grunds344tzlich nach 30 Jahren. 8 - 5 - Auch bei Zugrundelegung einer nur dreij344hrigen Verj344hrungsfrist sei keine Verj344hrung eingetreten. Die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 31. Dezember 2004 laufende Verj344hrungsfrist sei durch die Zustellung der Klage am 15. Dezember 2004 gehemmt worden. Dies gelte nicht nur, wenn die Kl344gerin die B374rgschaftsforderung durch die Pf344ndung erworben habe, auf die die Klage von Anfang an gest374tzt wor-den sei, sondern auch bei einem Erwerb durch die Abtretung, auf die die Kl344gerin sich erstmals im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 bezogen habe. Streitgegenstand sei immer die B374rgschaftsforderung gewesen, die die Kl344gerin aus fremdem Recht geltend gemacht habe. Ob die Kl344gerin durch Abtretung oder durch Pf344ndung Rechtsinhaberin geworden sei, habe auf den Streitgegenstand der B374rgschaftsklage keinen Einfluss. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die Kl344gerin aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 Inhaberin der Forderung gem344337 247 765 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte in H366he der Klagesumme geworden ist. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob die Kl344gerin auch aufgrund der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse vom 11. und 17. Februar 2003 aktivlegitimiert ist, d.h. ob die Kl344gerin die Forderung, deren Inhaberin sie bereits durch die Abtretung geworden war, noch wirksam pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen konnte (bejahend: OLG K366ln 11 - 6 - WM 1978, 383, 385; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 829 Rdn. 21, 67; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. 247 829 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 829 Rdn. 11; HK-ZPO/Kemper, 247 829 Rdn. 9; vgl. auch RGZ 86, 135, 137; verneinend: Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-streckungsrecht 10. Aufl. 247 54 S. 636; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz 2. Aufl. 247 829 Rdn. 18). 2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht verj344hrt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 12 a) Dies gilt auch dann, wenn f374r den Anspruch aus der Prozess-b374rgschaft vom 29. Juli 1999 die k374rzeste in Betracht kommende, n344m-lich die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt, die nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellung des Berufungsge-richts am 31. Dezember 2004 endete. Deshalb kann dahinstehen, ob aufgrund einer l344ngeren Verj344hrungsfrist, eines sp344teren Fristbeginns, etwa erst mit der Inanspruchnahme des B374rgen, oder einer Ablaufhem-mung, z.B. bis zur Verj344hrung der Hauptschuld (vgl. Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. 247 765 Rdn. 26 m.w.Nachw.), von einem sp344teren Ende der Ver-j344hrungsfrist auszugehen ist. 13 b) Die Verj344hrungsfrist ist durch die Zustellung der Klageschrift am 15. Dezember 2004 gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Aktivlegitimation in der Klageschrift nur mit den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen vom 11. und 17. Februar 2003 begr374ndet und erst nach Ablauf der Verj344h- 14 - 7 - rungsfrist in einem Schriftsatz vom 1. Juni 2005 auf die Abtretung vom 10. September 1999 gest374tzt worden ist. 15 Die Erhebung der Klage hemmt die Verj344hrung nur f374r Anspr374che in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur f374r den streitgegenst344ndlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 m.w.Nachw.). Hingegen erstreckt sich die Verj344hrungshemmung nicht auf Anspr374che, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (vgl. BGHZ 104, 268, 271 ff.; BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066). Der auf die Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschl374sse und der auf die Abtretung gest374tzte Anspruch ist ent-gegen der Auffassung der Revision derselbe prozessuale Anspruch. aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechts-schutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenst344ndige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkreti-siert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund 374ber die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundla-ge ausf374llen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei ei-ner nat374rlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sach-verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh366ren, den der Kl344ger zur St374tzung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat 16 - 8 - (BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127 m.w.Nachw.). 17 Nach diesen Grunds344tzen liegt im 334bergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der 304nderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grunds344tzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klage344nderung ge-m344337 247 263 ZPO (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005). Hingegen 344ndert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetre-tene Forderung zun344chst aufgrund der ihm einger344umten Einziehungs-erm344chtigung geltend macht und sp344ter aufgrund einer R374ckabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt. Dasselbe gilt f374r eine Umstellung des Klageantrages auf Zahlung an den Sicherungsnehmer nach Offenle-gung der Sicherungsabtretung. Bei einer stillen Zession macht der Ze-dent n344mlich aufgrund der Einziehungserm344chtigung, auch wenn er Zah-lung an sich verlangt, grunds344tzlich die an den Sicherungsnehmer abge-tretene Forderung geltend (BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066). bb) Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand des vorliegen-den Verfahrens nicht dadurch ge344ndert, dass die Kl344gerin den Anspruch gegen die Beklagte gem344337 247 765 Abs. 1 BGB aufgrund der Prozessb374rg-schaft vom 29. Juli 1999 zun344chst auf die Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschl374sse vom 11. und 17. Februar 2003 und sp344ter auf die Ab-tretung vom 10. September 1999 gest374tzt hat. Die Kl344gerin hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, unabh344ngig von der Begr374n-dung ihrer Aktivlegitimation, immer die in der Person der IM. entstan- 18 - 9 - dene B374rgschaftsforderung gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Kl344gerin sei aufgrund der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse aus fremdem Recht, aufgrund der Abtretung hingegen aus eigenem Recht vorgegangen. Die 334berwei-sung einer Forderung zur Einziehung bewirkt zwar keinen Forderungs-374bergang (BGHZ 114, 138, 141) und steht deshalb einer Forderungsab-tretung nicht gleich (St366ber, Forderungspf344ndung 14. Aufl. Rdn. 589). Sie verschafft dem Vollstreckungsgl344ubiger aber ein eigenes Einzie-hungsrecht und erm344chtigt ihn, die Forderung in eigenem Namen einzu-ziehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, WM 1981, 1338). Deshalb tritt - ebenso wie bei Geltendmachung einer abgetrete-nen Forderung aufgrund einer rechtsgesch344ftlich erteilten Einziehungs-erm344chtigung und sp344ter aufgrund einer R374ckabtretung (BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) - keine 304nderung des Streitgegenstandes ein, wenn - wie hier - eine Forderung zun344chst aufgrund des durch einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss er-langten Einziehungsrechts und sp344ter aufgrund einer Abtretung geltend gemacht wird. Der zeitliche Abstand zwischen der Abtretung und dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ist entgegen der Auffassung der Revision f374r die Bestimmung des Streitgegenstandes unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065). - 10 - III. 19 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2005 - 21 O 530/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2006 - 13 U 226/05 -
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