BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 278/14 Verkündet am: 24. März 2015 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 37a (in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung) Der auf Verletzung einer Aufklärungs - oder Beratungspflicht eines Wertpapierdiens t- leistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (B e s tätigung Senatsurteil vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306). BGH, Urteil vom 24. März 2015 - XI ZR 278/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2015 durch den Vo rsitzenden Richter Dr. Ellenberger, d ie Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg v om 14. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der Beklagten und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2013 die Klage in Höhe von 534,10 Prozentpunkten über dem B asiszinssatz seit dem 14. Januar 2011 Zug um Zug gegen Übe r- tragung von 20 Anteilen P. - Anlagen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 Anteilen P . - Anlagen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16 Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem überwiegend in offenen Immobilienfonds investierenden Dachfonds in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1989 ein Wertpapierdepot, in dem er unter anderem 501 Anteile des offenen Immobilienfonds H . hielt. Auf Initiative einer Mitarbeit erin der Beklagten, der Zeugin F . , kam es am 18. Juli 2008 zu einem Beratungsgespräch mit dem Kläger, in dessen Verlauf er auf Empfehlung der Zeugin die Order erteilte, die Anteile an dem H . - Fonds zu veräußern und stattdessen 406 A nteile an dem Fonds P . - Anlagen (im Folgenden: P . - Fonds), e i- nem Dachfonds, der ganz überwiegend in offene Immobilienfonds investiert, zu einem Betrag von 21.057,14 e- klagten am 22. Juli 2008 ausgeführt. Aufgrund einer weiteren Beratung durch die Zeugin F . erwarb der Kläger am 15. Juni 2009 ebenfalls durch ein Festpreisgeschäft weitere 20 Anteile an dem P . - Fonds zu einem Betrag von 1.019,87 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten auf das bei dem Fonds bestehende Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen worden ist. Im September 2010 setzte der P . - Fonds aufgrund der Schließung einiger Zielfonds, in die er investiert hatte, die Anteilsrücknahme aus. Der Kläger erhielt Ausschüttungen des Fonds in Höhe von insgesamt 10.764,72 Juni 2009, 274,98 Juni 2010, 444,30 Juni 2011, 8.392,18 Oktober 2011, 894,60 7. Dezember 2011 und jeweils 170,40 Februar und 15. Mai 2012. 1 2 3 - 4 - Am 19. Juli 2011 reichte der Kläger bei dem Ombudsmann der privaten Banken eine Beschwerde ein, in der er der Beklagten eine Falschberatung im Zusammenhang mit dem P . - Fonds unter anderem wegen fehlenden Hinwe i- ses auf das Schließungsrisiko des Fonds vorwarf. Das Schreiben ging be i dem Ombudsmann am 21. Juli 2011 ein. Mit der bei Gericht am 28. Dezember 2011 eingegangenen und der B e- klagten am 13. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger von der Bekla g- ten unter Berufung auf die von ihm behauptete unterbliebene Aufklärung übe r das Schließungsrisiko die Rückzahlung des unter Abzug der bis einschließlich Oktober 2011 erhaltenen Ausschüttungen - eingesetzten Kapitals in Höhe von 14.547,69 e- nen Ausschüttungen des H . - Fonds für die Jahre 2009 bis 2011 in H ö- he von insgesamt 2.630,25 Übertragung von 426 P . - Fondsanteilen verlangt. Ferner hat er die Festste l- lung des Annahmeverzugs der Beklagten und die E rstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger im Hinblick auf die drei Ausschüttungen im Dezember 2011 sowie Februar und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.235,40 a- che t eilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben und einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits w i- dersprochen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.942,54 Zug um Zug gegen Übertrag ung von 426 P . - Fondsanteilen stattgegeben und festgestellt, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung der Fondsante i- le im Annahmeverzug befindet und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 340,80 es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abg e- 4 5 6 - 5 - wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl ä- ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Di e Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwid e- rung hat der Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in den beiden Beratungsgesprächen am 18. Juli 2008 und am 15. Juni 2009 hinreichend individualisie rt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Kläger im Falle der Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche diese hinre i- chend individualisieren und durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterscheiden und abgrenzen, das s der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich dagegen zur Wehr setzen will. Andernfalls steht der Streitgegenstand nicht fest, so dass die Klage unz u- lässig und das Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. November 1993 IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166 und vom 17. Oktober 2000 XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f.). 2. Nach diesen Maßgaben bestehe n gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Der Kläger hat die Rückzahlung der beiden Kaufpreise von 21.057,14 s- schüttungen anrechnen lassen. Dass er diese auch im Zusammenhang mit 7 8 9 - 6 - d er Erledigungserklärung nicht auf die beiden Einzelforderungen aufgeteilt hat, ist unschädlich. Da die Ausschüttungen pro Fondsanteil gleich hoch sind und deren Höhe für die Beklagte ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist, wenn sie ihr nicht ohnehin bekan nt sind, lässt sich die Aufteilung ohne weiteres durch eine einfache Berechnung vornehmen. II. Die Revision ist nur im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Ber a- tungsgespräch vom 15. Juni 2009 verfolgten Ansprüche begründet; im Übrigen bleibt sie oh ne Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in Höhe von 534,10 P . - Fondsanteilen sowie auf Feststellung , dass sich die Beklagte wegen der Übe r- tragung von 20 P . - Fondsanteilen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gemäß § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 37a WpHG aF) verjährt. Insoweit sei nicht auf die kenntnisabhängige Rege l- verjährung der §§ 195, 199 BGB abzustellen, weil nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme feststehe, dass der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Pflicht zur Aufklärung ü ber das Schließungsrisiko keine vorsätzliche Verletzung 10 11 12 - 7 - vorgeworfen werden könne; insoweit habe sie den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Gegenbeweis geführt. Ein Anspruch des Klägers wegen fehlerhafter Anlageberatung sei mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und damit mit Erteilung der Order am 18. Juli 2008 entstanden. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt des dinglichen Geschäfts oder der Einbuchung der erworbenen Fondsanteile in das Wertpapierdepot an. Hierfür sei ein sachlic her Grund nicht ersichtlich. Vielmehr setze sich der Anleger schon mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Ve r- trags dem Gegenanspruch der Bank aus, so dass damit der Schaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden sei. Nichts anderes folge aus der Behau p- tung des Klägers, dass seine Order nach der Praxis der Beklagten noch wide r- ruflich gewesen sei. Dabei handele es sich nur um eine Kulanzregelung der Beklagten, die an der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Verbindlic h- keit des schuldrechtlichen Ver trags nichts ändere. Die Verjährungsfrist habe somit gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 18. Juli 2011 geendet, so dass die Einreichung der B e- schwerde beim Ombudsmann am 19. Juli 2011 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr habe herbeiführen können. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem U m- fang stand. Während die Ausführungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf das am 18. Juli 2008 getätigte Erwerbsgeschäft nicht zu beanstanden sind, hat die Revision in Bezug au f die weitere Kauforder vom 15. Juni 2009 Erfolg, weil insoweit die Verjährung rechtzeitig durch die Klageerhebung gehemmt worden ist. a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Pa r- teien am 18. Juli 20 08 und am 15. Juni 2009 zumindest stillschweigend jeweils 13 14 15 16 - 8 - ein Beratungsvertrag in Bezug auf den von der Beklagten empfohlenen P . - Fonds zustande gekommen ist. Mangels vom Berufungsgericht dazu getroff e- ner Feststellungen ist für das Revisionsverfahren d es Weiteren davon ausz u- gehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2014 XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 Rn. 17 ff. und XI ZR 477/12, juris Rn. 16 ff.). Diese Vertragspflicht hat die Beklagte allerdings im Falle eines etwaigen Verstoßes nur fahrlässig verletzt, so dass das Berufungsgericht zu Recht von der dreijährigen Verjährungs frist nach § 37a WpHG aF ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 13, 15). Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der Beklagten, für die nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF, sondern die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB gilt (BGH, Urteile vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 312, vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 20, vom 24. September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 35 und vom 30. Oktober 2014 III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 39; Beschluss vom 27. November 2014 III ZR 294/13, WM 2015, 67 Rn. 8), rechtsfehlerfrei verneint. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs - und Beweislast für vorsätzliches Hande ln nicht der geschädigte Anleger trägt, weil sich dieser insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, so dass die Bank beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 XI ZR 586/07, WM 2009 , 1274 Rn. 16 ff.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen und im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisenden Feststellungen des Berufungsg e- richts hat die Beklagte diesen Gegenbeweis erfolgreich geführt. 17 - 9 - b) Entgegen den Angriffen der Revision h at das Berufungsgericht zutre f- fend ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter Sch a- densersatzanspruch des Klägers wegen der am 18. Juli 2008 erfolgten Ber a- tung nach § 37a WpHG aF i.V.m. § 43 WpHG verjährt ist. Danach verjährt der An spruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fe h- lerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei J ahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309; siehe auch Senatsurteil vom 5. August 2014 XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 9) beginnt d ie tagegenau zu b e- rechnende Verjährung nach § 37a WpHG aF im Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Anleger. Mit dem "Erwerb der Wertpapiere" ist entge - gen der Auffassung der Revision nicht erst das dingliche Ausführungsg e- schäft, sondern b ereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint. Dies legt bereits der Wortlaut des § 37a WpHG aF nahe, der im Zusammenhang mit der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Anspruchsentstehung an die Ber a- tungsleistung und damit an den anschließenden schu ldrechtlichen Erwerbsvo r- gang anknüpft. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Anleger von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits g e- schädig t. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Wertpapiere mö g- licherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einb u- ße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Ber a- tung schuldet das Wertpapierdienstle istungsunternehmen eine auf die Anlag e- ziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage lässt 18 19 - 10 - auch bei objektiver Betrachtung bereits den schuldrechtlichen Ver trag s- schluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen (Senatsurteil vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310). Dies entspricht soweit ersichtlich der herrschenden Meinung in der i n- stanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle, Urteil vom 20. November 2013 3 U 75/13, juris Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, BKR 2014, 515 Rn. 29; BKR 2015, 38 Rn. 24; Urteil vom 15. April 2011 19 U 213/10, juris Rn. 19; OLG Köln, WM 2006 , 2130, 2131 f.; OLG München, Urteil vom 16. April 2012 19 U 2837/11, juris Rn. 15 ff.; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 792; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2264; LG Düsseldorf, WM 2006, 1386, 1387; LG Münster, Urteil vom 24. Juli 2007 14 O 491/05, juris Rn. 26; LG Nürnberg - Fürth, WM 2006, 571, 572; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 21; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 37a Rn. 7, 9; Leisch in Kölner Kommentar zum WpHG, 1. Aufl., § 37a Rn. 66, 69; Schäfer in Festschrift Schimansky, 1 999, S. 699, 710 f.; Simon, EWiR 2012, 787, 788; aA OLG Frankfurt am Main, ZIP 2011, 1506 f.; OLG München, ZIP 2012, 2096, 2099 [aus anderen Gründen aufgehoben durch BGH, Urteil vom 21. März 2013 III ZR 182/12, WM 2013, 836]; LG Wiesbaden, BKR 2013, 128 Rn. 30; zum vergleichbaren Meinungsstand aus der Zeit vor Erlass des Senatsurteils vom 8. März 2005 XI ZR 170/04 siehe dort BGHZ 162, 306, 309). Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vo m 8. April 2014 XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 25) ergangenen - Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 (III ZR 81/10, WM 2011, 874) nichts anderes. Soweit es dort (aaO Rn. 9) heißt, der Anspruch entstehe "schon mit dem (unw iderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage", könnte dies zwar auch wenn dies dort 20 21 - 11 - nicht entscheidungserheblich gewesen ist als missverständlich aufgefasst werden. Aus der Inbezugnahme des Senatsurteils vom 8. März 2005 ergibt sich aber, dass der III. Zivilsenat damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abweichen wollte. Dies hat der III. Zivilsenat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 30) klargestellt. Entsprechendes gilt in B e- zug auf die Urteile des IV. Zivilsenat s des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2012 (IV ZR 194/09, WM 2012, 806 Rn. 31) und vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70). Einer von der Revision für erforderlich geha l- tenen Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG bedarf es deshalb nicht. bb ) Entgegen der Auffassung der Revision ist das schuldrechtliche E r- werbsgeschäft bereits am 18. Juli 2008 zustande gekommen. Dies hat das B e- rufungsgericht bindend (§§ 314, 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt. Soweit die Rev i- sion unter Bezugnahme auf die schriftsät zlichen Ausführungen der Beklagten geltend macht , die Kauforder sei erst am 21. Juli 2008 weitergeleitet und am 22. Juli 2008 ausgeführt worden, ist dies unerheblich. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zeugin F . zum Abschlus s des schuldrechtl i- chen Erwerbsgeschäfts entgegen § 56 HGB nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Insoweit zeigt die Revision auch nicht auf, dass der Kläger selbst en t- sprechenden Vortrag gehalten hätte. cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Behauptung des Klägers für unerheblich gehalten, dass er die Kauforder nach der Praxis der Beklagten hätte rückabwickeln können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dieser Möglic h- keit lediglich um eine Kulanzregelung im Einzelfall, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler wird insoweit v on der Revision nicht aufgezeigt. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 37a WpHG aF ist 22 23 - 12 - daher wie oben dargelegt allein der Abschluss des schuldrechtlichen Vertr a- ges maßgeblich. dd) Danach begann vorliegend die Verjährungsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem Beratungsgespräch, also am 19. Juli 2008, und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 18. Juli 2011, einem Montag. Da der Kläger seine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken erst am 19. Juli 2011 ein - gereicht hat, konnte er damit ei ne Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr erreichen. c) Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der von dem Kläger geltend gemachte Sch a- densersatzanspruch sei auch im Hinbl ick auf das am 15. Juni 2009 getätigte Wertpapiergeschäft verjährt. Dies ist nicht der Fall. Bei dem Beratungsgespräch am 15. Juni 2009 und dem dabei abg e- schlossenen Kaufvertrag über 20 Anteile an dem P . - Fonds handelt es sich im Verhältnis zu de r Beratung vom 18. Juli 2008 um einen selbständigen Geschehensablauf und damit einen neuen Lebenssachverhalt, der zur Anna h- me verschiedener Streitgegenstände führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42 /12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 ff.). Ein auf eine fehle r- hafte Beratung gestützter Schadensersatzanspruch unterliegt daher einer e i- genständigen Verjährung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 21; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. März 2000 IX Z R 183/98, WM 2000, 1348, 1349 f.). Die auch insoweit noch eingreifende dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF i.V.m. § 43 WpHG begann danach am 16. Juni 2009 und wäre am 15. Juni 2012 abgela u- fen. Durch die Klageerhebung am 13. Januar 2012 hat der K läger die Verjä h- rung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. 24 25 26 - 13 - Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 534,10 ergibt sich aus dem Kaufpreis von 1.019,87 r- haltenen anteiligen Ausschüttungen f ür 20 Fondsanteile in Höhe von insgesamt 485,77 III. Das Berufungsurteil ist demnach unter Zurückweisung der weiterg e- henden Revision - wegen des vom Berufungsgericht zu Unrecht als verjährt angesehenen und aberkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 534,10 Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 20 Anteilen des P . - Fonds au f- zuheben; entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Kläger begehrte Festste l- lung, dass sich die Beklagte wegen der Übertra gung von 20 Ante ilen des P . - Fonds im Annahmeverzug befinde und dass der Rechtsstreit i n der Hauptsache in Höhe von 16 562 Abs. 1 ZPO). Da 27 28 - 14 - die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren Sac h- au fklärung über den Grund und im Hinblick auf eventuelle weitere Ausschüttu n- gen über die Höhe des Anspruchs sowie gegebenenfalls zum Beginn des vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). E llenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 330 O 570/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2014 - 13 U 32/13 -
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