ECLI:DE:BGH:2016:241116UIXZR278.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 278/14 Verkündet am: 24. November 2016 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1191; AGBG § 3 Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grun d schuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon de s- halb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung ve r- anlasst ist. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - IX ZR 278/14 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richte rin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Rech t erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2014 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. April 2014 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren, soweit hierüber noch nicht entschieden ist . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger und seine Ehefrau waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) , die Eigentümerin eines Grundstücks in M . war. Zugunsten der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank ( beide werden nachfolgend nur noch als die Bekla gte bezeichnet) war im Grundbuch an dritter 1 - 3 - Rangstelle eine am 4. März 1991 bestellte Grundschuld über 500.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Die Grundschuld sicherte ursprünglich ein Darlehen, da s die Beklagte einer aus dem Kläger und seiner Schwester beste henden GbR für ein Immobilienobjekt in A . gewährt hatte. Dieses Darlehen wurde im Jahr 1998 vollständig ge tilgt. Bereits am 8. März 1993 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine formularmäßige Zweckerklärung unterzeichnet, nach der die Grundsch uld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger, seine Ehefrau, seine Schwester sowie gegen mehrere von diesen Personen beherrschte Gesellschaften sicherte. Ab dem Jahr 2002 betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grund stücks aus der Grundschuld. Die beiden vorrangig gesicherten Gläubiger traten dem Verfahren bei. Am 27. A u- gust 2003 ersteigerte die Beklagte das Grundstück. Von dem Erlös wurde nach Befriedigung der vorrangigen Grundpfandgläubiger ein Betrag von 95.243,94 auf die streitgegenständliche Grundschuld an die Beklagte ausgekehrt. Der Kläger hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten in gewillkürter Prozessstandschaft die Herausgabe des an sie auf die Grundschuld ausgekehrten T Zinsen an die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende GbR verlangt. Das Landgericht hat die im Jahr 2012 erhobene Klage abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte , die sich auf Verjä h- rung beruft, antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revis i- on erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung de s Klägers . 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt z ur Wiederherstellung des Urteils des Land gerichts . Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft unangegriffen festgestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Be klagte sei nach § 823 Abs. 1, § 852 BGB zur Herausgabe des erlangten Versteigerungserlöses verpflichtet. Zur Zeit der Zwangsversteigerung hätten keine durch die Grundschuld ges i- che r ten Forderungen mehr bestanden. Die Beklagte habe keine offenen Ford e- rungen gegen die Grundstücks eigentümerin gehabt. Die ursprünglich durch die Grundschuld gesicherten Forderungen gegen die aus dem Kläger und seiner Schwester bestehende GbR seien getilgt gewesen. Die erweiterte Zweckerkl ä- rung aus dem Jahr 1993 sei als Drittsicherungserklärung beschrä nkt auf die Absicherung sogenannter Anlasskredite und im Übrigen gemäß § 3 AGBG aF, § 305c BGB unwirksam. Die Beklagte habe nicht substan tiiert vorgetragen, dass es ein konkretes Darlehen gegeben habe, das Anlass für die im Jahr 1993 getroffene weite Siche rungsvereinbarung gewesen sei . Die somit unter Verle t- zung des Sicherheitenvertrages betriebene Zwangsversteigerung stelle sich als rechtswidrige Eigentumsverletzung dar. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB sei zwar verjährt. Die Beklagte sei aber nach § 852 BGB zur Herausgabe des aus dem rechtswidrigen Eingriff Erlangten verpflic h- tet. 3 4 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. 1. D ie Prüfung, ob die Regelung über die durch die Grundschuld ges i- cherten Ford erungen in Nr. 1.1 der formularmäßigen Zweckerklärung vom 8. März 1993 wirksam in den Vertrag einbezogen oder als überraschende Kla u- sel unwirksam ist, rich tet sich noch nach der am 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Norm des § 3 AGBG (§ 28 Abs. 1 AGB G, Art. 229 § 5 EGBGB ; vgl. jetzt § 305c Abs. 1 BGB ). Danach wu rden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem ä u- ßeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Ve r- tragspartner des Ve rwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Ve r- tragsbestandteil. Ü berraschend in diesem Sinne ist eine vertragliche Regelung, wenn und soweit sie von den begründeten Erwartungen des Vertragspartners deutlich zu seinem Nachteil abweicht, so dass dies er mit ihr nach den Umstä n- den vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte . Die Erwartungen des Ve r- tragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitu m- ständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137 /13, WM 2014, 897 Rn. 12 mwN) . Im Falle einer Sicherungsgrun d- schuld werden die Erwartungen des Sicherungsgebers wesentlich durch den Anlass der Sicherheitenbestellung geprägt. Treffen der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer in zeitlichem Abstand zur G rundschuldbestellung eine oder mehrere neue Sicherungsabrede n , ist maßgeblich auf den Anlass der let z- ten - jüngsten - Abrede abzustellen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649 ; vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, NJW 1995, 1674; v om 16. Janu ar 2001 - X I ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417 ; vom 30. J a- nuar 2001 - XI ZR 118/00, NJW 2001, 1417, 1418 f ) . Wird ein Sicherungsve r- 5 6 - 6 - trag nicht aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Darlehens geschlo s- sen, sind die mit der Vereinbarung verbundenen Erwartungen des Sicherung s- gebers nach den übrigen Umständen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, aaO) . 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erweiterung der Grun d- schuldhaftung in der Zweckerklärung vom 8. März 1993 auf Verbindlichke iten verschiedener Angehöriger der Familie des Klägers und auf verschiedene von diesen beherrschte Gesellschaften sei al s Drittsicherungserklärung auf die A b- sicherung der Anlasskredite beschränkt und, weil ein solcher hier nicht festz u- stellen sei, überrasc hend, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. D as Fehlen eines Anlasskredits allein macht d ie Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten Dritter für den Sicherungsgeber nicht überraschend. Ohne eine Würdigung der gesamten U m- stände durfte das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3 AGBG de s- halb nicht bejahen. III. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur End entscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels eines auf Erstattung des von der Beklagten vereinnahmte n Erlöses in Höhe von 95.243,94 a- geabweisende Urte il des Landgerichts zurückzuweisen. 7 8 - 7 - 1. D ie Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1, § 852 BGB liegen nicht vor. Der durch das Zwangsversteigerungsverfahren bewirkte, der Beklagten als betreiben der Gläubigerin zuzurechnende Eingriff in das Eigen tum der vom Kläger und seiner Ehefrau gebildeten GbR war nicht rechtswid rig, weil das Vorgehen der Beklagten vom Sicherungszweck der zu ihren Gunsten b e- stellten Grundschuld gedeckt war. Die Grundschuld diente entsprechend der Zweckerklärung vom 8. März 199 3 der Sicherung aller bestehenden und künft i- gen Ansprüche der Beklagten unter anderem gegen den Kläger und seine Eh e- frau je einzeln oder gemeinsam. a) D iese Bestimmung des Sicherungsumfangs wurde wirksam Bestan d- teil des Sicherungsvertrags. Es liegen k eine - vom Kläger darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00, NJW 2001, 1417, 1419 mwN) - Umstände vor, welche der Klausel einen überraschenden Charakter im Sinne von § 3 AGBG geben und damit einer Einbeziehung der Klausel in den Vertrag entgegenstehen würden. aa) D ie Beklagte stand zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung in u m- fangreichen Geschäftsbeziehungen zu de m Kläger , zu seiner Ehefrau und zu Gesellschaften, an de nen de r Kläger beteiligt war. Sie hatte jed och keine Fo r- derungen gegen die aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende GbR, der das belastete Grundstück gehörte. Die an diesem Grundstück bestellte Grun d- schuld sicherte de mentsprechend schon nach der ursprünglichen Vereinbarung Forderungen der Bekla gten gegen eine andere Gesellschaft , an welcher der Kläger beteiligt war , stellte also von vorneherein eine Drittsicherheit dar. Zwei Jahre nach der Bestellung der Grundschuld erbat die Beklagte vom Kläger und seiner Ehefrau die Unterzeichnung einer neuen Zweckerklärung, ohne dass dies durch die Ausreichung eines Darlehens im unmittelbar en zeitlichen und 9 10 11 - 8 - sachlichen Zusammenhang mit der Zweckerklärung veranlasst war. Insbeso n- dere bestanden weiterhin keine Verbindlichkeiten der aus dem Kläger und se i- ner Ehefr au bestehenden GbR gegenüber der Beklagten. Unter diesen U m- ständen mussten der Kläger und seine Ehefrau erwarten, dass auch die neue Zweckerklärung die Haftung der Grundschuld für Verbindlichkeiten Dritter vo r- sah, und zwar wegen der bestehenden umfangreich en Geschäftsbeziehungen die Haftung für Verbindlichkeiten weiterer Personen und Gesellschaften der Familie des Klägers , insbesondere aber für Verbindlichkeiten, die den Kläger und seine Ehefrau persönlich trafen . Hätte lediglich der bisherige, auf Verbin d- l ichkeiten der aus dem Kläger und seiner Schwester bestehenden GbR b e- schränkte Sicherungs zweck beibehalten werden soll en, hätte es der Unte r- zeichnung einer neuen Zweckerklärung nicht bedurft. bb) U nter den gegebenen Umständen konnte es den Kläger und s eine Ehefrau auch nicht überraschen, dass nach der neuen Zweckerklärung nicht nur bestehende, sondern auch künftige Ansprüche der Beklagten gegen die in der Erklärung genannten Personen und Gesellschaften gesichert sein sollten. Aufgrund des Verlangens der Beklagten nach einer neuen Zweckerklärung in mehrjährigem Abstand zur Grundschuldbestellung mussten der Kläger und se i- ne Ehefrau mit einer Erweiterung des ursprünglichen Sicherungszwecks in je g- licher Richtung rechnen. Die Einbeziehung erst künftig entsteh ender Verbin d- lichkeiten in den Sicherungszweck einer Grundschuld kann überraschend sein, wenn sie bei der Bestellung der Grundschuld erfolgt und Anlass der Bestellung die Gewährung eines bestimmten Darlehens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. N o- vember 1988 - V ZR 75/87, BGHZ 106, 19, 22 f ; vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91, WM 1992, 563, 564; vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615; vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118) . Wird hingegen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Bezug zu einer best immten Darlehensg e- 12 - 9 - währung ein neuer Sicherungszweck vereinbart, muss der Sicherungsgeber vernünftigerweise damit rechnen, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erw eitert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - X I ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417), mithin auch damit, dass nicht nur die zu diesem Zeitpunkt bestehende n , sondern auch künftige Verbindlichkeiten gesichert we r- den sollen. Umstände, die hier ausnah msweise eine davon abweichende E r- wartungshaltung des Klägers und seiner Ehefrau gerechtfertigt hätte n , sind nicht vorgetragen. b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Zwangsve r- steigerung keine Forderungen mehr bestanden, die durch di e Grundschuld g e- sichert waren. Nach dem Vortrag der Beklagten waren zumindest noch persö n- liche Verbindlichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von jeweils mehr als 1.000.000 r- legungs - und b eweispflichtige Kläger ist diesem Vortrag nicht substantiiert en t- gegengetreten. c) Auf die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der GbR auch deswegen nicht vorliegt, weil sich die Beklagte eines gesetzlich geregelt en Verfahrens bedien t hat, oder weil die vorrangig gesicherten Grundpfandgläub i- ger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, kommt es nicht an. 2. Auch ein Anspruch nach §§ 826, 852 BGB besteht nicht. Der vom Kl ä- ger behauptete Umstand, die Beklagte habe die Zwa ngsversteigerung bea n- tragt, um sich eine günstige Ausgangsposition für den Abschluss einer Ablös e- vereinbarung zu verschaffen, genügt nicht, um das vom Sicherungszweck der 13 14 15 - 10 - Grundschuld gedeckte Vorgehen der Beklagten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu beurteilen. 3 . A ndere mögliche Ansprüche als derjenige nach § 852 BGB sind ve r- jährt . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.04.2014 - 22 O 27017/12 - OLG München, Entsc heidung vom 28.10.2014 - 5 U 1770/14 - 16
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