BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 279/00 vom22. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 22. Januar 2004beschlossen:1.Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni2000 wird nicht angenommen.2.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.3.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.258,38 (200.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteili-gungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbe-nachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.KreftFischerGanterKayserVill
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