BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 279/03 vom11. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 11. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Juni2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 202.865,28 Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordertdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundi-gungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über dieEigentumsverhältnisse einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil offen-kundig war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des Zwangsver-waltungsverfahrens - also dem Vermieter B. - gehören konnte. Es gehörtentweder der Mieterin oder der Klägerin. - 3 -Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weilsie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen denVermieter (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft derSache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnenausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus § 154 Abs. 3 ZVG obliegendePflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird.Was daran falsch sei, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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