BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 279/09 Verkündet am: 22. März 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r handlung vom 22. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Ric h ter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vo m 20. August 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten en t schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r handlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revision s verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger (nachfolgend: Klägerseite), deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Broke rhaus mit Sitz im US - Bundesstaat N . , Schadensersatz wegen Verlusten im Z u- sammenhang mit Terminopt i onsgeschäften an US - amerikanischen Börsen. Die der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusamm en, denen sie über eine Online - Plattform den 1 2 - 3 - Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA e r- möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf - und Verkaufsorders ihrer Kunden sowi e ihre eig e- nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online - System der Bekla g- ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. Zwei dieser Vermittler sind die B . L . S . GmbH (im Folge nden: BLS) mit Sitz in D . und die P . AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M . , die jeweils über eine deutsche au f- sichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügten . Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und BLS bzw. P. liegt ein Ve r- rechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob BLS bzw. P. über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügten und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anhängig waren. Nach den Regelungen des Verrec h- nungsabkommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die vom Ve r- mittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Au f- trag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle aufsichts - und privatrechtl i- chen Pflichten zur Information der Kunden werden durch das Verrechnungsa b- kommen dem Vermittler übertragen, der für jede fahrlässige, unlautere, betr ü- gerische oder kriminelle Handlung oder Unterla ssung seitens eines seiner Mi t- arbeiter oder Agenten allein verantwortlich sein soll. Die Beklagte soll den Ku n- den die vom Vermittler angewiesenen Prov i sionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abzi e hen. Die Klägerseit e schloss nach vorausgegangener Werbung mit der in D . ansässigen B . & K . GmbH (im Folgenden: B.), die sowohl zu BLS als auch zu P. in Geschäftsbeziehung stand, jeweils einen fo r- mularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertr ag über die Besorgung und Vermit t- 3 4 - 4 - lung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich B. unter anderem zur Ve r- mittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten. Sie ließ sich für ihre Täti g- keit in erheblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch tätigkeit sabhängige G e bühren versprechen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertr a- ges unterzeichnete die Klägerseite im April 2003 (Kläger zu 1) bzw. Juni 2002 (Kläger zu 3) jeweils ein ihr vorgelegtes englischsprachiges Vertragsformular d er Beklagten ("Option Agreement and Approval Form"), das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält. Die B e- klagte unterzeichnete den Ve r trag nicht. Im Anschluss daran eröffnete die Beklagte für die Klägerseite j eweils ein Transaktionskonto, auf das der Kläger zu 1) 34.400 11.400 14.367,06 e- trag in Höhe von 2 0.032,94 e- weils zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 624,16 ä- ger zu 1) und 481,36 ) wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, wobei das Zahlungsbegehren ausschlie ßlich auf deliktische Sch a- densersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlichen si t tenwidrigen Schädigung gestützt wird. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Z u- stän digkeit deu t scher Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Kl a gen geltend gemacht. Ferner begehrt sie von der Klägerseite hilfsweise für den Fall des Obsiegens wid erklagend Ersatz von 1.049 809 r gerichtlicher Kosten. 5 6 - 5 - Das Landgericht hat die Klage n abgewiesen und de n Widerklage n stat t- gegeben. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und zu 3) hat das Berufungsgericht die Beklagte in d iesen Rechtsverhältnissen im Wesentlichen antragsgemäß ve r urteilt und die Verurteilung der Kläger zu 1) und zu 3) aufgehoben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus § 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch, weil die Schiedsklausel hinsichtlich des Klägers zu 1) nach § 37h WpHG unwirksam sei. Hinsichtlich des Klägers zu 3) sei sie unwirksam, weil die inte r- nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für zukünftige unerlaubte Handlu n- gen nicht durch die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schied s- klausel h abe abbedungen werden können (Art. 42 EGBGB an a log). Die Klagen seien auch begründet. Die Entscheidung über deliktische A n- sprüche richte sich gemäß Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gemäß den danach anwendbaren §§ 826, 830 BGB habe die Klägerseite gegen die 7 8 9 10 11 - 6 - Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. B. habe als gewerbliche Vermit t- lerin von Terminoptionen die Klägerseite vo r sätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn sie habe die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für gewerbl i che Vermit tler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Ve r tragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewin n- chance durch den Aufschlag auf die Opt ionsprämie richtig einzuschä t zen. Die Beklagte habe sich an dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schäd i- gung der Kläger objektiv beteiligt, indem sie B. über BLS bzw. P. den Zugang zur New Yorker Börse eröffnet habe. Sie habe zumindest bedingt vorsätzlic h gehandelt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdränge n- den Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von B. vermittelten Aufträge der Klägerseite zu deren Nachteil über ihr Online - System ausführen lassen. Die Gefahr, dass B . ihre geschäftliche Überlegenheit gegenüber den Klägern in sittenwidriger Weise missbrauche, habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgeschäften mit hohen Gebührenau f schlägen auf die Optionsprämie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein müssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Gebühren den Vermittlern einen hohen Anreiz geboten hätten, ihre geschäftliche Übe r legenheit zu missbrauchen. II. Das Berufungsur teil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann mit der vom Berufung s- gericht gegebenen Begründung die vorsät z liche Teilnahme der Beklagten an 12 13 - 7 - einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kl ägerseite nicht bejaht we r- den. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständig keit deutscher G e richte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vo r trag der Klägerseite ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. S e natsurteile vom 9. März 2 010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vo r- sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht a uch die durch die Beklagte erhob e- ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. aa) Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist die in Ziffer 15 der Geschäftsbedi n- gungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich hierbei stützt, nach § 37h WpHG unv erbindlich, weil er nach den bindenden Festste l lungen des Berufungsgerichts kein Kaufmann ist. bb) Im Verhältnis zum Kläger zu 3) ist die Schiedsklausel wegen For m- mängeln nicht wirksam. (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der Bekla gten verwendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begründet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II UNÜ nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 14 15 16 17 18 19 - 8 - 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 ff., jeweils m wN). (2) Schließlich genügt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschri f- ten des deutschen Rechts (§ 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII UNÜ) eröffnet ist. Wie der Senat bereits zu vergleichbaren Schiedsklauseln entschieden hat, führen die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ko l- lisionsfall berufenen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts bei Verbraucherverträgen im Sinne von Art. 29 EGBGB aF aufgrund der besond e- ren K ollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF zur Maßgeblichkeit der Formvorschriften des deutschen Rechts (vgl. Senatsu r teile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 29 so wie vom 25. Januar 2011 - XI Z R 350/08, WM 2011, 548 Rn. 24, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 26 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 29 ). Bei dem Kontoführungsvertrag, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, weil Bank - und Börsengeschäft e, die der Pflege des eigenen Vermögens dienen, grundsätzlich nicht als berufl i- che oder gewerbliche Tätigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86; vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34 sowie vom 2 5. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, XI ZR 100/09, WM 20 11, 645 Rn. 27 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 30 , jeweils mwN). Die in der Einredesituation für das wirksame Zustand e- kommen einer Schiedsvereinbarung darlegungs - und beweisbelaste te Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22) hat ke i ne der Verbrauchereigenschaft entgegenstehenden Umstände dargelegt. 20 21 22 - 9 - Die Voraussetzungen der danach hier anwendbaren strengen - den Ve r- bra u cherschutz betonenden - Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt. Die Schiedsabrede befindet sich nicht in einer s e paraten Urkunde und ist auch nicht eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wo r den. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber der Klage aufgrund der von ihm getroffenen Feststellung wegen Teilnahme der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Sch ä digung (§§ 830, 826 BGB) stattgegeben. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsg e- richt seiner Be urteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde g e legt hat (vgl. u.a. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff.). b) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht auch entsprechend der ständigen Rechtsp rechung des Bundesgericht s- hofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86 mwN) eine Haftung von B. wegen unzureichender Aufklärung über die Cha n cenlosigkeit der vermittelten Geschäfte bejaht (vgl. u.a. auch Senatsurteile v om 25. Januar 2011 - XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 31 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 73 5 Rn. 34). Allerdings kann mit der von ihm gegebenen B e gründung eine deliktische Teilnehmerhaftung der Beklagten in Bezug auf diese Aufklärungspflichtverletzung nicht bej aht werden (vgl. u.a. Senatsu r teile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 32 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 35). 23 24 25 26 - 10 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen allerdings die Annahme , dass B. die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem sie ihnen von vornh e- rein chancenlose Börsenter min - und Optionsgeschäfte vermittelte (vgl. u.a. auch Senats urteile vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 20 ff., XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 29 ff . , XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 34 ff. und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 37 ff.). 2 . Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen im Ergebnis auch die Annahme einer objektiven Teilnahmehandlung der B e klagten zu dieser Haupttat (vgl. u.a. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50 sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 29, XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 38, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 39 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 42 ). 3. Hingegen hält die Begründung , mit der das Berufungsgericht die su b- jektiven Voraussetzungen des § 830 BGB bejaht hat, rechtlicher Überpr ü fung nicht stand. a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, p o sitive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Ve r mittler erhobenen Gebühren und 27 2 8 29 30 31 - 11 - Aufschläge kenn t, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, r eicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die z u- rückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht e r- forderlich, dass der Broker das prakt i zierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv ken nt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Z u- sammenarbeit mit dem Vermit t ler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler bei gleichzeitiger Haftungsfreizeichnung deutlich zu erke n nen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebaren s gegenüber seinen Kunden ausz u- üben und ihn nach Belieben schalten und wa l ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden E r kenntnis der Sittenwidrigkeit des G e schäftsmodells des Vermittlers verschließt und diese m das unkontrollierte Betreiben seines G e schäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest b e- dingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (S e- natsurteile vom 9. März 2 010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 sowie vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 , jeweils mwN). b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Gebühren und Aufschlägen hatte, 32 33 - 12 - die die Kläger an B. zu entrichten hatten. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zurüc k liegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kannte und damit wusste, dass für B. aufgrund hoher Gebührenaufschläge ein großer Anreiz b e- stand, ihre geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunu t zen. Allein die vom Berufungsgericht angefü hrte allgemeine Kenntnis der B e klagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusamme n hängen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgeschäften mit hohen Au f schlägen auf die Optionsprämie sowie das Unterlassen eigener Schutzmaßnahmen rech tfe r- tigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In - Kauf - Nehmen des nach deutschem Recht sittenwidrigen G e schäftsmodells, wie es in den zwischen den Klägern und B. zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsverträgen dok u- mentiert ist (vgl. Senatsurteil v om 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 54). IV . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ve r handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz uverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vorsätzlichen si t- tenwidrige n Schädigung der Kläger durch B. gemäß § 826 BGB, und einer o b- jektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. Das Ber u- fungs gericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des e r kennenden Senats (u.a. Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 18 4, 365 Rn. 38 ff. sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 31 ff. und - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 40 f f.) und insoweit gegebenenfalls ergä n- 34 35 - 13 - zendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzu n- gen einer Teilnahme der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Sch ä- digung de r Kläger durch B. gemäß §§ 826, 830 BGB zu tre f fen haben. Einer vorsätzlichen Tei l nahme steht vorliegend nicht entgegen, dass die Vermittlung chancenloser Terminoptionsgeschäfte und die Anweisung der ei n- zelnen Kauf - und Verkaufsorders für den Anleger nicht über den Vermittler - hier BLS bzw. P. - selbst (dazu Se natsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich ve r bundenen Untervermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von § 830 BGB setzt w e der eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehi l fen bei der Tatausführung vo r aus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29 , jeweils mwN); ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förd e- rung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der h o- hen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines G e- schäftsmodells bewusst und offenkundig den unko ntrollierten Zugang zu se i- nem Online - System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkan n- ten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hier bei praktiziertes sittenwidriges G e schäftsmodell billigend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesprochene Gestattung, im Rahmen se i- nes unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells Untervermittler einz u schalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, sondern steigert auch die dem 36 - 14 - Broker bekannte Missbrauchsgefahr (vgl. u.a. Senatsurteile vom 25. Jan u ar 2011 - XI ZR 195/08, WM 2011, 543 Rn. 33, XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 42, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 48 und - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 51). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2008 - 14c O 40/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2009 - I - 6 U 155/08 -
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