ECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR279.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 279/14 vom 26. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein , die Richterin Möhring , die Ric h- ter D r. Schoppmeyer und Meyberg am 26. Januar 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16 . Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Ve r fahrensgrundre chten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend e r- achtet. D as Auftreten des Kläger s konnte das Berufungsgericht als Klageänd e- rung mangels Zustimmung des Beklagten nur zulassen, wenn es diese für 1 2 - 3 - sachdienlich erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 1 3. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264, 267 f; Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225). Bei der Zulassung einer Klageänderung handelt es sich um eine Ermessens entscheidung des Tatrichters ( BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/ 83, NJW 1985, 1841; BGH, Urteil vom 21. Febru a r 1975 - V ZR 148/73, WM 1975, 600 , 601 mwN) . U nter den Gegebenheiten des hier zu en t- scheidenden Falles ist gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht zulassungsrechtlich nichts zu eri nnern . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Möhring Schoppmeyer M eyberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 O 279/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2013 - 14 U 96/12 - 3
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