BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 280/02 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Nekovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 99.633,11 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zeit-punkt der Schadensentstehung ist in der Rechtsprechung des Senats zu § 51b BRAO a.F. geklärt; die Frage, ob das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsät-ze im konkreten Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist im Rahmen der Nicht-zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Davon abgesehen hat das Berufungs-urteil die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall rechtsfehlerfrei - 3 - angewandt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn nach § 51b BRAO a.F. in Frage zu stellen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Nekovi Vill Cierniak Lohmann
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