BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 28/01 vom21. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 21. November 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streit-wert für die Revisionsinstanz wird auf 50.713,82 nr DM)festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Der Klageanspruch ist jedenfalls aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet.Die Anfechtung erstreckt sich nur auf den gläubigerbenachteiligenden Teil desVertrages vom 22. Oktober 1996, die Sicherungsabtretung der Rückgewähran-sprüche aus dem verpfändeten Festgeldkonto (zur Anfechtung einzelner Ver-tragsbestimmungen vgl. BGHZ 124, 76, 84 f.; ferner BGHZ 147, 233, 236). DieZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab sich jedenfalls daraus, daß mehre- - 3 -re Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991, dem zulässigen Endzeitpunkt,ausgeführt worden und bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als9.000.000 DM die Voraussetzungen für die Konvertierung der XTR-Beträge inDM nicht erfüllt waren. Auch auf diesen Umstand hatte die Kreditanstalt fürWiederaufbau ihre dem Beklagten bekannte Klagebegründung gestützt.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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