BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 280/14 Verkündet am: 17. September 2015 Preuß Justizangestell te als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 2, § 286; RVG - VV Nr. 2300, 2302 aF Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fä l- len die Beauftrag ung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einf a- cher Art beschränkt werden. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg AG Hamburg - Barmbe k - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich ter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers z u- rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht sein er Mandantin (im Folgenden: Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugss chadensersatzes. Nachdem der Beklagte der Zedentin die Bezahlung von Restbeträgen zweier Rechnungen für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs vom 7. und 11. März 2011 schuldig geblieben und auf eine Zahlungsaufforderung sowie 1 2 - 3 - eine Mahnung nicht reagiert hatte , beauftragte die Zedentin den Klä ger mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihre r Interessen. Mit anwaltlichem Mah n- schreiben vom 20. Juli 2011 forderte der Kläger den Beklagten zunächst zum Ausgleich der eine n Rechnung nebst einer 1,3 Ge schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 30. August 2011 verlangte der Kläger Entsprechendes mit Blick auf die andere Rechnung . Im September 2011 beglich der Beklagte die Rechnungen der Zeden tin, die eingeforderten Rechtsanwaltskosten zahlte er nicht . Aus abg etretenem Recht der Zedentin verfolgt der Kläger die Erstattung der Re chtsanwaltskosten . Das Amtsgericht ha t ihm zwei 0,3 Gesc häftsgebü h- ren nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) nebst Auslagenpausch a- len und Umsatzsteuer für jeweils ein Schreiben einfacher Art zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene und auf die Differenz zu zwei 0,8 - Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 VV RVG z u- züglich Auslagenpaus chale n und Umsatzsteuer beschränkte Berufung des Kl ä- gers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion ver folgt der Kläger sein vorinstanzliches Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnung s- gemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- den. Das Urteil beruht aber nich t auf der Säumnis, sondern auf einer umfa s- senden Sachp rüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 3 4 - 4 - 37, 79, 81 ff ; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 , WM 2013, 1615 Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 198, 77 ). Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Ber u- fung des Klägers zurückgewiesen worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Gläubiger, der aus Gründen de r sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gehalten sei, den Schaden möglichst gering zu halten, habe den Umfang der Einschaltung eines Rechtsanwalts an den objektiven Erfordernissen der Rechtsverfolgung zu orientieren. Wenn, wovon im vorlie genden Fall auch mangels entgegenstehe n- dem, den konkreten Fall betreffenden Vortrags des Klägers auszugehen sei, über ein einfaches Mahnschreiben hinaus keine weiteren anwaltlichen Tätigke i- ten geboten seien , sei der Gläubiger gehalten, seinen Auftrag entsp rechend zu begrenzen. II. Dies hält rechtlich er Prüfu ng nicht stand. Der a us abgetretenem Recht der Zedentin geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB ist nicht auf die 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränkt. 5 6 7 - 5 - 1. N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schäd iger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat veru r- sachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm ä- ßig waren (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 18. J a- nuar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112 ; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 ; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48 ). Maßgeblich ist die ex ante - Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich de n- kenden Person (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 351; vom 18. Januar 2005, aaO). Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, w enn der Schuldner einer Entgeltf orderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171 Rn. 13) in Zahlungsverzug gerät (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, aaO; vom 31. Januar 2012, aaO ; vom 1 6 . Ju l i 2015 - IX ZR 197/14, zVb ). Zur Beitre i- bung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforde rlich und zweck mäßig (vgl. BGH, Urteil vom 8. No vember 1994, aaO S. 353). D as seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt . Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vie l- m ehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsa n- walts Nachdruck verleihen. 8 9 - 6 - 2. Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur auß ergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schre iben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG aF ( = Nr. 2301 VV RVG ) beschränken. a) Gerät der Schuldner in V erzug , ist er zur Zahlung rege lmäßig entw e- der nicht willens oder nicht in der Lage . Dies kann für den Gläubi ger offen zut a- ge treten, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt oder auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweist . Hingegen bleibt der Grund für die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln, wenn der Schul dner auch auf eine Mahnung nicht reagiert. In jedem Fall darf e ine rechtl i- che Beratung für erforderlich und zweckm äßig halten, die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen hat. Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und end gültige Erfüllungsverweige rung vor , können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch de n Rechtsanwalt als nicht erfolgverspre chend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 641 f ; MünchKomm - BGB/Ernst, 6. Au fl., § 2 86 Rn. 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 45 ) . Dann kommt e ine sofortige Titul ierung der Forderung in Betracht . A n- ders ist dies, wenn der Schuldner weitere Verhandlungsbereitschaft zu erke n- n en gegeben oder bislang gar nicht reagiert hat. Hier kann sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme des Rechtsanwalts a n- bieten. aa) All dies weiß der Gläubiger grundsätzlich nicht , denn er ist in der R e- gel nicht rechtskundig . Die Konse quenzen der Zah lungsunfähigkeit oder de r ernsthafte n und endgülti ge n Erfüllungsverweige rung kennt er nicht . Er vermag allenfalls laienhaft zu erkennen, dass der Schuldner nicht zahlen kann oder will. 10 11 12 - 7 - Konsequenzen für Art und Umfang des zu erteilenden Manda t s ließen sich von ihm dar aus allenfalls ziehen, wenn er näheres Wissen über das anwaltliche Gebührenrecht hätte. D aran fehlt es dem Gläubiger in der Regel. Er weiß r e- gelmäßig nicht, dass ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung auf ein Schreiben einf acher Art beschränkt wer den od er ein Klag e auftrag unbedingt oder bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Bemühungen erteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335 f; OLG Celle, JurBüro 2008 , 319). Regelmäßig ist der Gläub i- ger auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens ang e- wiesen. bb) Eine n gesonderte n Gebührentatbestand für eine solche Zweckm ä- ßigkeitsberatung kennt das RVG nicht. E s setzt den bereits informierten Ma n- danten voraus, der sich von vornherein mit einem bestimmten Auftrag , etwa zur isolierten Beratung, zur außergeri chtlichen oder gerichtlichen Vertretung an den Rechtsanwalt wendet . Aus dem Fehlen eines gesonderten Gebührentatb e- stands darf aber nicht geschl ossen werden, der Rechtsanwalt habe die Zwec k- mäßigkeitsberatung kostenlos zu erbringen. Sie ist Bestandteil sowohl e i nes unbeschränkten Auftrag s zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG als auch eines solchen zur gerichtlichen Vertret ung , der die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auslöst. Beide Gebühren entstehen für das Betreiben des (jeweiligen) Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 und 3 Abs. 2 VV RVG). Mit Blick auf die Beratung über die Möglichkeite n e ines weiteren Vorgehens sind sie deckungsgleich. Bis zu deren Abschluss kann der dem Anwalt erteilte Auf trag ohne Gebührennac h- teile für den Mandanten geändert werden. Erfolgt etwa die Zweckmäßigkeitsb e- ratung zunächst unter dem Gesichtspunkt einer außerg erichtlichen Vertre tung, s tellt sich dabei aber her aus, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllung s- 13 - 8 - verweigerung vorliegt und eine außergerichtliche Geltendmachung durch den Rechtsanwalt nicht zweckmäßig erscheint, kann der Rechtsanwalt von dem Gläubiger neben den Gebühre n für das ratsame gerichtliche Vorgehen nicht auch eine solche für die außergerichtliche Vertre tung verlangen . cc) Ist der Auftrag gemäß Nr. 2302 VV RVG aF ( = Nr. 2301 VV RVG ) auf ein Schreiben einfacher Art be schränkt , umfasst er ke ine Zweckmäßigkeitsb e- r a tung. Aus der Regelungssystematik der Nr. 2300 f f VV RVG ergibt sich alle r- dings , dass es sich bei der Nr. 2302 VV RVG aF nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern um einen Ermäßigungstatbestand für die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG handelt ( " " ). Auch die im Sinne der Nr. 2301 VV RVG ermäßigte Gebühr entsteht daher für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). Dies zeigt, dass der Rechtsanwalt auch das Sch reiben einfacher Art nicht ungeprüft versenden darf. Er muss vielmehr prüfen, ob nach der ihm g e- schilderten Sachlage ein solches Schreiben rechtlich in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III Z R 157/82, NJW 1983, 2451, 2452). Wegen der n iedrigen Gebühr in Höhe von 0,3 hat es d a mit aber sein Bewenden . Der Rechtsanwalt muss nicht beurteilen , ob ein Schreiben einfacher Art zur Wah r- nehmung der Rechte des Gläubiger s ausreichend und zweckmäßig ist. Will der Mandant in der Angelegenheit umfassen d vertreten werden, geht die Veran t- wortung des Anwalts weiter, auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden T ä- tigkeit, mag es nach außen auch bei einem einfachen Schreiben bewenden (BGH, aaO). Dann kommt Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) nicht zur Anwe ndung (BT - Drucks. 15/1971 S. 207 zu Nr. 2402 - E). b) Auch wenn der Gläubiger ausnahmsweise nicht auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens angewiesen ist, weil er selbst 14 15 - 9 - über entsprechende Kenntnisse verfügt und diese auf den konk reten Fall anz u- wenden weiß, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt regel mäß ig nicht auf eine Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG ) beschränkt. Die nunmehr in Nr. 2300 VV RVG geregelte einheitliche Geschäftsg e- bühr ist an die Stelle des § 118 BRAGO getreten, soweit dieser für die außer - gerichtliche Vertretung anwendbar war (BT - Drucks. 15/1971 S. 206 zu Nr. 2400 - E ). Der weite Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gest altung eines Vertrags abgelten und dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern (BT - Drucks. 15/1971 S. 207). Die Beauftragu ng eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen . Sie ist daher zwec k- mäßig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung nicht schon von vornherein aus scheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 641 f; Münch Komm - BGB/Ernst, 6. Aufl., § 2 86 Rn. 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 45) . Dann ist die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung a us der maßgeblichen ex ante - Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Pe r- son regelmäßig auch erforderlich , weil der Gläubiger bei Auftragserteilung nicht absehen kann, wie sich der Schuldner verhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert hat. Der Glä u- biger ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten , seinen Auftrag zunächst auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken und diesen im Bedarfsfall zu erweitern. 16 17 - 10 - Der Schuldner ist über den weiten Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG , der am unteren Ende na h an die 0,3 Gebühr der Nr. 2302 VV RVG aF heranreicht , ausreichend geschützt. Er allein hat es in der H and, sich vertragstreu zu verha l- ten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Glä u- bigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen. 3 . Nach diesen Grundsätzen kommt eine Beschränkung des aus abg e- trete nem Recht geltend ge machten materielle n Kostenerstattungsanspruch s nicht in Betracht. Der Beklagte hatte auf mehrere Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und befand sich mit der Begleichung zweier Rechnungen für die Rep a- ratur eines Kraftfahrzeugs im Zahlungsverzug , als die Z edentin den Kläger mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte. Dass sie hierbei auf eine Beratung über sinnvolle Möglichkeiten des weiteren Vorgehens nicht angewiesen und nur ein im Sinne der Nr. 2 302 VV RVG aF beschränkter Auftrag zweckmäßig und erforderlich war, ist weder festgestellt noch sonst e r- sichtlich. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist es au f- zuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der S e- nat auf folgende Gesichtspunkte hin: 1. Dass die Zedentin eine unbeschränkte Beauftragung des Klägers zu ihrer außergeri chtlichen Vertretung für zweckmäßig und erforderlich halten dur f- 18 19 20 - 11 - te, begründet den materiellen Kostenerstattungsanspruch noch nicht . Ein so l- cher Auftrag müsste auch erteilt worden sein. Hierzu fehlt es bislang an Fes t- stellungen. Der Inhalt des Auf trags be st immt auch, ob der Kläger von der Z e- den tin zwei Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 VV RVG verlangen konnte. Dies wäre der Fall, wenn es sich um zwei Angelegenheiten im gebührenrechtl i- chen Sinne handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJ W 1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1794). Soll te aus dem Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Zedentin auf zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG zu schließen sein, stellte sich im Verhältnis zum Beklagten d ie Frage der Erstattungsfähigkeit . Die beiden Rechnungen , mit deren Ausgleich sich der Beklagte im Verzug befand , betrafen Reparaturarbeiten für ein und dasselbe Kraftfahrzeug , die im Abstand vo n nur vier Tagen erstellt wurden . Die Forderungen, die der Klä ger außergerichtlich geltend gemacht hat, könnten daher aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsen sein. Gegebenenfalls hätte die Zedentin die Aufspaltung der Ford e- rungen in zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ohne einen sachlichen Grund kaum für zweckmäßig und erforderlich halten dürfen . Hätte sie die Forderungen in getrennten Prozessen verfolgt, wäre ein Antrag auf Festsetzung dadurch entstandener Mehrkosten als rechtsmissbräuchlich anz u- sehen ( BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MD R 2012, 1314; vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12, M DR 2013, 247 Rn. 9 f ) . 2. Die Höhe der Gebü hr nach der Nr. 2300 VV RVG be misst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebü h- ren der Rechtsanwalt die Geb ühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller U m- stände nach billigem Ermessen. 21 22 - 12 - a) Mi t Blick auf die Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG besteht das aus § 14 Abs. 1 RVG folgende Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nicht u n- beschränkt. Eine Gebühr von meh r als 1,3 kann er nur fordern, wenn die Täti g- keit umfangreich oder schwierig war. Dies ist von dem Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebü hrenrahmens, dessen Aus übung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff). b ) Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, trägt d ie Darlegungs - und Beweislast für die Unbilligkeit der ge troffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG der ersatzpflichtige Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. J a- nuar 2011 - V ZB 216/10, ASR 2011, 21 1 Rn. 8 ff ). Die Regelung entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Ursprünglich sah § 12 BRAGO ein Bestimmun gsrecht des Rechtsanwalts nicht ausdrücklich vor. Daraus wurde geschlossen, die Gebühr entstehe kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Bestimmungshandlung bedürfe , und sei gerichtlich voll nachprüfbar (Riedel/ Sußbauer , BRAGO, § 12 Rn. 2). Mit Gesetz zur Ä nderung des G e- richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) wurde klargestellt, dass bei Rahmengebü h- ren die im Einzelfall ge schuldete Gebühr vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist. Dies sollte bewirken, dass zahlreiche Meinungsverschiedenheiten über oft nur geringfügige Beträge nicht entstehen können (BT - Drucks. 7/3243 S. 8). Im Ve r- hältnis zum Mandanten war eine gerichtliche Überprü fung der von dem Recht s- anwalt vorgenommenen Bestimmung der Gebühr nunmehr im Sinne des § 315 23 24 25 - 13 - Abs. 3 BGB beschränkt. Mit der Erwähnung des ersatzpflichtigen Dritten in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wurde hervorgehoben, dass dieser ein selbständiges Rügerecht geg enüber unbilligen Gebührenbestimmungen hat ( Riedel/Suß - bauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 12 Rn. 6). Der auf Ersatz in Ansp ruch genommene Dritte muss auch im Anwe n- dungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Unbilligkeit der G e- bührenhöhe gel tend machen. Dass er die Tatsachen, aus denen die Unbilligkeit folgt, darlegen und beweisen muss, ergibt sich nunmehr aus der Formulierung von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG . Dabei ist allerdi ngs zu berücksichtigen, dass dem Dritte n d ie für die Bestimmung der Gebühr ma ß- geblichen Umstände häufig nicht vollstä ndig zur Kenntnis gelangen. Selbst der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird ihm regelmäßig nur insoweit bekannt, als diese nach außen gerichtet ist. Seinen Gegner trifft daher ein e sekundäre Darlegungslast. Diese entsteht allerdings erst dann, wenn der Dritte die Unbi l- ligkeit der getroffenen Bestim mung geltend gemacht und den ihm möglichen Tatsachenvortrag gehalten hat. Diese Grundsätze gelten auch für den materiellen Kostener stattungsa n- spruch . Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unterscheidet nicht zwischen dem prozessualen und einem materiellen Kostenerstattungsanspruch. Insb e- sondere setzt er keine gerichtliche Kostengrundentscheidung voraus. Für eine Differenzierung ist auch sonst kein Grund ersichtlich. Das mit dem anwaltlichen Bestimmungsrecht und der aus diesem - auch gegenüber ersatzpflichtigen Dri t- ten - folgenden eingeschränk ten gerichtlichen Überprüfung verfolgte Ziel der Vermeidung von Streitigkeiten über geringfüg ige Beträge ist auch im Recht s- streit über einen materiell en Kostenerstattungsanspruch be achten swert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 15, 18; 26 27 - 14 - Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uh e r, RVG , 6. Aufl. , § 14 Rn. 126). Aus dem Umstand, dass der V. Zivilsenat die R e- gelung auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch angewandt hat (B e- schluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10, ASR 2011, 211 Rn. 10) lässt sich kein Gegenschluss für materielle Kos tenerstattungsansprüche ziehen. Der X. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er an seiner gegenteiligen Ansicht mit Urteil vom 13. November 2013 (X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 27) nicht festh ä lt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil ste ht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils 28 29 - 15 - bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durc h Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg - Barmbek, Entscheidung vom 31.01.2014 - 821 C 147/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 332 S 11/14 -
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